Besonders viele Kaufverträge werden heute aus der Ferne abgeschlossen. Ob Bestellung beim Versandhaus oder Verkauf zwischen Privatpersonen bei eBay – die Ware geht hier fast immer per Post an den neuen Besitzer. Was aber, wenn ein Paket verloren geht oder die Ware beschädigt ankommt?
Wir erklären, wer beim Kauf im Versandhandel für Transportschäden oder Transportverlust verantwortlich ist und worauf Käufer und Verkäufer achten sollten.
Wer ist für die Mission verantwortlich?
Auch wenn die Verträge aus der Ferne geschlossen werden und die bestellte Ware per Post beim Käufer eintrifft, liegt ein normaler Kaufvertrag vor. Daran ändert auch der Umstand, dass Käufer und Verkäufer nicht – wie im Handel – persönlich miteinander umgehen, nichts.
Dementsprechend ergeben sich die für den Verkauf von Postanweisungen geltenden gesetzlichen Regelungen auch aus dem Kaufrecht der §§ 433 ff. BGB, das für alle Kaufverträge gilt.
Aus diesen gesetzlichen Regelungen ergeben sich die wesentlichen Pflichten von Käufern und Verkäufern, die für alle Kaufverträge – gleichgültig unter welchen Bedingungen sie abgeschlossen werden – gelten müssen.
- … der Verkäufer verpflichtet sein sollte, dem Käufer ein mangelhaftes Produkt zu liefern und ihm das Eigentum zu übertragen.
- … ist der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und zur Abnahme der Ware verpflichtet.
Darüber hinaus bestimmt BGB 6 446, dass die Gefahr der zufälligen Verschlechterung, des zufälligen Untergangs oder sonstiger Beschädigungen der Kaufsache mit Übergabe der Ware auf den Käufer übergehtDie
Das heisst: Sobald der Verkäufer den gekauften Artikel an den Käufer liefert, kann dieser ihn nicht mehr haftbar machen, wenn das gekaufte Produkt beschädigt oder verloren geht.
Zustellung an Paketdienst (DHL, DPD, Hermes, GLS, etc.)
Problematisch ist jedoch, dass beim Kauf durch Bestellung keine sofortige Auslieferung der Ware vom Verkäufer an den Käufer erfolgt. Stattdessen wird die Ware an einen Dritten geliefert (Paketdienst) und kommt erst wenig später beim Käufer an.
§ 447 BGB bestimmt daher, wer beim Versandhandel das Risiko des Untergangs oder der Beschädigung der Ware trägt.
Es gilt: Wird die verkaufte Sache vom Verkäufer und auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf den Käufer über, sobald die Ware an den Spediteur oder die benannte Person übergeben wird zum Versand. Erfüllungsort ist gemäß § 269 BGB grundsätzlich der Wohn- oder Geschäftssitz des Verkäufers.
Für Käufer bedeutet dies:
Kommt ein Kaufvertrag zustande, ist die Ware gemäß § 269 BGB grundsätzlich an den Wohn- oder Geschäftssitz des Verkäufers zu liefern. Ist die Ware jedoch versandfertig, ist der Verkäufer für eine Verschlechterung der Kaufsache ab Übergabe der Ware an den Paketdienst nicht mehr verantwortlich. Die Lieferung an das Transportunternehmen ist daher gleichbedeutend mit der Lieferung an den Käufer selbst.
Das führt zu:
Bei Bestellungen muss der Käufer zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag lediglich ein mangelhaftes Produkt an das Versandunternehmen liefern. Sollte die Ware während des Transports verloren gehen oder beschädigt werden, liegt dies nicht in der Verantwortung des Verkäufers – im Streitfall muss er ggf. beweisen, dass er die Ware an das Transportunternehmen geliefert hat.
Sonstige Regelungen für den Konsumgüterkauf
Es ist jedoch zu beachten, dass die Regelung, nach der der Käufer stets das Versandrisiko zu tragen hat, bei Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern nicht giltBei Online-Bestellung oder Versandhandel gelten andere Regelungen.
Versendet ein Unternehmer Waren an einen Verbraucher, so kehrt § 474 BGB die Transportrisikovorschriften um und legt fest, dass die Versandgefahr geht erst dann auf den Käufer über, wenn der Käufer selbst einen Dritten gewählt und ihn mit der Versendung des Pakets beauftragt hatDie
Dies wird jedoch in der Geschäftspraxis fast nie passieren. Schließlich wird das Transportunternehmen fast immer vom Händler bestellt und ausgewählt. Folglich trägt bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher der Unternehmer das VersandrisikoDie
Übergang der Transportgefahr auf den Käufer?
Da bei der Versendung der an Verbraucher verkauften Ware nur der Unternehmer das Versandrisiko zu tragen hat, wird häufig versucht, diese gesetzliche Regelung zu umgehen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Händlern enthalten oft Klauseln, die die Gefahr des Übergangs auf den Käufer tragen sollen. Solche Klauseln können beispielsweise die Formulierung „Der Käufer trägt nur das Transportrisiko.„sichtbar zu sein.
§ 475 Abs. 1 BGB besagt jedoch, dass solche Versuche, das Transportrisiko auf den Verbraucher zu übertragen, rechtlich unzulässig und damit unwirksam sind!
Welche Rechte haben Verbraucher bei Transportschäden?
Die Auslieferung der bestellten Ware an ein Transportunternehmen steht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich der Auslieferung an den Kunden gleich. Versendet ein Unternehmen jedoch Waren an einen Verbraucher, durchlaufen die bestellten Produkte den Risikobereich des Verbrauchers erst, wenn sie ihm vom Spediteur zugestellt werdenDie
Die Lieferung durch den Spediteur steht rechtlich der Lieferung durch den Verkäufer gleich – und die bestellte Ware muss nach § 433 BGB zu diesem Zeitpunkt mangelfrei sein.
Wenn die bestellte Ware jedoch Transportschäden aufweist, hat der Verkäufer die Ware nicht ohne Mängel geliefert – in diesem Fall kann der Verbraucher die Lieferung eines neuen Artikels oder die Reparatur des beschädigten Artikels verlangenDie
Geht die Sendung hingegen während des Transports verloren, stellt dies eine Nichtzustellung durch den Unternehmer dar und wird so behandelt, als hätte er die Zustellung nicht einmal versucht. Der Käufer kann daher weiterhin die (erneute) Lieferung des Kaufgegenstandes verlangen.
Darüber hinaus kann der Verbraucher auch das Widerrufsrecht gemäß § 312g, 355 BGB gegenüber dem Verkäufer geltend machen.
Ob sich der Verbraucher für die Ausübung des Widerrufsrechts oder des Garantierechts entscheidet, hängt davon ab, was er erreichen möchte:
- Übt er das Widerrufsrecht aus, hat der Unternehmer den vollen Kaufpreis zu zahlen, während der Kunde die erhaltene Ware zurücksendet – der Kaufvertrag wird aufgehoben.
- Macht er hingegen von den Mängelgewährleistungsrechten Gebrauch, kann nur Neulieferung oder Mangelbeseitigung verlangt werden.
Bitte beachten Sie jedoch: Der Widerruf muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ausdrücklich erklärt werden. Andererseits kann sich der Käufer 2 Jahre lang auf die Gewährleistungsansprüche verlassen.
Wer trägt die zusätzlichen Versandkosten?
Macht der Kunde seine Gewährleistungsrechte nach BGB 7 437 wegen Versandverlusten geltend, hat der Unternehmer alle Kosten der nachträglichen Rücksendung zu tragen – dies ergibt sich aus § 2 BGB 439 § und beinhaltet auch zusätzliche VersandkostenDie
Möchte der Verbraucher hingegen vollständig vom Vertrag zurücktreten und das Widerrufsrecht ausüben, hat er die Rücksendekosten gemäß § 357 Abs. 6 BGB selbst zu tragen.
Wann müssen Transportschäden gemeldet werden?
Grundsätzlich sieht das Gesetz keine sofortige Anzeige von Transportschäden vor. Der Kunde ist daher nicht verpflichtet, die gelieferten Produkte sofort oder innerhalb einer bestimmten Frist auf Beschädigungen zu überprüfen.
Daher gilt: Grundsätzlich hat der Verbraucher nach § 438 Abs. 1 BGB zwei Jahre Zeit, auf seine Gewährleistungsrechte zu berufenDie
Beachten Sie die 6-Monats-Frist!
Innerhalb der ersten sechs Monate nach Erhalt der beschädigten Produkte muss der Verbraucher nicht beweisen, dass er die mangelhaften Produkte bereits erhalten hat. Dies wird vielmehr nach § 476 BGB vermutet. Nach Ablauf dieser Frist muss der Käufer jedoch beweisen, dass er die beschädigten Produkte bereits erhalten hat.