Wir schlagen sehr gerne mit Sonderangeboten zu – aber auch Spontankäufe bereuen wir oft. Viel besser, dass viele Händler ihren Kunden ein Rückgaberecht für Waren anbieten, die ihnen nicht gefallen. Was aber, wenn der Händler seine Ware nicht zurücknehmen möchte? Wir erklären, was die Rechtslage ist und welche Rückgaberechte im Handel bestehen.
- Grundsätzlich besteht kein Rückgaberecht für Waren, die in defekten Einzelhandelsgeschäften gekauft wurden.
- Gewährt der Händler ein Umtauschrecht, kann er die Bedingungen selbst bestimmen.
- Wenn die Produkte jedoch defekt sind, muss der Händler sie ersetzen oder reparieren.
Grundsatz: Verträge müssen eingehalten werden
Pacta sunt servanda – das bedeutet so viel wie „Verträge müssen eingehalten werden„Und es ist der wichtigste Grundsatz im deutschen Vertragsrecht.
In der Praxis gilt dieser Grundsatz auch für Verbraucher, wenn sie Produkte im Einzelhandel kaufen. Denn auch wenn keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, kommt es mit dem Verkäufer der Ware zu einem Kaufvertrag.
Der Kaufvertrag verpflichtet den Kunden nach dem Grundsatz der Vertragstreue zur Zahlung und Abnahme der Ware. Der Verkäufer hingegen hat das Eigentum an der mangelfreien Ware zu übertragen. Vereinbaren Käufer und Verkäufer hierüber eine gütliche Einigung, kann der Vertrag nicht mehr einseitig aufgelöst werden.
Das heisst:
Sobald die Ware gekauft wurde, kann der Verkäufer sie nicht einfach zurückfordern. Im Gegenteil, der Käufer hat kein Recht, die Produkte ohne Angabe von Gründen zurückzugeben. Es besteht daher kein gesetzlicher Anspruch, beim Händler gekaufte Waren innerhalb einer bestimmten Frist an den Händler zurückzugeben.
Umtauschrecht: Rückerstattung innerhalb von 14 Tagen;
Etwa 30 Prozent aller deutschen Händler räumen ihren Kunden ein Umtausch- oder Rückgaberecht ein, das gesetzliche Regelungen erweitert. Deshalb findet sich im Kassenbon z.B. oft ein Hinweis, dass die gekaufte Ware innerhalb von 14 Tagen umgetauscht werden kann.
Dies ist natürlich rechtlich zulässig. Denn die Zusage des Händlers, innerhalb der zweiwöchigen Frist die Ware in einwandfreiem Zustand umzutauschen oder zurückzuerhalten, erweitert die Rechte des Kunden.
Hat der Händler jedoch bei Vertragsschluss keine solche Zusage abgegeben, besteht auch kein Anspruch auf Umtausch der einwandfreien Ware innerhalb einer bestimmten Frist. Denn das von vielen Händlern zugesagte Umtauschrecht beruht allein auf dem guten Willen des Händlers.
Folglich kann der Einzelhändler auch selbst entscheiden, ob und zu welchen Bedingungen er ein Umtauschrecht für einwandfreie Ware einräumen möchte.
Wird ein individuelles Rückgaberecht verhandelt?
Das Rückgaberecht kann nicht nur entstehen, wenn der Händler es allen seinen Kunden anbietet. Auch individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer sind möglich. Ist sich der Kunde bei seinem Kauf nicht sicher, kann er vor Vertragsschluss ein individuelles Rückgaberecht aushandeln. Gewährt der Verkäufer dies, ist darauf zu achten, dass die Zusage zum Nachweis schriftlich vorgelegt wird.
Die Grenzen des guten Willens
Zwar bieten viele Händler ihren Kunden auch ein Rückgabe- oder Umtauschrecht für einwandfreie Ware an, aber Kulanz hat irgendwann ein Ende. Dies gelingt in der Regel beim Umtausch von rabattierten Angeboten oder versiegelten Produkten (mehr dazu im Ratgeber: Umtausch ohne Originalverpackung) oder Unterwäsche und Kosmetik.
Verständlicherweise kann der Händler nach der Rückgabe schließlich keine abgenutzte Unterwäsche, unversiegelte CDs oder gebrauchte Cremes mehr weiterverkaufen. Gleiches gilt häufig auch für nach Kundenwunsch gefertigte Sonderanfertigungen oder reduzierte Produkte, die aufgrund ihres Charakters als Zeitlupenprodukt möglicherweise günstiger verkauft wurden.
Aber kann der Händler solche Produkte vom Umtausch und der Rückgabe ausschließen?
Hier lautet die klare Antwort: Ja! Dies mag für den Verbraucher, der den Kauf bereut, ärgerlich sein, ist aber rechtlich zulässig. Schließlich beruht die Rückgabe tadelloser Ware allein auf der Kulanz des Kaufmanns. Daher kann es auch bestimmen, welche Waren zurückgesendet werden und welche vom Umtausch ausgeschlossen werden sollen. Sobald die Bedingungen jedoch festgelegt sind, ist der Händler rechtlich an sie gebunden und kann seine Meinung nicht einfach ändern.
Etwas anderes gilt nur, wenn es um Reklamationen über fehlerhafte Produkte geht.
Beschweren ohne „obwohl aber„;
Grundsätzlich gilt: War die Ware bereits beim Kauf der Marktzeitung mangelhaft, hat der Käufer das Recht, diese innerhalb von 24 Monaten zu reklamieren – dies bestimmt sich nach § 438 Abs. 1 BGB.
1. in 30 Jahren, wenn der Mangel
(a) ein dingliches Recht eines Dritten, aufgrund dessen die Lieferung des Kaufgegenstandes verlangt werden kann, oder
b) jedes andere im Grundbuch eingetragene Recht;
besteht aus,
2. in fünf Jahren
a) für eine Struktur und
(b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangel verursacht hat, und
3. Übrigens in zwei Jahren.
Anders als viele glauben, gilt dies für alle neuen Produkte – egal ob Kosmetik, Dessous oder reduzierte Produkte.
Darüber hinaus ist der Verkäufer gesetzlich verpflichtet, mangelhafte Produkte an seinen Kunden zu liefern. Andernfalls kann der Kunde die Ware reklamieren und einen Umtausch oder eine Reparatur verlangen.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Kaufsache bereits beim Kauf mangelhaft im Sinne von § 434 BGB war. Dies ist der Fall, wenn die Ware bei Vertragsschluss nicht den vereinbarten oder geforderten Kriterien entspricht oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für den üblichen Gebrauch geeignet ist.
In der Praxis passiert dies, wenn das Kleidungsstück einen deutlichen Strukturfehler aufweist oder die Creme eine schlechte, völlig formlose Konsistenz hat. In diesem Fall kann jederzeit reklamiert werden – auch wenn die Ware reduziert oder aus anderen Gründen vom Umtausch ausgeschlossen wurde.
Übrigens: Obwohl das Reklamationsrecht bei mangelhaften Produkten in der Regel 24 Monate beträgt, erleichtert das Gesetz dem Käufer innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf enorm. Tritt während dieser Zeit ein Mangel auf, so gilt dieser bereits zum Zeitpunkt des Kaufs als vorhanden – dies bestimmt sich nach § 476 BGB.
Folglich muss der Käufer während dieser Zeit nicht beweisen, dass die Produkte von Anfang an mangelhaft waren.