Wird die Ware aus der Ferne bestellt, können an vielen Stellen Kosten für den Paketversand entstehen. Schließlich muss nicht nur die Lieferung der Ware an den Kunden bezahlt werden.
Auch bei Umtausch, Widerruf, Kündigung oder Aufhebung des Vertrages werden Ihnen zusätzliche Kosten für den Versand des Pakets in Rechnung gestellt. Wir erklären, in welchen Fällen der Verbraucher die Versandkosten zu tragen hat und unter welchen Bedingungen der Händler die Versandkosten zu tragen hat.
Versand- und Rücksendekosten
Zur Klärung der Frage, wer bei Fernabsatzverträgen die Kosten für den Paketversand zu tragen hat Zunächst wurde zwischen den Kosten für den Hin- und Rückversand unterschieden Ich werde:
- Beide Versandkosten bezieht sich auf die Kosten der ersten Paketsendung – dh die Versandkosten, die anfallen, um die Ware an den Kunden zu liefern.
- Unter Rücksendekosten Andererseits sind die Kosten zu verstehen, die anfallen, wenn die Produkte aus bestimmten Gründen an den Verkäufer zurückgesendet werden sollen. Sie können bei Reklamationen, Umtausch oder aufgrund einer Vertragsauflösung auftreten.
Generell kann man sagen, dass Versandkosten – also die Kosten der ersten Lieferung – trägt der Kunde. Oft werden die Versandkosten vom Händler getragen, dies ist jedoch nur ein Zugeständnis. Dazu besteht keine gesetzliche Verpflichtung.
Anders ist die Situation bei Rücksendekosten: Hier bestimmen die gesetzlichen Regelungen, wer sie bezahlen muss. Wer im Einzelfall die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, hängt davon ab, aus welchem Grund die Produkte an den Verkäufer zurückgesandt werden müssen oder müssen.
Versandkosten bei Stornierung
Bestellt ein Verbraucher Waren aus der Ferne (zB online oder telefonisch), hat er ein bequemes 14-tägiges Widerrufsrecht nach Erhalt der Lieferung.
Das heisst: Gefällt dem Kunden das gelieferte Produkt nicht, kann er innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten, die gelieferte Ware zurücksenden und den Kaufpreis zurückerstattet bekommen.
Der Verbraucher trägt die Kosten der Rücksendung
Allerdings ist oft fraglich, wer die Rücksendekosten zu tragen hat. Schließlich mussten die Rücksendekosten nur bis zu einem bestimmten Bestellwert vom Verbraucher getragen werden.
Inzwischen sind die Kosten im Widerrufsfall jedoch gesetzlich klarer geregelt. Schließlich sieht § 357 Abs. 6 BGB vor, dass die unmittelbaren Kosten des Widerrufs (Rücksendekosten) vom Verbraucher selbst zu tragen sind. Der Wert der bestellten Produkte spielt hier keine Rolle mehr.
Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Kostentragungspflicht im Falle des Widerrufs hingewiesen hat. In den meisten Fällen geschieht dies jedoch korrekt durch eine Widerrufsbelehrung.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Produkte so groß oder sperrig sind, dass sie nicht verschickt werden können. In diesem Fall muss die Ware vom Unternehmer abgeholt werden.
Der Unternehmer muss die Versandkosten erstatten
Obwohl der Verbraucher die Kosten der Rücksendung der Waren selbst zu tragen hat, werden im Falle eines Widerrufs die Versandkosten gemäß § 357 Abs. 2 BGB vom Unternehmer erstattet.
Wenn der Verbraucher jedoch eine teurere Versandart als die Standardversandart gewählt hat (zB schnelle Lieferung), werden ihm dennoch die Kosten für die Standardlieferung erstattet.
Versandkosten für Umtausch
Gewährt der Unternehmer dem Verbraucher neben dem 14-tägigen Widerrufsrecht freiwillig das Recht zum Umtausch der mangelfreien Ware, kann der Unternehmer selbst bestimmen, wer die Kosten der Rücksendung trägt.
Denn das Umtauschrecht, das auch für mangelfreie Ware gelten muss, ist keine gesetzliche Verpflichtung, sondern ein Zugeständnis des Verkäufers. Es steht ihm daher auch frei zu bestimmen, unter welchen Umständen er dem Verbraucher dieses zusätzliche Recht einräumen möchte.
Versandkosten bei Kündigung
Anders verhält es sich jedoch, wenn der Verkäufer dem Verbraucher Ware zusendet, die sich nach deren Eintreffen beim Kunden/Käufer als mangelhaft erweist. Wenn das Produkt mangelhaft oder von ungewöhnlicher Qualität ist, hat der Käufer schließlich das Recht, die Lieferung eines neuen Artikels oder die Reparatur des mangelhaften Artikels zu verlangenDie
Im Falle einer solchen Reklamation – rechtlich auch „Zusatzleistung„- die gelieferte Ware ist auch an den Verkäufer zurückzusenden. Dies ist einerseits erforderlich, damit der Verkäufer auf Mängel prüfen kann und andererseits die Ware repariert oder ersetzt werden kann.
Wer die Kosten einer solchen mängelbedingten Erstattung zu tragen hat, ist in § 439 § 439 BGB gesetzlich klar geregelt. Darin ist festgelegt, dass der Verkäufer alle zum Zwecke der nachträglichen Rücksendung notwendigen Kosten zu tragen hat.
Das heisst: Ist das Produkt mangelhaft, hat der Verkäufer neben den Rücksendekosten auch die Versandkosten des reparierten oder ersetzten Artikels zu tragen.
Stellt sich jedoch nachträglich heraus, dass der zurückgesandte Artikel nicht bereits bei der Übergabe an den Kunden mangelhaft war oder nur im Verantwortungsbereich des Käufers beschädigt wurde, kann der Unternehmer die Versandkosten geltend machen. Dies setzt jedoch voraus, dass er den Käufer/Käufer vorher ausdrücklich informiert hat.
Versandkosten bei Rücktritt vom Vertrag
Etwas schwieriger wird die Verteilung der Hin- und Rücksendekosten, wenn der Kunde/Käufer von einem vereinbarten Verkauf zurücktritt. Dieser Fall ist nicht mit dem Widerruf des Vertrages zu verwechseln und erfordert besondere Umstände.
Der Vertrag kann beispielsweise widerrufen werden, wenn wenn der Käufer ein defektes Produkt erhalten hatKann die Sache nicht umgetauscht oder repariert werden oder schlagen die Umtausch- oder Reparaturversuche mehrmals fehl, hat der Kunde die Möglichkeit, vom abgeschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten.
Im Falle eines Widerrufs sind alle empfangenen Leistungen gemäß § 346 I BGB zurückzugewähren. Das bedeutet: Der Verkäufer muss den Kaufpreis zurückgeben, während der Käufer den gekauften Artikel zurückgeben mussDie
Auch in diesem Fall ist fraglich, ob der Käufer die Versand- und Rücksendekosten selbst zu tragen hat oder ob diese im Falle eines Rücktritts vom Kaufvertrag auch vom Verkäufer erstattet werden.
Es ist zu beachten, dass die Vorschriften des Verbraucherschutzes, die im Falle eines Widerrufs durch den Verbraucher gelten, im Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag nicht gelten!
Tritt der Verbraucher vom Kaufvertrag zurück, könnte der Verkäufer zur Erstattung der Versandkosten aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 284 BGB verpflichtet sein. Diese Normen geben dem Käufer das Recht auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn der Verkäufer die mangelhafte Lieferung des Kaufgegenstandes zu vertreten hat. Aber oft ist es genau das.“Es muss darstellen„Eine mangelhafte Lieferung ist nicht gegeben oder schwer nachzuweisen – in diesem Fall kann keine Versandkostenerstattung auferlegt werdenDie
Etwas anders sieht es dagegen bei den Rücksendekosten im Falle eines Widerrufs aus:
Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung (zB BGHZ 87, 104, 109) hat der Verkäufer die gelieferte Ware im Falle des Rücktritts dort abzuholen, wo sie sich vertragsgemäß befindet.
Recht: „Im Falle des Rücktritts ist die Wohnung des Kunden Erfüllungsort.„
Für den Käufer bedeutet dies: Im Falle eines Widerrufs ist er nicht verpflichtet, das gekaufte Produkt an den Verkäufer zurückzusenden. Solange die Sache bereit ist, damit der Verkäufer sie bei ihm abholen kann – dies wird auch als Inkasso im Sinne des § 269 Abs. 1 BGB bezeichnet.
Wegen der sogenannten Holschuld entsteht es: Im Falle eines Widerrufs muss der Verkäufer die Produkte selbst abholen. Wenn er dies nicht wünscht, muss er die Rücksendekosten per Post überweisen. Der Käufer hingegen muss nicht dafür bezahlen.