Kleinanzeigen, eBay oder Flohmärkte – auch Verbraucher schließen regelmäßig Kaufverträge ab. Viele kennen jedoch nicht die gesetzlichen Vorschriften, die für Verkäufe zwischen Einzelpersonen gelten.
Wir erläutern, welche gesetzlichen Regelungen bei Kaufverträgen zwischen Verbrauchern gelten und ob auch private Verkäufer ihren Vertragspartnern Rückgaberechte oder sonstige Gewährleistungsrechte einräumen sollten.
Gewährleistungspflichten auch bei Privatkäufen?
Wird die Ware im Einzelhandel gekauft, muss der Händler das Produkt reparieren oder umtauschen, wenn es sich beim Kauf als defekt herausstellt – das ist klar, wie Sie auch in unserem Ratgeber nachlesen können:Rückgaberecht im Einzelhandel„. Aber können diese Grundsätze auch gelten, wenn ein Verbraucher etwas verkauft?
Das Bürgerliche Gesetzbuch beantwortet diese Frage eindeutig: Grundsätzlich ist es unerheblich, ob ein Kaufvertrag zwischen zwei Verbrauchern oder zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossen wirdHandelt ein Unternehmer als Verkäufer, werden nur zusätzliche Regeln zur Stärkung der Verbraucherrechte vorgesehen.
Das heisst: Die gesetzlichen Bestimmungen zum Kaufrecht gelten auch für private Käufe. Lediglich spezielle Verbraucherschutzvorschriften gelten nicht. Die Art und Weise, wie Käufer und Verkäufer zum Vertragsabschluss (persönlich auf dem Flohmarkt, online oder über Kleinanzeigen) in Kontakt treten, spielt keine Rolle.
Auch in diesen Fällen gilt die Grundregel des 3 433 BGB, wonach der Verkäufer dem Käufer das Eigentum an einer mangelfreien Kaufsache zu übertragen hat, während der Käufer die Ware abzunehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen hat.
Daraus ergibt sich auch: Hat der Privatverkäufer dem Käufer ein mangelhaftes Produkt geliefert, ist dieser seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht nachgekommen. Dies wiederum führt – wie bei einem gewerblichen Verkäufer – zu Gewährleistungsansprüchen beim Käufer, die es ihm ermöglichen, einen Umtausch oder eine Reparatur zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
Gewährleistungsansprüche des Käufers
Wie bereits erwähnt, muss auch der private Verkäufer dem Käufer ein Produkt ohne wesentliche und rechtliche Mängel liefern. Wird ein mangelhafter Artikel geliefert, kann der Käufer auch gegenüber dem Privatverkäufer eine Garantie nach BGB 7.437 geltend machen.
Damit die Gewährleistungsregeln eingreifen können, ist es bei Privatpersonen natürlich auch erforderlich, dass der Kaufgegenstand zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer mangelhaft war. Ein solcher Mangel liegt vor, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, weder für den üblichen noch für den üblichen Gebrauch geeignet ist oder eine für diese Art ungewöhnliche Beschaffenheit aufweist.
Soweit ein Mangel der Kaufsache in diesem Sinne vorliegt, stehen dem Käufer folgende Ansprüche zu:
- Sie kann die Lieferung einer neuen Sache oder die Reparatur der mangelhaften Sache verlangen.
- Er kann vom Vertrag zurücktreten, die Kaufsache zurückgeben und den Kaufpreis zurückfordern.
- Kann den Kaufpreis herabsetzen oder eine Rückerstattung des Kaufpreises verlangen.
Hier ist es jedoch wichtig: Nur wenn eine mangelfreie Lieferung eines anderen Artikels nicht möglich ist (oft beim Kauf von gebrauchten Produkten), der Verkäufer die Reparatur des Produkts verweigert oder der Reparaturversuch fehlschlägt, kann das Produkt zurückgegeben oder der Kaufpreis reduziert werden.
Grundsätzlich muss der Käufer zunächst eine Neulieferung oder Reparatur anfordern oder damit zufrieden sein, bevor er das Produkt zurückgeben oder den Kaufpreis mindern kann.
Wirksame Befreiung von Gewährleistungsansprüchen?
Ist das privat verkaufte Produkt bei Lieferung durch den Verkäufer mangelhaft, kann sich der Käufer auf seine zweijährigen Gewährleistungsansprüche berufen. Dies stellt insbesondere für private Verkäufer ein geringes Risiko dar.
Schließlich besteht die Gefahr, dem Käufer unbemerkt ein mangelhaftes Produkt zu liefern und Sie können auch nach längerer Zeit mit einer Aufforderung zur Reparatur, zum Umtausch oder zur Rücksendung des Käufers konfrontiert werden. Oftmals ist der private Verkäufer jedoch nicht in der Lage, den gekauften Artikel zu ersetzen oder selbst zu reparieren und muss daher zusätzliche Kosten befürchten.
„Gekauft wie es scheint“
Mit Präparaten wie „Gekauft wie es scheint“ das „Garantie ausgeschlossen„In Artikelbeschreibungen oder Kaufverträgen versuchen private Verkäufer häufig, eine Mängelhaftung auszuschließen. Fraglich ist jedoch, ob der Käufer aufgrund solcher Formulierungen wirklich das volle Mangelrisiko zu tragen hat.
Vereinbarte Garantieausnahme
Auf Gewährleistungsrechte kann verzichtet werden – jedoch nur, wenn der Verkäufer eindeutig erklärt, dass eine gütliche Vereinbarung über den Gewährleistungsverzicht akzeptiert werden kann.
Das heißt: Der Verkäufer muss so angeben, dass er für eventuelle Mängel keine Verantwortung übernehmen will, damit der Käufer dies deutlich erkennen kann. Mit anderen Worten: Der Käufer muss wissen, was er tut.
Ein Wortlaut in der Beschreibung eines Artikels oder eines Kaufvertrags könnte beispielsweise lauten: „Der Artikel wird unter Ausschluss aller Gewährleistungsrechte verkauftIn einer Artikelbeschreibung sollte dieser Hinweis im Text deutlich sichtbar sein.
Der Satz „Gekauft wie es scheint„Bei einem schriftlichen Kaufvertrag ist es jedoch gefährlich. Schließlich gilt die Gewährleistungsfreistellung dem Wortlaut nach nur für Mängel, die der Käufer bei der Prüfung des Kaufgegenstandes feststellen konnte. Versteckte Mängel werden jedoch nicht erfasst.
Keine Haftung für bekannte Mängel
Unabhängig davon, ob ein Ausschluss der Mängelhaftung vereinbart ist, kann sich der Käufer gemäß § 442 BGB nicht auf Mängel berufen, die ihm beim Kauf bereits bekannt waren.Die
Diese Regel ist besonders beim Verkauf gebrauchter Artikel wichtig: Wenn beispielsweise ein gebrauchtes Handy verkauft werden soll und der Bildschirm beschädigt ist, muss der Bildschirmschaden entweder:
- explizit in der Artikelbeschreibung erwähnt oder
- waren auch für den Käufer vor oder bei Vertragsschluss sichtbar.
In diesem Fall kann der Käufer später keine Mängelansprüche wegen Bildschirmausfalls geltend machen. Sollte das Mobiltelefon jedoch andere Mängel aufweisen, die später bemerkt werden, werden die Gewährleistungsansprüche dennoch für diese Mängel in Betracht gezogen.
Unwirksamkeit von Gewährleistungsausnahmen
Auch wenn ein Gewährleistungsausschluss ausdrücklich – schriftlich oder mündlich – ausgeschlossen wurde, kann er unwirksam sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Verkäufer einen Mangel der Kaufsache arglistig verschwiegen hat – dies ist in § 444 BGB geregelt.
Zieht der Autohändler von seinem Vertragspartner beispielsweise einen Unfallschaden trotz Kenntnis ab, kann er sich nicht mehr auf eine Gewährleistungsvereinbarung berufen. Stattdessen kann der Käufer ungeachtet des Gewährleistungsausschlusses den Kaufvertrag anfechten und sogar sofort vom Vertrag zurücktreten.
Gleiches gilt gemäß § 444 BGB, wenn der Verkäufer dem Käufer eine besondere Eigenschaft der Ware ausdrücklich zugesichert und eine Garantie für deren Bestand übernommen hat. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Autohändler seinem Vertragspartner ausdrücklich 100.000 km garantiert, BGB.
übrigens: Auch wenn der Verkäufer die Kilometerleistung nach Treu und Glauben zusichert und die Bedienung des Kilometerzählers ignoriert, kann er sich hier nicht auf den Ausschluss der Gewährleistung berufen.
Fazit zu Retouren für Käufer
Wie bereits erwähnt, muss auch bei Privatkäufen ein fehlerfreies Produkt an den Käufer geliefert werden. Geschieht dies nicht, kann der Verkäufer Nachbesserung oder Lieferung einer neuen Sache verlangen – es muss jedoch nachgewiesen werden, dass die Kaufsache bei der Übergabe mangelhaft war.
Wie im Einzelhandel besteht jedoch kein Recht auf sofortigen Rücktritt vom Vertrag und Rückgabe des gekauften Produkts an den VerkäuferDenn ein Rückgaberecht besteht nur dann, wenn Nachbesserungen und Neulieferungen unmöglich sind, ernsthaft beanstandet und vom Verkäufer schließlich abgelehnt oder mehrfach fehlgeschlagen sind.
War die Mängelgewährleistung bei Vertragsschluss durch Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer wesentlich ausgeschlossen oder war dem Käufer der Mangel bekannt, besteht kein Anspruch auf Nachbesserung, Neulieferung oder RücknahmeDie
Die Rücksendung der Ware ist daher trotz des grundsätzlich vereinbarten Garantieausschlusses nur möglich, wenn der Verkäufer bestehende Mängel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.