Verträge – egal wo und wie sie geschlossen wurden – sind grundsätzlich von beiden Parteien einzuhalten und immer verbindlich. Wird der Kauf-, Werk-, Dienst- oder sonstige Vertrag nachträglich geändert oder beendet, bedarf es gemäß § 311 BGB stets der beiderseitigen Zustimmung.
Im Einzelfall kann jedoch auch die Möglichkeit der einseitigen Auflösung der ungewollten Verpflichtung durch Anfechtung des Vertrages bestehen. Wir zeigen auf, wann diese Möglichkeit besteht, welche Folgen eine Anfechtung des Vertrages hat und inwieweit sich die Anfechtung von der Kündigung und dem Widerruf unterscheidet.
Anfechtung des Vertrages gegen Kündigung und Widerruf
Wie eingangs erwähnt, sind die abgeschlossenen Verträge stets einzuhalten und für beide Parteien verbindlich. Übernimmt eine Partei die Verpflichtung, sieht das Gesetz grundsätzlich nur die Möglichkeit der einvernehmlichen Beendigung des mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages vor. Verweigert die andere Partei ihre Zustimmung, ist die Auflösung jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Etwas anders sieht es aus, wenn vertraglich ein Kündigungsrecht vereinbart wurde. Dies gilt insbesondere für langfristige Verbindlichkeiten (Miete, Darlehen oder Arbeitsvertrag). Besteht ein solches Kündigungsrecht, ermöglicht es einer oder beiden Parteien, das Vertragsverhältnis ab einem bestimmten Zeitpunkt und für die Zukunft zu kündigen (lateinisch: ex nunc)Die
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen es angemessen erscheint, eine Partei allein zu lassen, um über das Schicksal des Vertrags zu entscheidenGründe hierfür können z. B. der beim Vertragsschluss beteiligte Verbraucherschutz, Fehler einer der Parteien oder rechtswidriges Verhalten des Erklärungsempfängers sein.
Liegt ein solcher Sonderfall vor, hat der Ausscheidende häufig ein Interesse daran, den Vertrag rückwirkend zu kündigen (lateinisch: ex tunc). Schließlich möchte der Betroffene so behandelt werden, als wäre der Vertrag nie zustande gekommen.
Die Gestaltungsrechte, die einer Partei eine solche Widerrufsmöglichkeit einräumen, sind sowohl der Widerruf des Vertrages als auch die Anfechtung des Vertrages.
- Das Widerrufsrecht nach 5 355 BGB steht in der Regel nur Verbrauchern zu – soweit nicht konventionell anders vereinbart.
- Das Widerrufsrecht des Verbrauchers gilt nur für Verträge, die aus der Ferne (telefonisch, online usw.) geschlossen werden.
- Das Widerrufsrecht des Verbrauchers kann nur innerhalb von 14 Tagen ausgeübt werden.
- Das Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht bei vielen Waren und Dienstleistungen (zB Reiseverträgen) nicht.
Wenn es jedoch besondere Anforderungen gibt, ist es notwendig alle Arten von abgeschlossenen Verträgen rückwirkend (ex tunc) kündigen können, ohne dass es der Zustimmung des Vertragspartners bedarf. Und für diese besonderen Fälle sieht das Bürgerliche Gesetzbuch die Möglichkeit der Anfechtung eines Vertrages vor. Da dies jedoch für einige Sonderfälle die absolute Ausnahme sein sollte, müssen immer mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Die Anfechtungserklärung
Die Entscheidung, den Vertrag anzufechten, muss dem Vertragspartner selbstverständlich mitgeteilt werden. Hierfür ist eine Widerspruchserklärung gegenüber dem Vertragspartner erforderlich.
Diese ist jedoch formlos und kann daher schriftlich, telefonisch, mündlich oder per E-Mail erfolgen.
2. Der Grund für die Vermeidung
Wie bereits erwähnt, muss der Wettbewerb „Ausgezeichnete Lösung„Für einige Sonderfälle. Um das Anfechtungsrecht wirksam ausüben zu können, muss daher ein berechtigter Anfechtungsgrund vorliegen.
Welche Voraussetzungen die Anfechtung eines Vertrages erlauben, ist letztlich gesetzlich geregelt. Andere als die gesetzlich vorgesehenen Anfechtungsgründe gelten nicht.
Die rechtlich üblichen Anfechtungsgründe sind insbesondere:
- Fehler
- Fehlerhafte Übermittlung der Vertragserklärung
- Betrug, Betrug oder rechtswidrige Drohung bei Vertragsschluss
Gründe für die Frage: Erklärungsfehler
Fehler, die eine Anfechtung des Vertrages rechtfertigen, können viele Formen annehmen. Die wohl wichtigste Fehlerform ist der in § 119 Abs. 1 Nr. 2 BGB geregelte Erklärungsfehler.Die
Dies geschieht beispielsweise, wenn der Anmelder bei der Abgabe seiner Vertragserklärung Fehler, Versprechungen oder Missbräuche macht. Geschieht dies, entspricht die abgegebene Aussage nicht dem wirklichen Willen des Aussagenden.
Grund der Provokation: inhaltlicher Fehler
Ein inhaltlicher oder kaufmännischer Irrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt vor, wenn die Vertragserklärung äußerlich dem Willen der erklärten Partei entspricht, die aber inhaltlich oder sinngemäß irrt die Aussage von.
Beispiel: Der Käufer bestellt zwölf Handy-Ladekabel, damit er in jedem Zimmer seines Hauses eines parat hat. Er sagt, „ein Dutzend„Es würde bedeuten“sechs„Obwohl es wirklich so ist“zwölf“ namens.
Streitgrund: falsche Übermittlung
In § 120 BGB ist festgelegt, dass auch Anlass zur Frage besteht, ob ein Dritter oder die ihm zur Verfügung gestellten Einrichtungen (zB ein Online-Bestellformular) eine richtige und beabsichtigte Vertragserklärung falsch abgegeben haben.
Vermeidungsgrund: Fehler bezüglich der Grundeigenschaften
Ein solcher Irrtum liegt vor, wenn der Anmelder erklärt, was er erklären wollte, aber in einer wesentlichen Eigenschaft des Vertragsgegenstandes irrt.
Beispiel: Der Käufer besucht ein Wohnmobil, das ihm gefällt und das er kaufen möchte. Später stellt sich heraus, dass der Motor des ansonsten motorisierten Wohnwagens nicht im Preis enthalten sein sollte und separat erworben werden sollte.
Aus verkehrstechnischer Sicht ist der Motor eines Kraftfahrzeugs wesentlich für den Wert und die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs. Daher kann ein diesbezüglicher Fehler eine Anfechtung rechtfertigen.
Anders verhält es sich jedoch, wenn ein kleiner Anreizfehler vorliegt, der das Anfechtungsrecht nicht aktiviertDie
Beispiel: Der Käufer kauft ein Wohnmobil, um in Italien Urlaub zu machen. Später stellt er fest, dass das Wohnmobil für die engen italienischen Gassen zu groß ist. Dem Käufer steht hier kein Anfechtungsrecht zu – schließlich gehört die Gebrauchstauglichkeit in Italien nicht zu den wesentlichen Merkmalen eines Reisemobils.
Vernehmungsgrund: Täuschung oder Drohung
Nach § 123 BGB kann eine Vertragserklärung auch angefochten werden, wenn der Erklärende dies durch Drohung oder Täuschung beschlossen hat.
Betrügerischer Betrug kann beispielsweise vorliegen, wenn der Verkäufer fälschlicherweise behauptet, dass das verkaufte Auto nie in einen Unfall verwickelt war.
3. Der Streitzeitraum
Liegt einer der oben genannten Anfechtungsgründe vor, kann der Betroffene selbst entscheiden, ob er von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch machen möchte oder nicht. Steht ihm neben dem Rücktrittsrecht ein Widerrufsrecht zu, kann er sich auch auf dieses berufen.
Will er jedoch von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, kann er ihm dies nicht auf unbestimmte Zeit – ohne Rücksicht auf den Vertragspartner – gewähren. Demgegenüber sieht § 121 BGB eine Anfechtungsfrist vor, innerhalb derer Widerspruch eingelegt werden muss.
Bitte beachten Sie:
Die Frist beginnt erst, wenn der Anmelder vom Vorliegen des Anfechtungsgrundes, also von seinem Irrtum oder von der falschen Übermittlung Kenntnis erlangt hat! Wird der Fehler erkannt, muss die Anfechtung sofort erfolgen (das heißt: kein schuldhaftes Zögern).
Beispiel: Wenn der Käufer des Wohnwagens festgestellt hat, dass das Reisemobil ohne Motor geliefert wurde, muss er dem Verkäufer seine Entscheidung, den Vertrag anzufechten, unverzüglich erklären.
Anders verhält es sich im Streitfall wegen betrügerischer Fälschung oder rechtswidriger Drohung. In diesem Fall muss die Anfechtung innerhalb eines Jahres erfolgen (4 124 BGB). Bei Betrug gilt als Beginn der Frist der Zeitpunkt, zu dem der Betrug entdeckt wurde. Im Falle einer Bedrohung beginnt die Frist mit dem Wegfall der rechtswidrigen Bedrohungslage.
Praktische Ratschläge: Beeilen Sie sich nicht, um herauszufordern!
Wer den Vertragsabschluss danach bereut, vermeidet es aus gutem Grund. Schließlich kann sie die ungewollte Verpflichtung schnell, einfach und sogar nachträglich loswerden. Die entsprechenden Leistungen (zB Kaufpreis und Kaufart) werden einfach zurückgegeben und alles ist so, als wäre der Vertrag nie zustande gekommen.
In Wirklichkeit ist es jedoch nicht so einfach:
Schließlich sieht § 122 BGB vor, dass derjenige, der die Streitigkeit wegen Irrtums oder falscher Übermittlung anfechtet, dem Vertragspartner zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der durch das Vertrauen auf das Bestehen des Vertragsschlusses entstandene Schaden ist zu ersetzen.
In der Praxis bedeutet das: Insbesondere wenn Verbrauchern über das Widerspruchsrecht hinaus ein Widerrufsrecht zusteht, sollte dieses insbesondere geltend gemacht werden. Eine Anfechtung lohnt sich nur, wenn der Anfechtungsgrund so spät erkannt wird, dass das Widerrufsrecht nicht mehr besteht.
Der Verbraucher kann durch die Anfechtung noch vom Vertrag zurücktreten, muss jedoch ggf. die Kosten des Vertragspartners (Lieferkosten oder sonstige mit dem Vertrag verbundene Kosten) tragen. Eine solche Ersatzpflicht des Vertragspartners im Falle des Widerrufs besteht jedoch nicht.