Zahlt der Schuldner seine Rechnungen nicht fristgerecht und warnt der Gläubiger in Verzug, werden neben der eigentlichen Forderung Verzugszinsen fällig. Sowohl Forderungen als auch Zinsforderungen stehen dem Gläubiger jedoch nicht auf unbestimmte Zeit zu. Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, kann die Schuld darauf verwiesen und so die Zahlungspflicht vermieden werden. Wir erläutern hier, welche Verjährungsfristen für Zinsansprüche tatsächlich gelten und welche Besonderheiten bei Zinsen zu beachten sind.
- Zinsansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren
- Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel am 31. Dezember des Jahres, in dem der Zinsanspruch entstanden ist
- Die Verjährung kann insbesondere durch die Einleitung einer einstweiligen Verfügung und eine Beschwerde verhindert werden.
- Titeltitel verfallen in 30 Jahren
Wann verfallen die Zinsen?
Befindet sich der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld im Rückstand, sind während des Verzuges Zinsen auf die Schuld zu zahlen – dies ergibt sich aus B28 8 288. Der Zahlungsverzug des Schuldners endet, wenn er die gesamte Geldschuld an den Schuldner bezahlt und damit seine Forderung erfüllt hat.
Der Gläubiger kann seine Forderung jedoch nicht unbegrenzt geltend machen. Schließlich sieht das BGB für alle Vertragsarten bestimmte Sperrfristen vor. Ist die entsprechende Verjährungsfrist abgelaufen und beruft sich der Schuldner darauf, der Gläubiger kann seine Forderung nicht mehr erfüllenDie Forderung besteht zwar noch – aber in Wirklichkeit hat sie für den Gläubiger keinen Wert.
Für gängige Vertragsarten wie Kaufverträge, Dienstverträge, Arbeits- und Dienstverträge sowie Lohn- und Gehaltsforderungen gilt eine einzige Verjährungsfrist. Diese Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und gilt auch für Zinsansprüche. Dadurch verfallen sie auch nach 3 Jahren.
Wann beginnt die Zinsbindungsfrist?
Wie wir bereits gesehen haben, beträgt die Verjährungsfrist für Zinsansprüche 3 Jahre. Um festzustellen, ob ein Zinsanspruch verjährt ist, ist es Es ist wichtig zu wissen, wann die Verjährungsfrist beginnt und endetDie
Aus § 199 BGB folgt, dass die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt am Ende (31. Dezember) des Jahres, in dem der Anspruch entstanden istbeginnt zu laufen. Die Frist endet 3 Jahre nach diesem Zeitpunkt. Ist die Verjährungsfrist eingetreten, ist die Forderung nicht mehr durchsetzbar, wenn sich der Schuldner auf die Verjährungsfrist beruft.
Beispiel für die Verjährungsfrist
Der Schuldner war vom 5.02. bis zum 16.08.20017 in Verzug geraten und für diesen Zeitraum Verzugszinsen zahlen müssen. Der Zinsanspruch des Gläubigers entstand im Jahr 20017. Folglich beginnt die Verjährungsfrist am 31. Dezember 20017 und endet 3 Jahre später am 31. Dezember 2020.
Die Verjährungsfrist kann verlängert werden
Der Gläubiger hat regelmäßige Eigeninteressen Die Schuld wurde vor Ablauf der Verjährung beglichenAndernfalls kann er seinen Anspruch möglicherweise nicht mehr gerichtlich durchsetzen. Nähert sich jedoch das Ende der Verjährungsfrist, hat der Schuldner die Möglichkeit, den Eintritt der Verjährungsfrist selbst hinauszuschieben.
Insbesondere gibt es zwei Möglichkeiten, den Eintritt der Verjährung für den Gläubiger zu verhindern: Er kann Gerichtsbeschluss beantragen oder rechtliche Schritte einleitenIst dies der Fall, ist die Verjährungsfrist für mindestens 6 Monate oder bis zur Beilegung des Rechtsstreits gehemmt.
Darüber hinaus kann eine Zahlungsaufforderung (Zinsen) des Schuldners bereits rechtskräftig – also gerichtlich – begründet worden sein. Wenn ja, gibt es einen Ausführungsbefehl davor und Die Verjährungsfrist endet erst nach 30 JahrenGleiches gilt für Zahlungsansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden. Auch diese Ansprüche verjähren innerhalb von 30 Jahren.
Die 30-jährige Verjährungsfrist gilt nicht für zukünftige Zinsen
Wie oben bereits beschrieben, besteht die Möglichkeit, dass ein Anspruch (einschließlich Zinsansprüche) erst innerhalb von 30 Jahren verfällt. Diese verlängerte Verjährungsfrist gilt nur für Hauptforderung inkl. ZinsforderungssicherheitenZukünftige Zinsansprüche sind jedoch nicht enthalten.
Einschränkungsbeispiel für Titel & zukünftiges Interesse
Das heißt zum Beispiel: Der Gläubiger hat am 20. Oktober 2019 einen vollstreckbaren Titel mit einer Forderung von 7.000 € zuzüglich 350 € Zinsen erworben. Der Nominalanspruch von 7.000 Euro zuzüglich 350 Euro verfällt dann in 30 Jahren ab dem 31. Dezember 2019. In die verlängerte Verjährungsfrist wird jedoch nur die Höhe des Titels einbezogen. Für weitergehende Zinsansprüche des Schuldners über 350 Euro, die nach dem Titel entstanden sind, gelten die regulären Fristen.
Grund hierfür ist die Tatsache, dass die erst nach dem Titel aufgelaufenen Zinsen zum Zeitpunkt des Titels in der Zukunft fällige wiederkehrende Zahlungen waren. Sie sind nicht im vollstreckbaren Titel enthalten.