Wenn es um den Kauf von hochpreisigen Vermögenswerten geht, bereitet der Kauf in Raten Unternehmern regelmäßig Kopfschmerzen. Während viele Unternehmer mit der Steuergesetzgebung vertraut sind, beispielsweise bei der Autovermietung, herrscht beim Ratenkauf von PKKs, Computern und dergleichen Unsicherheit.
Daher zeigen wir hier, wie der Leasingmarkt steuerlich behandelt wird und wie er sich auf die Bilanz des Unternehmens auswirkt.
Wie wird der Mietmarkt rechtlich eingeordnet?
Gerade wenn es um den Kauf einer teuren Büroimmobilie oder gar eines Autos geht, können Privatpersonen und gewerbliche Käufer daran interessiert sein, nicht sofort den vollen Kaufpreis zu zahlen. Gründe hierfür können der Liquiditätsschutz (Unternehmen) sein aber auch die Tatsache, dass der gesamte Kaufpreis einfach nicht sofort steigen kann.
Dennoch vereinbaren Käufer und Verkäufer beim Ratenkauf die Art des Kaufs und dessen Preis – bisher liegt ein normaler Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB vor. Darüber hinaus vereinbaren die Parteien, dass der Kaufpreis in Raten zu zahlen ist, beispielsweise in monatlichen oder jährlichen Raten. Solche Vereinbarungen sind gesetzlich zulässig, bedürfen keiner besonderen Form und ändern nichts an der rechtlichen Einordnung des Vertrages als Kaufvertrag.
Obwohl der Kaufpreis bei einem Mietkauf nicht sofort bezahlt wird, erfolgt die Auslieferung des Kaufprodukts an den Käufer in der Regel sofort – oder zumindest sofort. Sofern keine weiteren Vereinbarungen getroffen werden, geht das rechtliche Eigentum an der Kaufsache mit Lieferung sofort auf den Käufer über. Ist dies jedoch nicht erwünscht, kann auch vorgesehen werden, dass das Eigentum an der Kaufsache erst auf den Käufer übergeht, beispielsweise nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises.
Darüber hinaus kann vom Verkäufer die Möglichkeit der Ratenzahlung sowohl unentgeltlich als auch gegen Entgelt (Zinszahlung) eingeräumt werden.
Steuerliche Behandlung bei Mietkauf
Vereinbaren Käufer und Verkäufer einen solchen Ratenkauf, stellt sich insbesondere für gewerbliche Käufer die Frage, wie der Mietmarkt steuerlich behandelt wird. Insbesondere ist oft unklar, ob im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung auch bei nur teilweiser Kaufpreiszahlung Vorsteuer in voller Höhe des Kaufpreises verlangt werden kann.
Weitere Unklarheiten ergeben sich auch dann, wenn die Kaufsache in Eigentumsvorbehalt übergeht. Es stellt sich dann die Frage, ob der Kaufgegenstand noch in der Bilanz und Buchführung des Käufers erfasst werden muss, bevor der Käufer rechtliches Eigentum erwirbt.
Erwerbs- und Einkommensteuer
Ab bs 15 Abs. 1 UStG zeigt, dass ein Unternehmer die nach dem Liefer- und Leistungsgesetz geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehen kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Lieferungen und Leistungen von einem anderen Betreiber für das Unternehmen des Auftraggebers erbracht wurden und der Auftraggeber hierfür eine Rechnung gemäß §§ 14, 14a UStG erhalten hat. Die als Vorsteuer bezeichnete Umsatzsteuer, die das Unternehmen beim Kauf zunächst entrichten musste, wird dann später vom Finanzamt erstattet.
Hat der Unternehmer jedoch beim Kauf der Ware Ratenzahlung vereinbart, ist fraglich, ob die volle (noch nicht vollständig bezahlte) Preisvorsteuer sofort erstattet werden kann oder ob er warten muss, bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist.
Die Antwort auf diese Frage ist für Ratenkäufer ermutigend: Im Gegensatz zu Betriebsausgaben, die dem Einkommensteuerrecht unterliegen, handelt es sich bei der Vorsteuer um die Umsatzsteuer. Daher muss dies nicht nachher sein Beginn der Ein- und Ausfahrt und kann mit entsprechender Rechnung gebucht werden sofort und vollständig dem Finanzamt in Rechnung gestellt werden.
Leasing von Einkauf und Buchhaltung
Hat der Unternehmer einen Ratenkauf getätigt, ist es üblich, dass Käufer und Verkäufer den sogenannten Eigentumsvorbehalt vereinbaren. Somit geht das rechtliche Eigentum an der Kaufsache erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer überDennoch wird die Ware an den Käufer ausgeliefert, damit er sie vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises nutzen kann.
Bei dieser Konstellation kann es zweifelhaft sein, ob der Unternehmer die gekaufte Ware am Ende des Geschäftsjahres als Betriebsvermögen darstellen soll, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch nicht deren rechtmäßiger Eigentümer geworden ist.Die
Grundsätzlich gilt: Ob ein finanzieller Vermögenswert steuerrechtlich auf einen Gewerbetreibenden übertragen werden kann, hängt grundsätzlich vom rechtlichen Eigentum abWird jedoch der rechtmäßige Eigentümer einer Sache (hier: der Verkäufer) im Rahmen eines Market Lease dauerhaft von der Einflussnahme auf die Sache ausgeschlossen, ist das sogenannte wirtschaftliche Eigentum maßgebend für das Vermögen, an das die Ware zurückgegeben wird.
Für einen Mietmarkt bedeutet dies:
Übt der Käufer in Raten tatsächlich die Verfügungsgewalt über den Kaufgegenstand in der Weise aus, dass er selbst den (Rechts-)Eigentümer von der Einflussnahme auf die Ware finanziell ausschließt, wird auch der Kaufgegenstand (finanziell) zu seinem Vermögen hinzugefügt.
Liegen diese Voraussetzungen bei einem Ratenkauf unter Eigentumsvorbehalt vor, muss dieser Posten in der laufenden Buchführung sowie im Jahresabschluss des Ratenkäufers aufscheinen und von diesem verrechnet werden.
Ratenkauf: Zinsen als Betriebsausgaben?
Kauft der Unternehmer Waren oder Dienstleistungen und verpflichtet sich zur Ratenzahlung, kann diese Finanzhilfe sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich gewährt werden.
Bei einer Ratenzahlungsvereinbarung ist neben dem eigentlichen Kaufpreis auch ein bestimmter Zinssatz an den Verkäufer oder Kreditgeber zu erstatten. Eine Ratenzahlung besteht in der Regel aus einem Teil zur Rückzahlung des fälligen Kaufpreises, während der Rest zur Begleichung der aufgelaufenen Zinsen verwendet wird.
Stimmt ein Unternehmer aus geschäftlichen Gründen einer solchen Ratenzahlung zu, kann er aufgelaufene Zinsen laufend als Betriebsausgabe geltend machen.Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Ratenanteil zur Tilgung der Kaufpreisforderung keinen Betriebsaufwand darstellt und nur einmal beim Erwerb geltend gemacht oder über die Nutzungsdauer verteilt werden kann.