Gerade bei kleinen Reparaturen versuchen Vermieter oft, die Verantwortung für Reparaturen und die Kosten der Händler auf ihre Mieter abzuwälzen. Wir zeigen auf, wer die Handwerkerkosten wirklich zu tragen hat und erklären den Mietern, wie sie die Zahlungspflicht ihres Vermieters anerkennen können.
Anstehende Reparaturen – wann zahlt der Mieter? Wann zahlt der Eigentümer?
Ein tropfender Wasserhahn, ein defekter Lichtschalter oder ein Fenster, das nicht mehr richtig schließt – in der Wohnung sind immer kleinere Reparaturen notwendig. Wenden sich Mieter jedoch mit einem Reparaturwunsch an ihren Vermieter, sagen sie oft: Bitte selbst machen! Aber erlaubt die aktuelle Rechtslage Vermietern wirklich einen Haftungsrücktritt?
Beachten Sie die Kleinreparaturklausel im Vertrag!
Grundsätzlich gilt: Nicht nur die Reparaturen in einem Haus obliegen dem Eigentümer. Grundsätzlich ist der Vermieter auch für Reparaturen an der von einem Mieter bewohnten Wohnung verantwortlich. Es ist jedoch möglich, dass der Vermieter dem Mietvertrag eine kleine Reparaturklausel hinzufügt. Diese sieht dann vor, dass der Mieter für kleine Schäden an der Wohnung selbst aufkommen muss. Es sollte festgelegt werden, inwieweit die Kleinreparaturklausel gelten soll.
Wenn der Mietvertrag eine solche Kleinreparaturklausel enthält, kann der Mieter für kleinere Reparaturen durchaus die eigene Rechnung des Händlers bezahlen. Die Klausel kann Konten von Elektrikern, Klempnern und anderen Händlern umfassen.
Konventionelle Klauseln sind oft unwirksam
Wie wir bereits gesehen haben, können Mietverträge sogenannte Minor-Repair-Klauseln enthalten. Diese übertragen die Verantwortung für kleinere Reparaturen an der Wohnung auf den Mieter und haben zur Folge, dass der Mieter die entsprechenden Konten des Händlers selbst bezahlt (bis zu einem bestimmten Betrag).
In der Praxis hat sich jedoch immer wieder gezeigt, dass viele dieser kleinen Reparaturklauseln wirkungslos sind. Damit die Reparaturkosten tatsächlich an den Mieter weitergegeben werden können, muss die Klausel so formuliert werden, dass sie den spezifischen Anforderungen entspricht.
Insbesondere muss die Einsiedelei einen bestimmten Höchstbetrag angeben, bis zu dem der Mieter die Kosten selbst zu tragen hat. Ist ein solcher Betrag gar nicht angegeben oder ist der Betrag zu hoch, hat er Unwirksamkeit der gesamten Vertragsklausel Ergebnis.
Wie viel ist noch in Ordnung?
Der Betrag, der als überhöht anzusehen ist und zur Unwirksamkeit der Klausel führt, ist gesetzlich nicht genau bestimmt. Allerdings legt der Deutsche Mieterbund die angemessene Grenze auf 120 Euro pro Reparatur fest. Zudem sollte die Summe aller Jahresreparaturen insgesamt sechs Prozent der Jahresbruttomiete nicht überschreiten.
Übrigens: Auch wenn die Kleinreparaturklausel wirksam ist, muss der Eigentümer alle Reparaturen bezahlen, deren Kosten die festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten!
Welche Reparaturen können an den Mieter weitergegeben werden?
Auch wenn die Mietvertragsklausel gilt, kann der Vermieter die Verantwortung für alle Arten von Reparaturen und manuellen Arbeiten nicht an den Mieter delegieren. Es darf vielmehr nur an den Mieter abgegeben werden Auferlegen von Reparaturkosten für Dinge, auf die der Mieter sofortigen und sehr häufigen Zugriff hatDie
So ist es beispielsweise möglich, dass der Mieter die Kosten für die Reparatur von Wasserhahn, Lichtschalter und Türgriffen durch den Handwerker übernimmt. Die Kosten des Handwerkers für Wartungsarbeiten, unterbrochene Linien oder Korridorreparaturen Der Mieter muss jedoch nicht übernehmen.
Auch wichtig für den Mieter: Auch wenn der Mieter wegen einer Kleinreparaturklausel den Handwerker bezahlen muss, der Eigentümer ist für die Einstellung eines Handwerkers verantwortlichn! Die Rechnung des Händlers wird dann einfach an den Mieter weitergegeben. Der Mieter kann jedoch nur im Notfall einen Handwerker beauftragen.