Waren mit geöffneter oder beschädigter Verpackung stehen nicht nur im Regal des Händlers. Auch nach der Bestellung im Online-Shop erhält der Kunde immer wieder Artikel, die den Eindruck erwecken, bereits benutzt worden zu sein.
Wenn der Kunde für das bereits geöffnete Produkt den vollen Preis bezahlt hat, ist dies natürlich ärgerlich. Daher zeigen wir auf, welche Rechte Kunden haben, wenn sie anstelle der bestellten Neuware ein gebrauchtes Produkt erhalten und unter welchen Bedingungen die Produkte als „Jung„Es muss gezeigt werden.
Gebrauchte Produkte wie neu erhalten – das Wichtigste in Kürze:
Wird nur die Verpackung der Ware geöffnet oder beschädigt, gelten die Produkte nicht als ausschließlich für diesen Zweck verwendet.
Wenn ein Produkt bereits von Dritten getestet und bewertet wurde, kann es als neu eingestuft werden.
Erst wenn die Ware über einen bestimmten Zeitraum in Gebrauch war oder Gebrauchsspuren aufweist, gilt sie als gebraucht.
Wird ein Produkt als neu verkauft und erweist sich als gebraucht, stellt dies einen wesentlichen Mangel dar, den der Käufer nicht akzeptieren muss.
Neue, gebrauchte oder retournierte Produkte: Was sollten Käufer akzeptieren?
Ist die Verpackung des neuen Laptops beschädigt oder bereits geöffnet, stellt dies für viele Käufer ein Problem dar. Schließlich gilt, dass ein bereits geöffnetes Produkt kaum noch neu sein kann.
Auf der anderen Seite haben Händler auch Schwierigkeiten. Aufgrund verbraucherfreundlicher Widerrufs- oder Rückgaberegelungen sind sie oft gezwungen, offene oder gar gebrauchte Produkte zurückzunehmen. Wird diese Ware nun zu einem niedrigeren Preis weiterverkauft, wird dem Händler der Wertverlust nicht ersetzt.
Für Käufer führt dies zu zwei Hauptfragen:
Unter welchen Bedingungen darf der Händler ein Produkt als neu verkaufen oder wann sollte er es als gebraucht kennzeichnen? Und muss der Kunde den vollen Kaufpreis zahlen, auch wenn das vermeintliche Neuprodukt bereits von Dritten getestet oder gar genutzt wurde?
Um diese Fragen zu beantworten, ist zunächst festzustellen, welche Pflichten dem Verkäufer aus dem Kaufvertrag tatsächlich zustehen.
Die Pflichten aus dem Kaufvertrag des Verkäufers
Bei der Bestimmung dieser Pflichten hilft ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch. Dort sind mit 3 433 die Hauptpflichten des Käufers und des Verkäufers wie folgt definiert:
Der Verkäufer ist verpflichtet, ein Produkt ohne Mängel zu liefern, während der Käufer seinerseits den vereinbarten (vollen) Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen hat.
Gelingt dieser Leistungsaustausch jedoch nicht reibungslos, sieht das Gesetz entsprechende Ansprüche für Käufer und Verkäufer vor. Besonders wichtig sind hier die Gewährleistungsrechte des Käufers, die immer dann eingreifen, wenn die gelieferten Produkte mangelhaft sind.
Ein Mangel liegt immer dann vor, wenn das Produkt nicht für den vertraglich vereinbarten Zweck verwendet werden kann, nicht für den üblichen Gebrauch geeignet ist oder für solche Produkte keine vereinbarte Beschaffenheit oder Standardbeschaffenheit vorliegt.
Einfacher: Verfügt die Kaufsache selbst über die vereinbarte oder vertraglich erforderliche Beschaffenheit, ist sie mangelfrei. Offene oder beschädigte Verpackungen spielen keine Rolle. Die Beschreibung „Jung„oder auch“Brandneu„Es bezieht sich nur auf das Produkt – nicht aber auf seine Verpackung.
Dementsprechend können beschädigte Verpackungen keine Gewährleistungsansprüche des Käufers begründen. Daher muss der Kunde mit einem neuen Produkt in einem beschädigten Karton zufrieden sein.
Anders kann es jedoch aussehen, wenn die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der bestellten Produkte selbst (neu) von der tatsächlichen Beschaffenheit (gebraucht) abweicht.In diesem Fall ist der Artikel mangelhaft und es gilt das Gewährleistungsrecht.
Gesetzliche Grenzen zwischen Jung und Alt?
Wie bereits erwähnt, hat der Zustand der Verpackung keinen Einfluss darauf, ob ein Produkt als neu oder gebraucht anzusehen ist. Weist das Produkt selbst jedoch deutliche Gebrauchsspuren auf und wird noch als neu verkauft, kommt dies einem Mangel gleich – und der Käufer muss einen Mangel nicht hinnehmen.
Es gibt jedoch keine klare rechtliche Definition, wann ein Produkt als neu anzusehen ist. Sowohl BGB- als auch EU-Richtlinien verwenden die Begriffe „Jung“ und „gebraucht„Genau davor.
Allerdings hat die Rechtswissenschaft nun eine Formel entwickelt, nach der ein Ding neu ist, wenn es ist:
aus neuen Materialien und
nicht verwendet (OLG Zweibrücken, 1998).
Zudem hat das Amtsgericht Rothenburg (AZ: 5 C 350/07) beispielsweise entschieden, dass ein Handy mit nur eingegebenen E-Mail-Zugangsdaten noch als neu gilt.
Daraus lässt sich schließen: Das Nutzungskonzept geht über einfache Tests hinaus und meint beispielsweise den Fall, dass die Schuhe nicht nur getestet, sondern lange getragen wurden. Eine Nutzung würde auch vorliegen, wenn das Handy nicht nur kurz getestet, sondern ein oder zwei Tage benutzt und transportiert würde.
Erhält der Käufer statt einer neuen einen gebrauchten Artikel, kann er daher Mängel geltend machen.
Haben Sie gebrauchte Ware erhalten? Das sind die rechtlichen Möglichkeiten
Waren, die ein anderer Kunde kürzlich anprobiert hat, gelten, wie bereits erläutert, noch als neu. Sie müssen nicht gesondert gekennzeichnet werden und können durchaus als Neuware angeboten werden.
Nach der Rechtsprechung ist der Händler nur dann zur Kennzeichnung des Produkts verpflichtet, wenn es bereits über einen bestimmten Zeitraum von einem Dritten verwendet wurde.Wenn der Händler ein gebrauchtes Produkt nicht kennzeichnet und als „Jung“, kann der Käufer die Gewährleistungsansprüche für Mängel geltend machen. Schließlich weicht hier die konventionell vereinbarte Beschaffenheit (neu) von der tatsächlichen (gebraucht) ab – und dies stellt einen Mangel dar.
Liegt tatsächlich ein solcher Sachmangel vor, so ergeben sich folgende Käuferrechte:
Der Käufer kann gemäß § 439 BGB eine Erstattung verlangen. In diesem Fall heißt es: Sie kann die Lieferung eines defekten Produkts, eines wirklich neuen Produkts, verlangen.
Die zum Zwecke der späteren Rücksendung erforderlichen Kosten hat der Verkäufer zu tragen. Das heißt: Er muss die Sache abholen oder per Post oder ähnlichem bezahlen.
Lehnt der Verkäufer den Umtausch der Ware gegen eine neue ab oder schlägt die nächste Rücksendung mehrfach fehl, kann der Käufer gemäß §§ 437, 440 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten und die Erstattung des Kaufpreises verlangen.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann er den Kaufpreis gemäß § 441 BGB mindern. Hat der Käufer bereits den vollen Kaufpreis bezahlt, kann er eine Teilrückerstattung verlangen.
Ist dem Käufer durch die Lieferung der gebrauchten statt einer neuen Sache ein Schaden entstanden, kann er auch deren Ersatz gemäß Artikel 437 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).