Neben der Ratenzahlung ist vor allem bei Online-Transaktionen auch der Kontokauf sehr beliebt. Das hat damit zu tun, dass nach Erhalt der Rechnung beim Kauf eines Kontos noch viel Zeit für die Überweisung des Kaufpreises bleibt – zumindest gehen davon viele Verbraucher aus.
Wir zeigen auf, welche Zahlungsfristen beim Kauf eines Kontos tatsächlich gelten und welche Folgen die Versäumung der Zahlungsfristen haben kann.
Kontokauf: Wie viel Zeit bleibt wirklich?
Es wird allgemein angenommen, dass nach Erhalt einer Rechnung – zum Beispiel nach einer Bestellung im Online-Shop – genügend Zeit bleibt, den Kaufpreis zu bezahlen. Dies ist jedoch nicht unbedingt der Fall.
Schließlich gilt für alle Kaufverträge die „Zug-Zug startenDieser geht aus BGB 20 320 hervor und besagt, dass Leistung und Prüfung grundsätzlich gleichzeitig, dh schrittweise erfolgen sollen.Dieser Grundsatz gilt grundsätzlich auch für den Kauf auf Rechnung.Andere Zahlungsfristen als die gesetzlich vorgesehenen vereinbaren.
Daher ist beim Kauf eines Kontos zwischen der gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist und der individuell vereinbarten Frist zu unterscheiden.
Die gesetzlich vorgesehene Zahlungsfrist
Die gesetzlich vorgeschriebene Zahlungsfrist gilt immer dann, wenn bei Vertragsschluss keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden und die Rechnung des Verkäufers keinen Hinweis auf eine bestimmte längere Frist enthält.
Das Verfallsdatum (dh der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung zu zahlen ist) richtet sich in diesem Fall nach den Vorschriften des BGB. Dieser sieht für gegenseitige Verträge, zu denen auch Kaufverträge zählen, das sogenannte Stufenprinzip vor und schreibt in § 271 Abs. 1 BGB vor, dass Rechnungen sofort zu zahlen sind.
Immerhin hat der Verkäufer hier seine Dienstleistung (Warenlieferung) bereits angeboten. Aus diesem Grund kann er auch von seinem Vertragspartner die sofortige Zahlung der Rechnung verlangen.
Das heisst: Wurde mit dem Verkäufer nicht ausdrücklich eine bestimmte Zahlungsfrist vereinbart, ist die Rechnung mit Erhalt fällig und sofort zu bezahlen. Gleiches gilt, wenn Rechnungszusätze wie „sofort und ohne Skonto zahlbar„Inbegriffen.
Die vertraglich vereinbarte Zahlungsfrist
Obwohl nach BGB 27 271 Rechnungen sofort zu begleichen sind, können die Parteien selbstverständlich eine andere Zahlungsfrist vereinbaren.
Insbesondere im Online-Handel ist es üblich, dem Käufer eine Frist von 14 oder gar 30 Tagen ab Erhalt der Ware und der Rechnung zur Überweisung des Rechnungsbetrages zu setzen.
Solche Bestimmungen sind in der Regel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers enthalten und werden Vertragsbestandteil, sobald der Verbraucher die Geschäftsbedingungen bei der Bestellung akzeptiert.
Es ist aber auch möglich, dass die Rechnung des Händlers erst zum Ablaufdatum einen Vermerk enthält. Zum Beispiel Plugins wie „Zahlung innerhalb von 14 Tagen“ das „zahlbar per…In beiden Fällen muss die Rechnung selbstverständlich bis zum vereinbarten bzw. angegebenen Termin bezahlt werden.
Was passiert, wenn innerhalb der Zahlungsfrist keine Zahlung erfolgt?
Beim Kauf eines Kontos räumt der Händler seinen Kunden eine Zahlungsfrist von oft 14 oder 30 Tagen ein. Was aber, wenn der Käufer trotz Ablaufdatum nicht zahlt, also nicht zahlt, obwohl er es hätte tun sollen?
In diesem Fall können dem Kontoschuldner schnell zusätzliche Kosten entstehen. Dies können Verzugszinsen, Spesenkosten oder im schlimmsten Fall Anwaltskosten sein. Voraussetzung für das Entstehen solcher Mehrkosten ist stets der Zahlungsverzug des Schuldners – jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten zum gesetzlich und vertraglich vereinbarten Zahlungstermin.
Verzugseintritt ohne vereinbarte Zahlungsfrist
Ist bei Vertragsschluss kein Zahlungstermin vereinbart, ist die Rechnung sofort fällig – sofort fällig. Für den Schuldner bedeutet dies: Die Überweisung des Rechnungsbetrages muss spätestens ein bis zwei Tage nach Zugang der Rechnung beginnen.
Zahlt der Schuldner jedoch nicht, können weitere Kosten entstehen. Allerdings bedarf es nach § 286 BGB für den Eintritt des Verzugs einer Mahnung, also einer Mahnung des Schuldners an den Schuldner. Nur wenn der Schuldner den geschuldeten Rechnungsbetrag auch nach Erhalt der Mahnung nicht bezahlt, gerät er in Verzug – und ab diesem Zeitpunkt können Verzugszinsen oder Spesen für weitere Mahnungen berechnet werden.
Bitte beachten Sie jedoch:
Obwohl der Schuldner grundsätzlich auch nach Mahnung nicht zahlen muss, sieht das Gesetz in § 286 Abs. 3 BGB eine wesentliche Ausnahme von diesem Grundsatz vor.
Nach § 286 Abs. 3 BGB ist der Schuldner dann „automatisch„Standardmäßig, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer Rechnung bezahlen. Dies gilt nur, wenn der Schuldner ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hinweist, kann jedoch ohne weitere ausdrückliche Mahnung dazu führen, dass zusätzliche Kosten entstehen. Schließlich ist der Schuldner ab Verzugseintritt zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet.
Verzugseintritt mit vereinbarter Zahlungsfrist
Haben Käufer und Verkäufer ausdrücklich eine Zahlungsfrist vereinbart, kann der Schuldner selbstverständlich auch in diesem Fall wegen Nichtzahlung in Verzug geratenDie
Grundsätzlich ist auch hier eine Mahnung des Schuldners erforderlich, damit der Verzug eintreten kann, aber auch hier erkennt das Gesetz eine Ausnahme an. § 286 Abs. 2 BGB schließlich besagt, dass eine Mahnung durch den Schuldner entbehrlich ist, wenn die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt ist.
Eine solche Bestimmung bzw. Bestimmung der Amortisationszeit nach dem Kalender liegt vor, wenn ein bestimmter Zahlungstermin (zahlbar bis 1. Dezember) oder eine bestimmte Zahlungsfrist (zahlbar innerhalb von 14 Tagen) vereinbart wurde.
Ist eine solche Vereinbarung ausdrücklich oder nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers Vertragsbestandteil geworden, bedarf es keiner weiteren Mahnung durch den Schuldner, um die Pflichtverletzung durch den Schuldner zu ermöglichen.
Konkret bedeutet dies:
Bei erfolglosem Überschreiten des vereinbarten Zahlungstermins kann der Schuldner auch ohne vorherige Mahnung mit Verzug oder sonstigen Verzugskosten belastet werden.
Verzugseintritt bei einseitig festgelegter Zahlungsfrist
Zu unterscheiden ist jedoch zwischen dem vertraglichen Zahlungstermin und dem Fall, in dem der Schuldner den Zahlungstermin einseitig festlegt.
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn bei Vertragsabschluss keine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde, sondern der Schuldner den Zusatz hinzugefügt hat.“Zahlung innerhalb von 14 Tagen„Da ist es uns einfach aufgefallen.
In diesem Fall wird der Rechnungsbetrag erst am Ende der angegebenen Frist tatsächlich fällig. Obwohl der Schuldner sie einseitig gestellt hat, kommt dies dem Käufer zugute – schließlich wäre die Rechnung sonst mangels Vereinbarung sofort fällig.
Schuldnerverzug nach § 286 Abs. 2 BGB“automatisch„Und sie kann eine solche einseitige Regelung nicht ohne Mahnung rechtfertigen – das hat auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25. November 2007 (Az: III ZR 91/07) festgestellt.
Der Schuldner gerät daher nicht mit Ablauf der einseitig gesetzten Frist in Verzug, sondern erst nach Nichterfüllung trotz Mahnung oder 30 Tage nach Zugang der Rechnung gemäß § 286 Abs wegen Rechtsfolge) – und erst dann können zusätzliche Kosten anfallen.