Die Stromkosten steigen ständig und stellen mittlerweile für viele Verbraucher eine unbedeutende finanzielle Belastung dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Stromkosten jährlich oder spät verrechnet werden. In diesen Fällen werden Kunden plötzlich mit hohen Anforderungen aus der Vergangenheit konfrontiert, die das Haushaltsbudget überfordern. Nicht selten fragen sich Betroffene, ob ihre Stromrechnung bereits veraltet ist. Dann schützt der Lauf der Zeit vor den hohen Anforderungen des Stromanbieters. Leider gibt es jedoch besondere Regelungen zur Begrenzung der Stromrechnung, die nicht im Interesse des Verbrauchers liegen.
Stromrechnung: das übliche Verfahren
Die Stromkosten werden in der Regel zusammen mit der Miete berücksichtigt monatliche Einzahlung an den Eigentümer übertragen. Alternativ ist eine monatliche Anzahlung an den Energieversorger möglich.
Monatliche Zahlungen sind zunächst überschaubar und verursachen in der Regel keine finanziellen Probleme. Sie basieren jedoch nicht auf dem tatsächlichen Stromverbrauch des Energieverbrauchers. Schließlich lässt sich dies nicht im Voraus feststellen, sondern erst, wenn der Strom tatsächlich verbraucht wird.
Aus diesem Grund liefert das Netzteil in der Regel die bereits gezahlte monatliche Beträge gegen die tatsächlichen GesamtstromkostenDies kann sowohl zu einem Guthaben beim Stromkunden als auch zu einer fälligen Nachzahlung führen.
Hat der Stromkunde durch seine Anzahlung mehr Strom bezahlt, als er tatsächlich verbraucht hat, wird sein Guthaben zurückgezahlt. Hat er hingegen mehr Strom verbraucht, als er im Voraus bezahlt hat, muss er eine Nachzahlung leisten.
„Vergessene„Zahlungen oder Zahlungsverzug führen zu hohen Rechnungsbeträgen
Trotz der monatlichen (Anzahlungs-)Kosten für Strom kommt es immer wieder vor, dass Stromkunden plötzlich – und manchmal überraschend – mit hohen Rechnungen konfrontiert werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Stromkunde vergessen hat, in eine neue Wohnung umzuziehen sich rechtzeitig beim Stromanbieter anzumeldenGelegentlich kommt es jedoch vor, dass die Zahlung der Nebenkostenpauschale vergessen wurde oder der Stromversorger die Rechnung erst verspätet bezahlt hat.
In diesem Fall können Sie monatliche Zahlungen leisten hohe Zusatzanforderungen des Stromanbieters für die Vergangenheit. Aus den eher überschaubaren monatlichen Stromkosten werden plötzlich große Beträge, die finanziell nur schwer zu bewältigen sind.
Wann wird die Verjährungsfrist von der Zahlungspflicht gespeichert?
Hat der Stromanbieter verspätet abgerechnet oder kommt aus anderen Gründen unerwartet eine Zahlungsaufforderung, fragen sich viele Stromkunden, ob die Forderung des Stromanbieters wohl schon veraltet ist. Die Verjährung der Stromrechnung würde den Kunden von der Zahlungspflicht ersparen – er könnte die Zahlung aufgrund der Verjährung verweigern.
Im Prinzip ist diese Idee nicht unvernünftig. Schließlich sieht dies die normale BGB-Verjährungsfrist nach I 195 I BGB vor Ansprüche verjähren grundsätzlich innerhalb von 3 Jahren sollen. Dies gilt grundsätzlich auch für Leistungsansprüche.
Wann genau die Verjährung beginnt, ist in § 199 I BGB geregelt. Die Verordnung sieht vor, dass die Verjährung mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Energieversorger wusste oder hätte wissen müssen.
Daraus folgt: Neben der Kenntnis des Energieversorgers über seine Anforderungen gibt es auch die Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsanspruch entsteht besonders wichtig. Schließlich beginnt die Verjährungsfrist nach dem Gesetzeswortlaut „am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist“ ist.
Allerdings sieht das Gesetz auch eine genaue Regelung für die Entstehung des Anspruchs vor: Der Anspruch entsteht mit Eintritt des Verfallsdatums. Daher kann die Verjährungsfrist erst am Ende des Jahres beginnen, in dem die Stromrechnung bezahlt werden muss.
Es sollte jedoch beachtet werden, dass Stromrechnungen ihre eigenen Ablaufdatumsregeln haben.
Spezielle Ablaufdatumsregeln für Stromrechnungen
Wie wir bereits gesehen haben, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Forderungen 3 Jahre. Diese Frist gilt auch für Stromrechnungen und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem dieser Anspruch in Verzug geraten ist. Bei einem Kaufvertrag wird die Kaufpreisforderung beispielsweise fällig, wenn der Käufer die Kaufsache erhalten hat. Grundsätzlich spielt die Ausstellung einer Rechnung keine Rolle.
Bei Ansprüchen aus der Stromversorgung ist die Das Ablaufdatum ist jedoch anders festgelegtStromrechnungen werden gemäß St 17 StromGVV frühestens zwei Wochen nach Eingang beim Empfänger erwartet.
VDie Verjährungsfrist beginnt nicht vor Rechnungsstellung
Das heißt: Stellt der Stromversorger keine Rechnung, wird der Zahlungsanspruch grundsätzlich nicht beglichen! Daher kann es keine Verjährungsfrist geben.
Dies kann für den Kunden sehr ärgerlich sein.
Hier ist ein Beispiel:
Bestellt der Verbraucher Waren online und erhält diese vom Verkäufer, ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufpreis zu zahlen. Grundsätzlich ist die Forderung sofort mit Lieferung fällig. Zahlt der Kunde jedoch nicht und versucht der Verkäufer nicht, den Kaufpreis einzuziehen, erlischt der Zahlungsanspruch innerhalb von 3 Jahren. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde die Zahlung verweigern.
Anders beim Stromanbieter: Verbraucht ein Verbraucher im Jahr 2019 eine bestimmte Menge Strom, verzögert sich die Zahlungspflicht des Stromanbieters nur 2 Wochen nach Zusendung der Jahresrechnung an den Verbraucher. Vergisst das Elektrizitätsunternehmen eine Rechnung auszustellen, gibt es keine Frist und die Verjährungsfrist kann nicht beginnen. Theoretisch könnte der Lieferant also bis 2029 warten, um eine Rechnung auszustellen, ohne dass seine Forderung verfällt.
Abrechnungsvoraussetzungen für Stromanbieter
Hat der Stromanbieter eine Rechnung ausgestellt, verjährt sein Anspruch innerhalb von 3 Jahren ab dem 31. Dezember. des Rechnungsjahres. Stellt der Lieferant jedoch keine Rechnung, beginnt die Verjährungsfrist – wie bereits gesehen – theoretisch gar nicht erst zu laufen.
Um zu verhindern, dass der Stromanbieter die Verjährungsfrist auf unbestimmte Zeit verschiebt, sieht § 40 III EnWG vor, dass der Anbieter verpflichtet sein muss, den Energieverbrauch innerhalb von ca. 12 Monaten abzurechnen.
In der Praxis heißt das: Stromverbrauch für 2019 sollte innerhalb von 12 Monaten abgewickelt werdenDie Rechnungsstellung sollte daher bis Ende 2020 erfolgen. Die normale Verjährungsfrist beginnt dann mit dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wird.
Da dem Stromanbieter jedoch die Möglichkeit eingeräumt wird, seine Rechnung innerhalb von ca. 12 Monaten auszustellen, verlängert sich die Verjährungsfrist tatsächlich auf 3 Jahre und 12 Monate.
Dennoch kann der Verbraucher die Zahlung nach 4 Jahren nicht zwangsläufig verweigern. Schließlich sieht III 40 III EnWG nur vor, dass der Abrechnungszeitraum 12 Monate beträgt“nicht wesentlich überschreitetNimmt der Stromversorger für die Rechnungsstellung etwas mehr als ein Jahr in Anspruch, kann dies auch toleriert werden, wird hingegen gar nicht gehandelt, kann die Verjährungsfrist auch ohne Rechnungsstellung zu laufen beginnen § 40 III EnWG.