Die Begriffe „abrufen“ und „Widerspruch„Das klingt nicht nur ähnlich wie in den Ohren von Juristen. Aus diesem Grund wird oft davon ausgegangen, dass juristische Begriffe die gleiche Bedeutung haben. In Wirklichkeit ist dies jedoch nicht der Fall.
Mehr noch: In manchen Fällen kann die Unterscheidung zwischen Widerruf und Widerspruch besonders wichtig sein. Verwechslungen und die Verwendung des falschen Rechtsbegriffs können im Einzelfall sogar äußerst unangenehme Folgen haben.
Hier zeigen wir die genaue Situation, in der zwischen Widerruf und Widerspruch zu unterscheiden ist und wo die eigentlichen Unterschiede zwischen den beiden Rechtsakten liegen.
Der Widerspruch und seine Bedeutung
Der Begriff Widerspruch ist in der Alltagssprache bereits bekannt. Dies bedeutet meist ein Gegenargument oder die Tatsache, dass etwas nur unter Protest (und nicht ohne Widerspruch) akzeptiert wird.
Es ist in der juristischen Terminologie dem Begriff Widerspruch sehr ähnlich. Schließlich zwischen Anwälten mit „Widerspruch„Ein förmlicher Rechtsbehelf ist gemeint, mit dem sich der Bürger gegen förmliche Klagen oder gerichtliche Entscheidungen verteidigen kann.
Aber auch im Zivilrecht – also bei Rechtsbeziehungen zwischen Einzelpersonen oder Einzelpersonen und Unternehmen – kann der Begriff des Widerspruchs von Bedeutung sein.
Einspruch gegen angebliche Verträge
Gelegentlich kann es vorkommen, dass sich zwei Parteien über das Bestehen oder den Abschluss eines Vertrages nicht einigen. Dies kann einerseits der Fall sein, wenn über bestimmte Vertragsbestandteile keine Einigung erzielt wurde. Andererseits passieren solche vermeintlichen Verträge auch immer wieder im Zusammenhang mit (dubiosen) Internet- oder Telefonmarketingmethoden.
Der gemeinsame Nenner beider Situationen ist jedoch, dass eine Vertragspartei beispielsweise zur Lieferung einer Sache oder Zahlung eines Geldbetrags verpflichtet ist, während der angebliche Käufer oder Kunde sicher ist, dass er kein Vertragsverhältnis eingegangen ist.
Generell gilt in einer solchen Situation:
Wer kein Vertragsverhältnis eingegangen ist, braucht keinen Rechtsanspruch geltend zu machen. Eine gesetzliche Pflicht zur Abwehr unberechtigter Ansprüche besteht grundsätzlich nicht. Kommt es jedoch zu einem Rechtsstreit und besteht die Gegenpartei auf dem angeblichen Vertragsabschluss und der sich daraus ergebenden Verpflichtung, kann es von Vorteil sein, sich umgehend um Klärung zu bemühen.
Dies ist jedoch problematisch:
Kommt tatsächlich kein Vertrag zwischen zwei Parteien zustande, kann weder ein Kündigungs- noch ein Rücktrittsrecht bestehen. Erklärt die das Bestehen eines Vertrages bestreitende Partei die Kündigung oder den Widerruf des Vertrages, kann dies im Falle eines möglichen Rechtsstreits nachteilig sein. Im schlimmsten Fall kann die Widerrufs- oder Kündigungserklärung als Folge des Vertragsschlusses gewertet werden.
In der Praxis bedeutet dies:
Wer der Meinung ist, keinen Vertrag abgeschlossen zu haben, sollte sich in keinem Fall auf ein Recht berufen, das erst im Falle des Vertragsschlusses entstehen könnte (zB Kündigung oder Widerruf). Es ist besser, den angeblichen Vertragsabschluss anzufechten.
Inhalt der Widerspruchserklärung
Eine Widerspruchserklärung könnte dann beispielsweise so aussehen: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich bestreite Ihre Behauptung, mit Ihnen einen Vertrag abgeschlossen zu haben. Insbesondere widerspreche ich auch der angeblichen Zahlungs-/Überweisungs-/Lieferpflicht.„
Einwand gegen falsche Rechnung
Obwohl, wie bereits erwähnt, kein gesetzliches Widerspruchsrecht gegen einen Vertrag besteht, kann ein Widerspruch in manchen Fällen hilfreich sein.
Ähnlich verhält es sich mit falschen oder überhöhten Konten. Obwohl das Gesetz kein Widerspruchsrecht und keine Widerspruchsfrist vorsieht, kann eine Reklamation wegen einer fehlerhaften Rechnung aus mehreren Gründen sinnvoll sein:
- Einerseits kann die Zahlung einer sehr hohen Rechnung als Annahme eines Vertragsänderungsangebots (mit einem höheren Preis) interpretiert werden.Um dies zu vermeiden, ist es wichtig, den Betrag nicht zu hoch zu überweisen und dem Schuldner einen Einwand mitzuteilen, dass bestimmte Rechnungspositionen als zu hoch angesehen werden.
- Ein Einwand gegen die als zu hoch angesehene Rechnung gilt auch als sog.umstrittene ForderungIn der Regel werden diese strittigen Forderungen nicht einfach an einen Inkassodienstleister weitergegeben – das kann zusätzliche Rechnungsempfänger einsparen. Die beanstandete Forderung sollte nicht der Schufa und anderen Kreditinstituten gemeldet werden, damit sich hier keine negativen Folgen für den Empfänger ergeben.
Rückruf als Gestaltungsrecht
Entgegen dem Einwand gegen einen vermeintlich geschlossenen Vertrag oder einen sehr hohen Tarif betrifft der Widerruf der Vertragsverhältnisse nicht die Verweigerung der Begründung. Vielmehr wird das Bestehen des Vertragsverhältnisses anerkannt, aber mit Ausübung des Widerrufs möchte eine der Parteien einseitig davon zurücktreten.
Grundsätzlich gilt jedoch das Prinzip „pacta sunt servandaDemnach müssen die abzuschließenden Verträge von beiden Seiten erfüllt werden und sind daher bindend, eine Möglichkeit zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag sollte grundsätzlich nicht bestehen.
Anders als beim Widerspruch, der grundsätzlich nur als formeller Rechtsbehelf besteht, in den vorgenannten Fällen aber auch formlos erfolgen kann, bestehen Widerrufsrechte nur, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. In allen anderen Fällen kann eine Aufhebungserklärung keine Wirkung haben.
Widerruf von Verbraucherverträgen
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei allen Verträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist. Es gibt jedoch einige Sonderkonstellationen, in denen der Widerruf als eine Art Sonderkündigungsrecht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist.
Das Widerrufsrecht dient in diesen Fällen dazu, dem Verbraucher auch nach Vertragsschluss eine Bedenkzeit einzuräumen. Innerhalb dieser Bedenkzeit, der Widerrufsfrist, ist es dem Verbraucher möglich, seine Meinung zu ändern und ohne Angabe von Gründen vom Vertragsschluss zurückzutreten.
Der Verbraucher hat ein Widerrufsrecht insbesondere für:
- Fernverträge – z.B. bei telefonisch oder über das Internet abgeschlossenen Verträgen
- Verbraucherdarlehensverträge im Sinne von 1 491 BGB
- Verkauf einer Tür im Sinne des § 312 BGB
In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass der Verbraucher beim Vertragsschluss nicht überrascht wird und auch Gelegenheit hat, die erhaltene Ware zu besichtigen, bevor er sich endgültig zum Vertragsabschluss verpflichtet.
Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers
Ist in den oben genannten Fällen beispielsweise ausdrücklich ein Widerrufsrecht gesetzlich vorgesehen, kann der Verbraucher innerhalb der angegebenen Frist von 14 Tagen einseitig von dem mit einem Unternehmer geschlossenen Vertrag zurücktreten. Der Widerruf muss nicht begründet werden. Der Widerruf muss jedoch ausdrücklich erklärt werden.
Sie müssen lediglich den Rücktritt gegenüber dem Unternehmer schriftlich per E-Mail oder Post erklären. Hierfür wird häufig ein Widerrufsformular bereitgestellt. Ist dies nicht der Fall, genügt ein formloses Schreiben, aus dem sich die Entscheidung zur Vertragsauflösung ergibt.
Eine Widerrufserklärung könnte beispielsweise so aussehen:
„Sehr geehrte Damen und Herren, mit Datum (Datum) beziehe ich mich auf meine Bestellung / Vertragsabschluss und erkläre, dass ich rechtzeitig von dem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchte. Grüße„