Der Unterschied zwischen den Begriffen „Erfordernis„,“Rücktritt“ und „Austausch„Für viele Verbraucher ist es nicht einfach. Die drei Begriffe beschreiben jedoch grundlegend unterschiedliche Geschäftsprozesse. Um Ihre eigenen Rechte genau zu verstehen, insbesondere wenn die von Ihnen gekauften Produkte mangelhaft sind, ist die Unterscheidung zwischen Begriffen besonders wichtig.
Wir zeigen, was sich hinter dem Begriff „Erfordernis„Es verbirgt sich wirklich, wenn Käufer sich beschweren dürfen und was zu beachten ist.
- Eine Reklamation ist immer möglich, wenn die gekauften Produkte bei der Lieferung mangelhaft sind.
- Das Recht, den Umtausch oder die Reparatur defekter Produkte zu verlangen, ist gesetzlich standardisiert und kann vom Händler nicht verweigert werden.
- Das Recht zum Umtausch mangelfreier Produkte kann vom Verkäufer freiwillig eingeräumt werden – es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf.
- Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur bei erfolgloser Reklamation möglich.
Ausgangspunkt: der Kaufvertrag
Ob es sich um eine spätere Reklamation eines Produkts oder einen Umtausch handelt – für deren Kauf muss ein Vertrag abgeschlossen werden. Eine schriftliche Vereinbarung ist hierfür keinesfalls erforderlich und so schließen wir selbstverständlich täglich Kaufverträge ab. Das passiert zum Beispiel, wenn wir morgens ein Brötchen im Backofen, eine Zeitung am Kiosk oder Kleidung im Online-Shop kaufen.
Daher kommt jedes Mal, wenn wir mit einer anderen Person eine Vereinbarung über den Tausch von Waren gegen Geld treffen, ein Kaufvertrag im Sinne der BGB 3 433 ff. Die Grundpflichten aus diesem Kaufvertrag sind gesetzlich geregelt und umfassen insbesondere:
- die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme der Ware und
- die Verpflichtung des Verkäufers, mangelfreie Ware zu liefern und das Eigentum an ihnen auf den Käufer zu übertragen.
Kommt eine Partei ihren Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nach, gibt das Gesetz der anderen Partei die Möglichkeit (oder das Recht darauf), die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung zu verlangen – und zwar unabhängig davon, ob vonErfordernis„der Grund ist.
Reklamationen nur bei fehlerhaften Produkten
Wie bereits erläutert, ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware mangelfrei zu liefern. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, um weiterhin ein mangelhaftes Produkt zu erhalten – damit er reklamieren kann.
Der rechtliche Grundgedanke dabei ist, dass der Kaufvertrag grundsätzlich in Kraft bleiben soll. Hierfür muss sich der Kunde natürlich nicht mit einem defekten oder defekten Kaufprodukt zufrieden geben. Stattdessen kann er nach § 7 437 Nr. 1, 439 BGB Nachbesserung oder Ersatzlieferung der mangelhaften Sache verlangen.
Wann genau die Produkte mangelhaft sind, bestimmt sich nach 4 434 BGB.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrtransport die vereinbarte Beschaffenheit hat. Sofern die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Hardwaremängeln,
1. wenn es für die im Vertrag vorgesehene Verwendung geeignet ist, sonst
2. wenn es für den normalen Gebrauch geeignet ist und eine Beschaffenheit aufweist, die gleichartigen Gegenständen gemein ist und die der Käufer je nach Art des Gegenstandes erwarten kann.
Die Qualität nach Vorschlag 2 Nr. 2 umfasst auch Immobilien, die der Käufer nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere bei der Werbung oder Kennzeichnung bestimmter Eigenschaften der Sache, es sei denn, der Verkäufer kannte die Aussage und musste nicht wissen, dass sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in gleichwertiger Weise korrigiert wurde oder nicht in der Lage war, die Marktentscheidung zu beeinflussen.
(2) Ein wesentlicher Mangel liegt auch dann vor, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder seinen Beauftragten unsachgemäß durchgeführt wurde. Ein Hardwarefehler liegt auch bei einer zur Montage bestimmten Sache vor, wenn die Montageanleitung nicht ausreichend ist, es sei denn, die Sache ist ordnungsgemäß montiert.
(3) Einem Sachmangel gleichgestellt, wenn der Verkäufer ein anderes Produkt oder eine zu geringe Menge liefert
Diese besagt, dass immer dann ein Mangel vorliegt, wenn …
- der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Lieferung von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht.
- die Sache ist für die im Vertrag angegebene Nutzungsart nicht geeignet.
- das ding hat nicht die übliche qualität.
Werbeversprechen: Zu den Eigenschaften zählen auch Eigenschaften, die der Kunde aufgrund öffentlicher Werbebotschaften erwarten kann. Wenn also eine Ware als „extrem wasserdicht„Es wurde beworben, eigentlich muss es wasserdicht sein – sonst sind die Produkte defekt.
Ist die gekaufte Ware mangelhaft, kann entsprechend reklamiert werden. In der Praxis bedeutet dies, dass für fehlerfreie Produkte Reparaturen oder Austausch angefordert werden können. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ware reduziert, vom Umtausch ausgeschlossen, online oder im Einzelhandel gekauft wurde und um was für ein Produkt es sich handelt. Darüber hinaus gilt die Verpflichtung zur mangelfreien Lieferung stets für alle Arten von Neuprodukten.
Wichtig: Mangel beim Kauf
Diese Gewährleistungsrechte stehen dem Kunden jedoch nur zu, wenn der Mangel bereits beim Kauf oder bei Übergabe der Kaufsache vorhanden war. Hier genügt jedoch das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe – auch wenn er sich tatsächlich erst später bemerkbar macht.
Ein Beispiel: Die neue Hose ist von Anfang an schlecht vernäht, sodass die Nähte nach einiger Zeit reißen.
Darüber hinaus legt das Gesetz 6 476 BGB fest
dass, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung ein Mangel zeigt, dieser zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache als vorhanden gilt. Dem Käufer trifft hier folglich keine Beweislast. Werden mangelhafte Produkte gefunden oder geliefert, hat der Kunde die Möglichkeit, die Reparatur oder die Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu verlangen – dieser Vorgang wird als Reklamation bezeichnet.
Umtausch versus Reklamation
Wie gesagt, wenn der Kunde mangelhafte Produkte erhalten hat, kann der Artikel repariert oder durch eine mangelfreie Ware ersetzt werden. Das Gesetz beschreibt diesen Austausch auch als „Zusatzleistung„.
Oft wird jedoch der Umtausch mangelhafter Ware gegen einwandfreie Ware mit dem von vielen Händlern freiwillig gewährten Umtauschrecht verwechselt. Allerdings gibt es hier wichtige Unterschiede.
Da das Gesetz den Grundsatz respektiert, dass Verträge immer erfüllt werden müssen, besteht bei Nichterfüllung praktisch kein Rechtsanspruch auf mangelfreien Umtausch. Erhält der Verkäufer dennoch für eine gewisse Zeit einwandfreie Ware, so geschieht dies freiwillig und ausschließlich aus Kulanz.
Entscheidet sich der Händler, seinem Kunden ein 14-tägiges Umtauschrecht einzuräumen, wird er dieses Versprechen später abgeben, die Bedingungen des Umtauschrechts bei einwandfreier Ware kann er jedoch selbst bestimmen. So steht es beispielsweise frei, bestimmte Waren vom Umtauschrecht auszuschließen oder den Umtausch nur für einen Coupon zuzulassen.
Ganz anders verhält es sich jedoch bei einer berechtigten Reklamation aufgrund fehlerhafter Produkte. Im Gegensatz zum freiwilligen Umtauschrecht ist das Reklamationsrecht bei Mängeln gesetzlich vorgeschrieben. Folglich kann der Händler das Recht zur Kündigung bestimmter Produkte nicht willkürlich einschränken oder ausschließen.
Für den Käufer bedeutet das: Ist die Ware mangelhaft, kann reklamiert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob er zuvor vom Umtausch ausgeschlossen war oder nicht.
2. Wahl: Anders sieht es nur aus, wenn der Verkäufer ausdrücklich auf die Mangelhaftigkeit der Produkte hingewiesen hat (2. Möglichkeit, mangelhafte Kopie etc.). In diesem Fall erfolgt eine Reklamation an „Makel„Da ist es uns einfach aufgefallen.
Einschränkung des Kündigungsrechts
Auch die zeitlichen Aspekte des gesetzlichen Kündigungsrechts (bzw. der gesetzlichen Mängelansprüche) unterscheiden sich erheblich von denen des freiwillig eingeräumten Umtauschrechts.
Wie bereits dargestellt, kann der Händler ein freiwilliges Umtauschrecht selbst gestalten und beispielsweise auf 2 Wochen befristen. Anders verhält es sich jedoch beim gesetzlichen Beschwerderecht.
Immerhin beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist grundsätzlich zwei Jahre und kann vom Händler nicht unbefugt verkürzt werden. Zu beachten ist jedoch, dass ein gesetzlich eingeräumtes Kündigungsrecht keine Belastbarkeit garantiert. Darüber hinaus sollte der Händler nur für Fehler im Zusammenhang mit der Ware bei der Lieferung verantwortlich sein.
Rücktritt vom Vertrag statt Kündigung?
§ 355 BGB regelt das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Weit verbreitet ist auch die Idee, dass, wenn der Austausch oder die Kündigung nicht funktioniert, Verträge innerhalb einer bestimmten Frist einfach gekündigt werden können – also einfach von ihnen zurückgezogen und der Kaufpreis zurückerstattet wird.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Schließlich gilt auch hier der Grundsatz, dass Verträge grundsätzlich eingehalten werden müssen. Erst wenn der Verkäufer die Ersatzlieferung oder Nachbesserung einer mangelhaften Sache verweigert oder bereits zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind, sieht das Gesetz die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag vor.
Erst dann ist es rechtlich möglich, vom Vertrag zurückzutreten und eine Rückerstattung des Kaufpreises zu verlangen. Voraussetzung ist jedoch auch hier die Wertminderung der Ware, so dass ein Rücktritt vom Vertrag bei Nichtgefallen nicht möglich ist.
Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen nur, wenn die Ware vor der Haustür gekauft oder im Versandhandel oder in Online-Shops bestellt wird (Stichwort: Fernabsatzgesetz). Aber auch in diesen besonderen Fällen besteht kein Widerrufsrecht, sondern ein sogenanntes Widerrufsrecht. Dadurch kann der Kunde innerhalb von 14 Tagen vom Kaufvertrag zurücktreten. Und das auch dann, wenn die bestellten oder gekauften Produkte vor Ihrer Haustür einwandfrei sind.
Video: Wissenswertes über Börsen
Im Video unten sind die hier besprochenen Themen noch einmal übersichtlich zusammengefasst.