Die sogenannte Bearbeitungs- oder Abschlussgebühr ist eine einmalige Gebühr, die beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages anfallen kann. Der Rücknahmeabschlag wurde insbesondere bei den als registrierten Ratenzahlungsverträgen erhoben „0 Prozent Finanzierung“ wurden beworben. Hier muss die Gebühr mangels Zinserträgen an den Kreditgeber gezahlt werden „entschädigen“Inzwischen hat der BGH solche Bearbeitungsgebühren jedoch für unzulässig erklärt.
Wofür wurden die Bearbeitungs- bzw. Erwerbsgebühren erhoben?
Die Gebühren waren versteckte Zinsen
In der Praxis der Kreditaufnahme war die Bearbeitungs- oder Transaktionsgebühr eine Gebühr, die von einem Kreditnehmer gezahlt wurde bei Rückzahlung der gewünschten Kreditsumme direkt an den Kreditgeber zu zahlen es war. Nicht selten wurde aber auch eine Transaktionsgebühr fällig, wenn Verbrauchern die Möglichkeit des Ratenkaufs eingeräumt wurde.
Bei einer solchen Ratenzahlungsvereinbarung liegt ein sogenannter Verbraucherdarlehensvertrag vor, wenn der Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer abgeschlossen wird und der Finanzierung von Konsumgütern dient. Insbesondere wenn solche Verbraucherdarlehensverträge wie „0 Prozent Finanzierung“ beworben oder mit einem niedrigen Zinssatz überzeugen mussten, wurde eine Abschlussgebühr erhoben.
Der Rückzahlungsabschlag wirkte sich somit faktisch auf die Kreditsumme und damit auch auf den voraussichtlich fälligen Jahreszins aus. Gerade bei kurzen Kreditlaufzeiten die Akquisitionsgebühr könnte den effektiven Jahreszins deutlich erhöhen – Allerdings musste der Kreditgeber diesen wirklich höheren Zinssatz nicht vorweisen.
In Fällen, in denen eine Ratenzahlung in Form des sog „0 Prozent Finanzierung“ vereinbart wurde, wurde der Rücknahmeabschlag auch häufig zum Ausgleich von Zinserträgen verwendet, die der Bank nicht zur Verfügung standen.
BGH erklärt, dass die Erwerbsgebühren inakzeptabel sind
Abschlussgebühren, die beispielsweise im Zusammenhang mit Ratenzahlungsverträgen anfallen, sind längst gängige Praxis. Mit einem Meilenstein seit 2014 hat der Bundesgerichtshof diesem Ansatz jedoch (weitgehend) ein Ende gesetzt. Insbesondere bei Verbraucherdarlehen hat der BGH die Abschlussgebühren für unzulässig erklärt.
Der BGH hat in seinen Urteilen (Az.: XI ZR 405/12, Az.: XI ZR 170/13) festgestellt, dass Abschlussgebühren für Verbraucherkredite ohne Servicegebühren vertreten. Sie dürfen daher bei Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen nicht berechnet werden.
Stattdessen müssen Banken, die Verbrauchern Ratenzahlungsmöglichkeiten anbieten, alle Kosten tragen, die durch die Kreditvergabe entstehen, ausschließlich durch die berechneten Zinsen zu deckenDie Erhebung einer Transaktionsgebühr, um zu sehr günstigen Zinskonditionen werben zu können, ist jedoch nicht zulässig.
Die Entscheidungen hatten weitreichende Auswirkungen für Verbraucher und Kreditgeber: Kreditnehmer, die für bestehende Ratenzahlungsvereinbarungen eine Abschlussgebühr bezahlt hatten, forderten die Entscheidungen gegen ihren Gläubiger auf Rückzahlung.
Barrückerstattung möglich
Der Rückzahlungsanspruch ergibt sich aus 12 812 BGB. Da die Erhebung einer Ankaufsgebühr aufgrund der BGH-Entscheidung nicht rechtlich vereinbar war, beruhten die bereits geleisteten Zahlungen auf einer unwirksamen Vertragsklausel. Daher wurden die Zahlungen ohne Rechtsgrund geleistet und konnten eingezogen werden.
Nicht alle Gebühren sind verboten
Obwohl der BGH Abschlussgebühren bei Verbraucherkrediten für inakzeptabel erklärt hat, bedeutet dies nicht, dass alle Kreditgebühren unzulässig sind.
Daher können Banken weiterhin Anspruch haben tatsächlich erbrachte Sonderleistungen Abrechnungsgebühren. Die einfache Erhebung einer allgemeinen Erwerbsgebühr ohne Erbringung einer besonderen Leistung wurde vom BGH als rechtswidrig eingestuft.