Mit einem gemeinsamen Konto können häufige finanzielle Probleme einfach verwaltet werden. Aber wie immer, wenn es um Finanzen geht, müssen steuerliche Faktoren berücksichtigt werden. In diesem Artikel erklären wir, welche Steuern anfallen und wie diese im konkreten Kontext vermieden werden können.
- Auch bei einem Gemeinschaftskonto können Steuern anfallen.
- Einkommensteuern auf Kapitalvermögen und unter Umständen Schenkungsteuer sind zu beachten.
- Mit einem Freistellungsauftrag können Sie sich eine Steuerbefreiung auf dem Gemeinschaftskonto sichern.
- Nur Ehepaare können eine Opt-Out-Bestellung auf einem gemeinsamen Konto erstellen.
Welche Steuern können auf ein Gemeinschaftskonto anfallen?
Vor allem Paare nutzen gerne ein Gemeinschaftskonto für gemeinsame finanzielle Angelegenheiten wie Miete, Versicherung oder Lebenshaltungskosten. Das schafft Transparenz und Komfort für beide Seiten, erfordert aber auch gegenseitiges Vertrauen. Darüber hinaus sind steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.
Auf ein Gemeinschaftskonto können folgende Steuern anfallen:
- Kapitalertragsteuern – Quellensteuer
- Schenkungssteuern – Die Schenkungssteuer
Kapitalertragsteuern
In vielen Fällen wird der Saldo auf einem Gemeinschaftskonto verzinst. Diese Zinsen stellen Kapitalgewinne dar und sind steuerpflichtig. Sie unterliegen der abgeltenden Quellensteuer. Hinzu kommen – wie bei allen Einkünften – die Erhöhung der Solidarität und ggf. der Kirchensteuer.
Die Berechnung der Kapitalertragsteuer veranschaulicht folgendes Beispiel:
- Die Zinserträge auf dem Gemeinschaftskonto betragen 100 €.
- Die abgeltende Quellensteuer beträgt 25 %. Daher werden Steuern in Höhe von 25 € fällig.
- Der Solidaritätszuschlag von 5,5 % wird zusätzlich zur Steuerbelastung von 25 € berechnet.
- Es fallen also zusätzliche Gebühren für den Solidaritätsbeitrag von 1,38 € an.
- Abhängig von Ihrer Religionszugehörigkeit müssen Sie möglicherweise auch Kirchensteuer zahlen.
Steuern und Abgaben beziehen sich auf Vermögenseinkommen direkt von der Bank einbehalten und an das Finanzamt ausbezahltDa Kapitalertragsteuern direkt von der Bank erhoben und abgeführt werden, kann es vorkommen, dass überhöhte Steuern gezahlt werden. Zu viel gezahlte Steuern können im Rahmen der Steuererklärung beim Finanzamt zurückgefordert werdenDie
Die Schenkungssteuer
Grundsätzlich geht das Finanzamt davon aus, dass das Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto beiden Partnern zu gleichen Teilen gehört.
- Zahlt einer der Gesellschafter einen größeren Betrag auf das Gemeinschaftskonto ein, gehen die Finanzbehörden davon aus, dass die Hälfte dieses Betrages an den Gesellschafter ausgezahlt wird.
- Steuerrechtlich handelt es sich um ein Geschenk.
- Aus dieser Annahme kann sich der Schenkungssteueranspruch ergeben.
Gibt es Steuerbefreiungen?
Geschenke zwischen Paaren sind bis zu einer bestimmten Grenze steuerfrei. Die Steuerbefreiung beträgt:
- … für Unverheiratete ab 20.000 €
- … für Verheiratete ab 500.000 €
Diese Zulagen gelten für einen Zeitraum von zehn Jahren. Das heißt, wenn die Spendensumme innerhalb von zehn Jahren diese Freigrenzen überschreitet, wird eine Schenkungssteuer fällig.
Um steuerliche Missverständnisse und Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden, empfiehlt es sich, persönliche und gemeinsame Finanzangelegenheiten voneinander zu trennen.
Hier empfiehlt sich das Drei-Konten-Modell:
- Jeder der Partner hat sein eigenes individuelles Konto.
- Außerdem wird ein Gemeinschaftskonto eingerichtet.
- Das Gemeinschaftskonto wird nur für gemeinsame Finanzangelegenheiten wie Miete verwendet.
- Jeder der Gesellschafter überweist nur den Anteil der gemeinsamen Ausgaben auf das Gemeinschaftskonto.
Steuern sparen mit einem Freistellungsauftrag
Um eine Kapitalertragsteuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, muss auf dem jeweiligen Konto ein Freistellungsauftrag erstellt werden. Die Steuerbefreiungen sind derzeit:
- Für unverheiratete Menschen: 801 €
- Für Verheiratete: 1.602 €
Von Zinsen, die diesen Betrag nicht übersteigen, ist kein Einkommensteuerabzug erforderlich. Die gesamte Steuerbefreiung kann auf mehrere Konten aufgeteilt werden. Der Freistellungsauftrag muss immer im Voraus erteilt werden.
Das Erstellen eines Ausnahmeauftrags für ein Gemeinschaftskonto ist nur für Ehepaare möglich. Unverheiratete Partnerschaften können keinen Opt-out-Befehl für ein gemeinsames Konto verwenden.
Fazit
Bei einem Gemeinschaftskonto geht das Finanzamt grundsätzlich davon aus, dass der Kontostand allen Kontoinhabern zu gleichen Teilen gehört. Daher können auf diesem Konto Steuern anfallen.
Neben der abgeltenden Quellensteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Schenkungssteuer eine Rolle spielen. Für verheiratete und unverheiratete Paare gibt es unterschiedliche Steuerrechte. Mit einem Freistellungsauftrag kann ein bestimmter Betrag von Vermögenseinkünften vor der abgeltenden Quellensteuer geschützt werden.
Nur Ehepaare können eine Opt-Out-Bestellung auf einem gemeinsamen Konto erstellen. Das Drei-Konten-Modell ist eine sinnvolle Lösung, um steuerliche Missverständnisse zu vermeiden und private und öffentliche Finanzen zu trennen.
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