Die Verjährungsfrist spielt nicht nur im Strafrecht eine wichtige Rolle. Auch im täglichen Leben können wir auf Verjährungsfristen stoßen. Auch wenn über einen längeren Zeitraum eine Ratenzahlungspflicht bestand, stellt sich die Frage, ob die Ansprüche des Gläubigers nicht verjähren können. Wir erklären, was die Verjährungsfrist bedeutet und welche Besonderheiten bei der Ratenzahlung zu beachten sind.
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Im Video unten sind die hier besprochenen Themen noch einmal übersichtlich zusammengefasst.
Was „Begrenzungszeitraum„Da ist es uns einfach aufgefallen
Obwohl viele Verbraucher den Begriff der Verjährung aus dem Strafrecht kennen, gilt die Verjährung auch für zivilrechtliche Ansprüche. Zivilrechtliche Ansprüche umfassen zum Beispiel Ansprüche auf Zahlung eines vereinbarten Kaufpreises, Zahlung der monatlichen Miete der Wohnung das Voraussetzungen für die Zahlung der monatlichen KreditratenDie
Auch diese Die Ansprüche bestehen nicht auf unbestimmte ZeitWie eine Straftat, die oft nur befristet verfolgt werden kann, können zivilrechtliche Ansprüche nur innerhalb einer gesetzlich vorgeschriebenen Frist gerichtlich durchgesetzt werden. Ist die hierfür vorgesehene Frist abgelaufen, ist die Geldforderung des Gläubigers verjährt.
Die Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche ist in den §§194 ff BGB geregelt. Die regelmäßige Verjährungsfrist, die für eine besonders große Zahl von Zahlungsansprüchen gilt, wird gemäß § 195 BGB auf drei Jahre begrenzt.
In der Praxis bedeutet die Verjährung von gesetzlichen Zahlungsansprüchen: Ist ein gesetzlicher Zahlungsanspruch verjährt, besteht er noch und wird nicht unwirksam, jedoch kann der Schuldner seinen Anspruch nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr gerichtlich geltend machen. Das bedeutet, dass er den Schuldner nicht mehr belangen und auch keine Zwangsvollstreckung mehr anstreben kann.
Selbstverständlich kann der Schuldner dennoch – wenn auch freiwillig – auf die offene Forderung reagieren und die Schuld begleichen.
Wann beginnt und endet die Verjährungsfrist?
Wie bereits erwähnt, beträgt die normale Verjährungsfrist für eine besonders große Zahl von Zahlungsansprüchen nach 5195 BGB drei Jahre. Diese Frist beginnt jedoch nicht sofort mit Entstehung des Zahlungsanspruchs. Vielmehr beginnt die Verjährung erst mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Ein Beispiel: Der Schuldner kauft am 1. April 2017 einen neuen Computer. Der Zahlungsanspruch des Verkäufers entsteht noch am selben Tag. Die Verjährungsfrist für den Zahlungsanspruch beginnt jedoch erst zum 31. Dezember 2017. Der Schuldner hat folglich bis zum 31. Dezember 2020 seine Forderung gerichtlich geltend zu machen, wenn der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.
Bestimmte Umstände können jedoch zur Hemmung oder zum Beginn der Verjährungsfrist führen. Zu diesen Umständen zählen neben dem Zahlungsanspruch insbesondere Raten oder Raten.
Besonderheiten der Verjährungsfrist für Ratenzahlungen
Obwohl sich jede Ratenzahlung auf die Verjährungsfrist auswirkt, sind auch die Bedingungen, die Zahlungsansprüche ermöglichen, verständlich.
Denn auch Ansprüche, für die Ratenzahlungen vereinbart wurden, verjähren in der Regel innerhalb der normalen 3-Jahres-Frist. Bei Zahlung einzelner Raten wirkt sich dies jedoch auch auf die Verjährung des Gesamtanspruchs aus.
So hat das Landgericht Brandenburg (Az. 4 U 173/06) entschieden, dass jede Teil- oder Verzinsung sowie die Anerkennung des Zahlungsanspruchs eine neue Verjährungsfrist ermöglicht.
In der Praxis bedeutet dies:
Ist die Gesamtforderung im Jahr 2013 entstanden und zahlt der Schuldner bis 2016 seine monatlichen Raten, kann er am 01.01.2017 nicht geltend machen, dass die Restforderung am 31.12.2016 verfällt. Vielmehr beginnt die Verjährungsfrist mit jeder Rate neu, sodass die Verjährungsfrist nicht vor dem 31. Dezember 2019 in Kraft treten kann.
Andernfalls könnten Kreditnehmer bei Ratenzahlungsverträgen mit einer Laufzeit von mehr als 36 Monaten immer darauf spekulieren, dass der Anspruch verjährt und der Restbetrag nicht mehr zu zahlen ist – dies kann jedoch nicht der Zweck ihrer Satzung sein.
Unter welchen Voraussetzungen können Ratenzahlungen ausgeschlossen werden?
Dennoch besteht auch bei vereinbarter Ratenzahlung die Möglichkeit der Verjährung des Zahlungsanspruchs. Im Wesentlichen sind hier zwei Konstellationen ideal:
- Der Schuldner leistet keine Ratenzahlungen – etwa weil er sich dazu nicht verpflichtet fühlt. Hier gilt die Verjährungsfrist regelmäßig nach drei Jahren.
- Obwohl der Schuldner eine Zahlung leistet, sind seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Zahlung erfolgt ist, weitere drei Jahre vergangen.
Werden in beiden Fällen keine Zinsen gezahlt und wird die Geldforderung vom Schuldner weder anerkannt noch gerichtlich geltend gemacht, verjährt der Zahlungsanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit. In diesem Fall kann sich der Schuldner auf die Verjährungsfrist berufen und muss nachfolgenden Zahlungsaufforderungen nicht nachkommen.
Aber sei vorsichtig: Neben Ratenzahlungen können auch folgende Faktoren die Verjährung hemmen und den Schuldner daran hindern, sich seiner Zahlungspflicht zu entziehen:
- Zahlung (noch kleiner) einiger Beträge, Zinszahlungen durch den Schuldner
- Anerkennung der Forderung durch den Schuldner (Verhandlungen über die Höhe der Raten reichen oft aus)
- Einreichen einer Klage des Schuldners
- Lieferung einer erstaunlichen Warnung
- Erteilung eines Ausführungsauftrags
Liegt einer dieser Fälle vor, ist die Verjährungsfrist gehemmt. Dies bedeutet, dass die Frist nicht verlängert wird und mehr oder weniger „gefrostetHier kann die Schuld nicht mehr auf eine vorzeitige Verjährung und Befreiung von ihrer Zahlungspflicht hoffen.
Verjährungsfrist von 30 Jahren für gerichtlich festgestellte Ansprüche
Für Ratenzahlungen, für die eine Ratenzahlung vereinbart ist, kann auch eine besonders lange Verjährungsfrist von 30 Jahren gelten. In diesem Fall passt sich 7197 BGB an.
Bei Ratenzahlungsverträgen gilt dies insbesondere für § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB denkbar. Diese sieht vor, dass für gerichtlich festgestellte Ansprüche die 30-jährige Verjährungsfrist gelten soll.
Das heisst: Hat der Gläubiger gegen den Schuldner, von dem er die Zwangsvollstreckung verlangen könnte, bereits einen vollstreckbaren Titel – dh eine Entscheidung – erwirkt, erlischt sein Anspruch auf Raten erst nach 30 Jahren.
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