Der Rücktritt vom Vertrag ist ein besonderes Rechtsinstitut und nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Grundsätzlich müssen die Verträge erfüllt und beide Parteien an den Vertragsabschluss gebunden sein.
Im E-Commerce hingegen sind Käufer mittlerweile an ein komfortables Verbraucher-Widerrufsrecht gewöhnt, das es ihnen ermöglicht, online abgeschlossene Verträge innerhalb von 14 Tagen wieder loszuwerden. Wenn Ihnen die Produkte innerhalb dieses Zeitraums nicht gefallen, können sie einfach gegen eine vollständige Rückerstattung zurückerstattet werden.
Aber was passiert, wenn Sie statt der Ware ein Reisepaket oder einen Linienflug schließen? Wir erklären, ob es auch ein bequemes Widerrufsrecht gibt und was Verbraucher beachten sollten, wenn sie von der Buchung einer Reise Abstand nehmen möchten.
- Das bekannte Widerrufsrecht des Verbrauchers gilt nicht bei Reisebuchungen über das Internet.
- Der Verbraucher kann jedoch vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten oder vom Vertrag zurücktreten.
- Bei Rücktritt oder Stornierung hat der Reisevermittler Anspruch auf Schadensersatz.
Rechtsbegriff des Widerrufs
Ist ein Widerrufsrecht vertraglich eingeräumt oder gesetzlich vorgesehen, kann der Widerrufsberechtigte die Bindungswirkung des Vertrages nur durch seine einseitige Erklärung widerrufenAls nächstes muss der Vertrag „abgewickelt„Be done – das bedeutet, dass beide Parteien die erhaltenen Leistungen (Ware und Kaufpreis) zurückgeben müssen.
Soweit ein Widerrufsrecht gesetzlich vorgesehen ist, gibt es im Gegensatz zum Widerruf oder der Anfechtung eines Vertrages keine besonderen Gründe für die Ausübung. Daraus ergibt sich allein schon, dass das Widerrufsrecht dem Vertragspartner ermöglicht zu entscheiden, ob der Vertrag selbst besteht oder nicht – und gerade deshalb ist das Widerrufsrecht eine gesetzliche Ausnahme.
Es ist jedoch insbesondere dann vorgesehen, wenn Verbraucher Produkte online bestellen. Hier möchte der Gesetzgeber dem Verbraucher die Möglichkeit geben, die bestellte Ware zu prüfen und erst dann zu entscheiden, ob er den Vertrag wirklich einhalten oder die Ware zurücksenden möchte.
Aber besteht das Widerrufsrecht, wenn der Verbraucher statt der Warenbestellung eine Online-Reise bucht?
Recht auf Online-Stornierung und bei Reisebuchungen?
Wird die Ware über das Internet, telefonisch (sog. Fernabsatzverträge) oder im Rahmen von Haustürgeschäften gekauft oder ist sie mit einem Verbraucherkredit verbunden, räumt das Gesetz dem Verbraucher ein besonderes Widerrufsrecht ein – dies ist in § 312g BGB geregelt.
Dies gibt dem Verbraucher die Möglichkeit, die erhaltenen Produkte zuerst zu überprüfen oder „Überraschung„Schützen Sie sich vor dem Verkäufer. Dem Gesetz sind jedoch auch Sonderfälle bekannt, in denen das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht gelten sollte. Grund hierfür kann beispielsweise ein Nachteil für den Verkäufer sein, der aufgrund der Widerrufsmöglichkeit als unzumutbar angesehen wird.
Bei der Online-Reisebuchung ist insbesondere § 312 BGB von Interesse. Schließlich führt § 312 Abs. 2 BGB einige Fälle auf, in denen das Widerrufsrecht aus § 312 g BGB nicht für Verträge gelten soll, die auch förmlich online abgeschlossen werden können.
- GB 651a BGB Reiseleistungsverträge (Reisepakete)
- Personenbeförderungsverträge
Das heisst: Das Rücktrittsrecht aus § 312g BGB soll bei diesen Vertragsarten nicht gelten. Insgesamt findet hier das Fernabsatzrecht einschließlich seiner Weisungspflichten keine Anwendung. Dies bedeutet auch, dass der Verbraucher nicht darauf hingewiesen werden muss, dass ihm kein Widerrufsrecht zusteht.
Nach BGB 312 2 2 gilt das Widerrufsrecht bei Online-Verträgen nur für Netto-Hotelbuchungen – diese sind aber auch in § 312g 2 2 ausdrücklich vom Widerrufsrecht ausgenommen. 9 BGB.
Entsprechendes gilt: Es besteht kein Rechtsanspruch auf Stornierung von online gebuchten Flügen, Hotels oder Reisepaketen. Die Reservierung ist hier verbindlich.
Widerruf statt Widerruf
Will der Verbraucher die von ihm abgeschlossene Reise jedoch nicht antreten, ist er nicht völlig schutzlos. Er kann sich jedoch nicht auf das Widerrufsrecht berufen, sondern nur auf Widerrufs- oder Rücktrittsrechte, die ihm das Recht auf Reisetätigkeit einräumen.
Widerrufsrecht vor Reiseantritt
Will der Verbraucher eine online gebuchte Pauschalreise nicht in Anspruch nehmen, so berechtigt ihn §§ 651i BGB, jederzeit vor Reisebeginn und ohne Angabe von Gründen vom Reisevertrag zurückzutreten.
Macht er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch, hat ihm der Reisevermittler den bereits bezahlten Fahrpreis zu erstatten. Wie bei Online-Abhebungen muss der Verbraucher seinen Widerruf nicht begründen.
Im Gegensatz zum Rücktritt steht dem Reisevermittler bei Ausübung des Rücktrittsrechts eine angemessene Entschädigung zu. Gemäß § 651i Abs. 3 BGB besteht auch die Möglichkeit, im Falle des Rücktritts einen bestimmten Prozentsatz der Entschädigung vertraglich festzusetzen.
Bitte beachten Sie: Tritt der Verbraucher wenige Tage oder Stunden vor Reiseantritt vom Vertrag zurück, können bis zu 100 Prozent des Reisepreises eine angemessene Entschädigung darstellen.
Verfall wegen höherer Gewalt?
§ 651j BGB sieht zudem die Möglichkeit vor, den Reisevertrag jederzeit wegen höherer Gewalt zu kündigen. Interessanterweise ist eine Kündigung nach σύμφωνα 651j BGB nicht mit zusätzlichen Kosten oder Entschädigungen durch den Reisevermittler verbunden.
Es ist jedoch zu beachten, dass eine mögliche Erkrankung des Reisenden nicht als „höhere Gewalt„Es ist akzeptabel. Eine Kündigung nach § 651j BGB kann politische Unruhen, Kriege oder Naturkatastrophen am Reiseziel rechtfertigen.
Reisevertrag aus Versehen vermeiden
Wie bereits erwähnt, müssen Verbraucher bei der Buchung einer Reise vorsichtig sein. Denn ein bequemes Widerrufsrecht, wie man es von Online-Shop-Bestellungen kennt, gilt hier nicht.
Grund hierfür ist der Rechtsgrundsatz, nach dem die abgeschlossenen Verträge grundsätzlich zu beachten sind. Dieser Grundsatz kann natürlich nicht angewendet werden, wenn der Verbraucher den Vertrag überhaupt nicht abschließen wollte.Die
Hat der Verbraucher beim Vertragsschluss einen Fehler gemacht und wollte die vertragliche Verpflichtung überhaupt nicht übernehmen, kann dieser Fehler ein Beanstandungsgrund sein. Dasselbe gilt, wenn der Verbraucher wirklich einen Vertrag mit anderem Inhalt abschließen wollte.
Bei Online-Reisebuchungen kann ein solcher Fehler auftreten, wenn der Buchungsbutton versehentlich angeklickt, doppelt gebucht oder die falsche Reisebuchung falsch gebucht wurde.Die
Wurde die Buchung ausschließlich aufgrund eines solchen Fehlers vorgenommen, kann die Buchung unverzüglich unter Angabe der genauen Fehlerursache und der den Fehler verursachenden Umstände angefochten werden.
Wird die Anfechtung für wirksam erklärt, gilt die Reisebuchung als ungültig – behandelt, als wäre sie nie erfolgtInfolgedessen kann der Reisevermittler den Reisepreis nicht beanspruchen, hat jedoch Anspruch auf Ersatz unnötiger Aufwendungen – dies können Papier-, Druck-, Porto- oder Arbeitszeit sein, die zur Bearbeitung der Buchung erforderlich sind.