Viele Händler gewähren dem Verbraucher freiwillig ein Umtauschrecht für einen bestimmten Zeitraum oder es kann sich aus der Mangelhaftigkeit der gekauften Ware ergeben. Allerdings wird oft die Frage gestellt, ob es nur gilt, wenn der Kunde die Produkte inklusive Originalverpackung zurücksenden kann. Wir bringen Licht ins Dunkel und zeigen, wann ein Umtausch auch ohne Originalverpackung möglich ist.
- Wenn gekaufte Produkte defekt sind, muss der Händler diese ersetzen oder reparieren, auch wenn die Originalverpackung nicht mehr verfügbar ist.
- Gewährt der Händler einen Kulanzaustausch, kann er auf Rückerstattung bestehen, einschließlich der Originalverpackung.
- Möglicherweise müssen Sie die Produkte auch einschließlich der Originalverpackung zurücksenden, um die Garantie in Anspruch nehmen zu können.
Tausch ist nicht immer Tausch
Dass für den Umtausch eines Produktes die Originalverpackung des gekauften Produkts vorhanden sein muss, ist wohl einer der beliebtesten Rechtsfehler bei Verbrauchern. Grund dafür mag das Beharren vieler Händler sein, die Produkte nur in der Originalverpackung zurück zu bekommen. Händler haben jedoch nicht immer das Recht, die Ware immer einschließlich der Originalverpackung anzufordern.
Nur im Falle eines Umtausches aus Unzufriedenheit kann der Verkäufer unter Umständen darauf bestehen, nur die Ware einschließlich der Originalverpackung zu erhalten. Sollten sich die gekauften Produkte jedoch als mangelhaft erweisen, hat der Unternehmer keinen Anspruch darauf. Dementsprechend müssen defekte Produkte auch ohne Originalverpackung ausgetauscht oder repariert werden.
Um festzustellen, ob die Originalverpackung für den Umtausch eines bestimmten Produkts erforderlich ist, stellt sich in erster Linie die Frage, ob das Produkt zurückgeschickt werden soll, weil es defekt ist oder nicht gefällt.
Umtausch wegen Mangel
Grundsätzlich ist der Verkäufer einer Sache verpflichtet, diese dem Käufer mangelfrei zu übergeben – dies folgt aus § 433 Abs. 1 BGB. Unterlässt er dies und liefert stattdessen mangelhafte Produkte, stehen dem Käufer grundsätzlich die Rechte aus §§ 437 ff. (Mängelansprüche) zu.
- Reparatur oder Austausch des defekten Artikels anfordern oder
- Vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufpreis zurückzufordern, wenn der Verkäufer die Nachbesserung oder den Umtausch endgültig verweigert, beides unmöglich ist oder bereits zwei Nachbesserungsversuche des Verkäufers fehlgeschlagen sind.
Voraussetzung für das Bestehen dieser Ansprüche ist der Mangel der Kaufsache. Dies gilt insbesondere dann, wenn die verkauften Produkte nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Wenn keine Qualität vereinbart ist, die Sache gilt gemäß § 434 BGB
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrtransport die vereinbarte Beschaffenheit hat. Sofern die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Hardwaremängeln,
1. wenn es für die im Vertrag vorgesehene Verwendung geeignet ist, sonst
2. wenn es für den normalen Gebrauch geeignet ist und eine Beschaffenheit aufweist, die gleichartigen Gegenständen gemein ist und die der Käufer je nach Art des Gegenstandes erwarten kann.
Die Qualität nach Vorschlag 2 Nr. 2 umfasst auch Immobilien, die der Käufer nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere bei der Werbung oder Kennzeichnung bestimmter Eigenschaften der Sache, es sei denn, der Verkäufer kannte die Aussage und musste nicht wissen, dass sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in gleichwertiger Weise korrigiert wurde oder nicht in der Lage war, die Marktentscheidung zu beeinflussen.
(2) Ein wesentlicher Mangel liegt auch dann vor, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder seinen Beauftragten unsachgemäß durchgeführt wurde. Ein Hardwarefehler liegt auch bei einer zur Montage bestimmten Sache vor, wenn die Montageanleitung nicht ausreichend ist, es sei denn, die Sache ist ordnungsgemäß montiert.
(3) Einem wesentlichen Mangel steht es gleich, wenn der Verkäufer ein anderes Produkt oder eine zu geringe Menge liefert.
dann als unzureichend, wenn:
- nicht für den konventionellen Gebrauch geeignet,
- ist nicht für den normalen Gebrauch geeignet und hat eine Qualität, die der Käufer für solche Dinge nicht erwarten sollte,
- keine Immobilie besitzt, die der Käufer aufgrund von Werbeversprechen erwarten würde.
Selbstverständlich muss der Käufer diese Rechte nicht sofort nach dem Kauf geltend machen. Schließlich müssen Sie den gekauften Artikel erst einmal begutachten können. Denkbar ist auch, dass ein beim Kauf bereits vorhandener Mangel nicht sofort auftritt, sondern erst später sichtbar wird.
Dadurch kann der Kaufgegenstand auch aus der Originalverpackung entnommen und normal verwendet werden, ohne dass die Mängelansprüche des Käufers verloren gehen.
Insgesamt gibt das Gesetz dem Käufer §§ 438 Abs. 1 BGB
(1) Die Ansprüche nach § 437 Nr. 1 und 3 sind gesperrt
1. in 30 Jahren, wenn der Mangel
(a) ein dingliches Recht eines Dritten, aufgrund dessen die Lieferung des Kaufgegenstandes verlangt werden kann, oder
b) jedes andere im Grundbuch eingetragene Recht;
besteht aus,
2. in fünf Jahren
a) für eine Struktur und
(b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangel verursacht hat, und
3. Übrigens in zwei Jahren.
zwei volle Jahre, um Ansprüche wegen des Mangels der Sache gegen den Händler geltend zu machen. Völlig Egal ob die Originalverpackung noch da ist oder nicht. Schließlich kann dem Käufer nicht zugemutet werden, unzählige Kartons mit gekauften Produkten 24 Monate lang aufzubewahren.
Dafür: Stellt sich nach dem Kauf heraus, dass die gekaufte Ware von Anfang an mangelhaft war, muss sie vom Händler umgetauscht oder repariert werden. Dies gilt auch, wenn die Originalverpackung nicht mehr vorhanden ist.
Umtausch wegen Unzufriedenheit
Anders verhält es sich jedoch, wenn der Kunde die gekaufte Ware umtauschen möchte, weil er nicht zufrieden ist. Gefällt Ihnen die Farbe nicht oder ist der Käufer, anders als oft angenommen, erschöpft, hat er keinen Rechtsanspruch auf Umtausch der ansonsten einwandfreien Ware.
Dennoch wird ein solches Umtauschrecht von vielen Kaufleuten aus Kulanz gewährt. Oft mit einem „Zufriedenheitsgarantie„Werbung, die den Umtausch von Waren innerhalb einer bestimmten Frist ohne Begründung ermöglicht.
Wichtig ist hier jedoch:
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Umtausch auch bei Nichtgefallen! Bietet der Händler ein solches Umtauschrecht weiterhin an, ist er auch an die dem Kunden gegebene Zusage gebunden.
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Oftmals richten sich die Bedingungen, unter denen ein Händler den Umtausch tadelloser Waren bei Nichteinhaltung gewährt, in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sieht dieser vor, dass der Unternehmer auch mangelfreie Ware umtauscht, sofern diese originalverpackt und innerhalb einer bestimmten Frist zurückgesandt wird, so ist er nur an diese Zusage gebunden.
Hinsichtlich des Umtausches einwandfreier Ware kann der Händler durchaus feststellen, dass diese nur mit Originalverpackung umgetauscht werden kann.
Der launische Kaufmann:
Zwar besteht praktisch kein Rechtsanspruch auf Umtausch einwandfreier Ware, jedoch ist der Händler an Zusagen gebunden, sobald er diese gibt. Verspricht er eine Rücksendung ohne Originalverpackung, ist er dazu verpflichtet und kann seine Meinung später nicht einfach ändern.
Achtung, Garantie!
Gerade beim Kauf eines neuen Elektrogerätes locken Händler oder Hersteller oft mit Garantieversprechen. Dadurch wird beispielsweise gewährleistet, dass das gekaufte Gerät eine bestimmte Eigenschaft für einen bestimmten Zeitraum behält. Verliert das Gerät diese Funktion beispielsweise innerhalb von zwei Jahren, verspricht der Hersteller, es zu ersetzen, auch wenn es tatsächlich defekt ist.
Zu beachten ist, dass es sich bei der Garantie um eine freiwillige Zusatzzusage handelt, deren Anforderungen der Hersteller oder Händler selbst bestimmen kann. Auch hier zeigt sich, dass die Produkte im Garantiefall nur in Originalverpackung zurückgesendet werden können.
Video: Wissenswertes über Börsen
Im Video unten sind die hier besprochenen Themen noch einmal übersichtlich zusammengefasst.