Wer für eine notwendige medizinische Behandlung oder Untersuchung einen Arzt aufsucht, muss als gesetzlich Versicherter nichts bezahlen. Die Kosten werden direkt von der Krankenkasse übernommen. Anders verhält es sich jedoch, wenn Patienten sogenannte IGeL-Leistungen, andere Zusatzleistungen oder spezielle Behandlungsangebote in Anspruch nehmen. Hier können Sie nach einer Behandlung aufgefordert werden, selbst zu bezahlen. Daher zeigen wir, wann und wie Patienten ihren eigenen Arzt bezahlen können.
Wenn medizinische Leistungen aus eigener Tasche bezahlt werden müssen
Grundsätzlich werden die Kosten der notwendigen medizinischen Versorgung und Untersuchungen direkt von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Daher müssen gesetzlich Krankenversicherte nur selten mit Zahlungen an den Arzt rechnen. Nur privat versicherte Patienten erhalten eine Rechnung von ihrem Arzt. Diese müssen Sie zunächst selbst bezahlen – der Betrag wird Ihnen jedoch später von Ihrer privaten Krankenversicherung erstattet.
Es gibt aber auch Dienstleistungen im medizinischen Bereich, nicht durch gesetzliche und private Krankenversicherung abgedecktDazu gehören vor allem kosmetische Behandlungen und Operationen oder die Beratung durch einen Psychotherapeuten, wenn keine psychische Störung vorliegt. Darüber hinaus gibt es medizinisch sinnvolle Leistungen, die eine Zuzahlung des Patienten erfordern – dazu gehört beispielsweise die Behandlung durch einen Physiotherapeuten oder Heilpraktiker.
Noch relevanter als diese Behandlungsformen sind jedoch inzwischen sogenannte IGeL-Leistungen. Diese „Personalgesundheitsdienste“ werden regelmäßig von Patienten im Rahmen einer „Normal“ und die von der Krankenkasse übernommene Untersuchung oder Behandlung von Ihrem Arzt angeboten wird – Die Kosten für die IGeL-Leistung muss der Patient später jedoch selbst tragenDie
Was genau sind IGeL-Dienste?
Unter seiner Bedingung „Personalgesundheitsdienste“ ich werde Zusatzleistungen von Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten deren Kosten vom Patienten selbst zu tragen sind. Individuelle Gesundheitsleistungen umfassen sowohl Diagnostik als auch bestimmte Behandlungsmethoden.
IGeLs gehören nicht zum festen Leistungsverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung, da sie über die unbedingt notwendige medizinische Versorgung hinausgehen. Zumindest müssen gesetzlich Krankenversicherte das IGeL selbst bezahlen – die private Krankenversicherung kann die Kosten im Einzelfall jedoch übernehmen.
Welche medizinischen Leistungen gelten als IGeL?
Wie wir bereits gesehen haben, können sowohl Behandlungs- als auch Diagnoseverfahren IGeL sein.
- Medizinisch unnötige, aber nützliche Dienste
- Leistungen ohne Krankheitsverdacht oder durch innovative Behandlungsformen
Medizinisch unnötige, aber nützliche Dienste
Unter dieser Art von IGeL versteht man ärztliche Beratungen und Untersuchungen, die medizinisch nicht notwendig sind. Sie werden auf Wunsch des Patienten durchgeführt und dienen der Behandlung einer bestimmten Krankheit oder der Früherkennung der Krankheit.
Aus medizinischer Sicht sind diese Leistungen sinnvoll und empfehlenswert. Diese Leistungen können sportmedizinische Leistungen oder Reiseimpfungen umfassen.
Leistungen ohne Krankheitsverdacht oder durch innovative Behandlungsformen
Führen Sie die überwiegende Mehrheit der einzelnen durchgeführten Gesundheitsleistungen durch Präventive und frühdiagnostische Tests Ende. Brust-Ultraschall, Eierstock-Ultraschall oder Glaukom-Tests gehören daher zu dieser Art von IGeL. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten der Leistungen nur in besonderen Fällen (je nach Alter oder Risiko) oder bei konkretem Krankheitsverdacht. Erfolgt die Untersuchung hingegen ausschließlich auf Wunsch des Patienten, sind die Kosten vom Patienten zu tragen.
Warum zahlt die Krankenkasse einzelne Gesundheitsleistungen nicht?
Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Leistungen zur Behandlung und Früherkennung von Krankheiten sowie zur Empfängnisverhütung. Voraussetzung für die Übernahme der Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung ist jedoch, dass die jeweiligen Leistungen wirtschaftlich, angemessen und angemessen sind. Ein Ausschuss entscheidet, welche Dienste diese Anforderungen erfüllen.
Ist ein Verfahren also sehr neu, ist es oft notwendig, Kosten und Nutzen abzuwägen, bevor die Kosten gedeckt sind. Bis dahin kann es aber bereits als IGeL angeboten werden. Darüber hinaus können die Kosten für Leistungen, die nach wissenschaftlicher Analyse als nicht finanziell oder nutzlos eingestuft werden, von der Krankenkasse nicht übernommen werden. Als IGeL können diese Dienste jedoch weiterhin angeboten werden. Dies geschieht zum Beispiel bei der Bioresonanztherapie oder der ultravioletten Bestrahlung des Blutes.
IGeL auf einen Blick
Daraus ergibt sich: IGeL ist in manchen Fällen ein modernes Behandlungs- und Prüfverfahren, das durchaus Sinn macht. Die Kosten werden jedoch nicht von der Krankenkasse übernommen, da es ein älteres, aber günstigeres Behandlungs- oder Untersuchungsverfahren gibt. Gelegentlich kann es sich bei IGeL aber auch um Dienstleistungen handeln, die die Wissenschaft als unwirtschaftlich oder gar nutzlos bezeichnet.
Die Zahlungspflicht entsteht erst mit Rechnungsstellung
Nimmt ein Patient IGeL oder eine andere ärztlich zuzahlungspflichtige Leistung in Anspruch, hat er das Recht, eine entsprechende Rechnung zu verlangen. Denn mit der Inanspruchnahme des Dienstes wird der Patient zum Privatpatienten. Es gelten daher die Bestimmungen der GOÄ, dem privaten Vergütungsprogramm für Ärzte. Das bedeutet, dass der Arzt verpflichtet ist, eine Rechnung auszustellen. Ein einfacher Beweis reicht jedoch nicht aus.
Darüber hinaus gilt natürlich: Bevor der Arzt die Zahlung verlangen kann, muss eine Behandlung erfolgen. Es besteht daher eine Vorleistungspflicht für medizinische Leistungen. Erst wenn die Behandlung erfolgt ist und der Patient eine entsprechende Rechnung erhalten hat, kann der Arzt die Zahlung verlangen.
Hat der Arzt die Leistung erbracht und seinem Patienten eine Rechnung mit Angabe des Datums, der erbrachten Leistungen und der Wahl der Gebührennummer und des Erhöhungssatzes ausgehändigt, kann er die Zahlung verlangen.
So werden Leistungen an den Arzt bezahlt
Der Arzt kann selbst entscheiden, welche Zahlungsmethoden der Arzt akzeptieren möchte. Er ist nicht verpflichtet, in seiner Praxis eine Kartenzahlungsmöglichkeit anzubieten. Ärzte können daher grundsätzlich auf Barzahlungen bestehen.
Gleichzeitig muss der Patient seinem Arzt aber möglicherweise nicht immer ausreichend Bargeld vorlegen – so müssen insbesondere IGeL-Behandlungen nicht sofort bar bezahlt werden. Vielmehr wird in der Regel eine Zahlungsfrist auf der Rechnung angegeben. Während dieser Zeit kann der Patient dann den Rechnungsbetrag auf das Konto des Arztes überweisen oder den Betrag in bar bezahlen.
Alternativ dazu sind in den allermeisten Arztpraxen mittlerweile Kartenzahlungen möglich. In den meisten Praxen steht es Patienten daher frei, ihre Behandlung direkt mit der Girocard oder sogar per Kreditkarte zu bezahlen.
Kreditkartenzahlungen sind nicht immer möglich
Auch wenn Kreditkartenzahlungen prinzipiell mit einem Kartenleser abgewickelt werden könnten, bieten viele Ärzte dies nicht an, da die Bearbeitungskosten höher sind als die Girocard. Wenn Sie also per Kreditkarte bezahlen möchten, fragen Sie am besten vor der Behandlung nach, ob dies möglich ist.
Arztzahlung kommt bald
Viele ärztliche Leistungen müssen nicht selbst bezahlt werden, sondern werden direkt von der Krankenkasse übernommen. Bei darüber hinausgehenden Leistungen gibt es keine feste Regelung bezüglich der Zahlungsmöglichkeiten, die ein Arzt anbieten muss. Barzahlung ist fast immer möglich, manche Ärzte stellen aber auch eine Rechnung aus, die bequem später mitgeführt werden kann oder haben einen Kartenleser für Girocard- oder Kreditkartenzahlungen.