Das Internet ermutigt die Menschen, online einzukaufen. Durch virtuelle Märkte werden manchmal nicht nur die Grenzen Deutschlands, sondern auch der Europäischen Union überschritten. Kleidung aus den USA, Lebensmittel aus Frankreich oder Technikprodukte aus China landen im elektronischen Warenkorb und erreichen den Kunden wenig später bequem per Post.
Ärgerlich wird es jedoch, wenn beim Online-Shopping oder beim Versenden von Geschenken aus dem Ausland nicht alles glatt läuft und das in Deutschland erwartete Paket plötzlich beim örtlichen Zoll abgeholt werden muss. Schließlich ist dies für den Paketempfänger oft nicht nur zeitaufwändig, sondern auch kostspielig.
Hier stellen wir vor, in welchen Fällen die bestellten Waren und Geschenke Einfuhrsteuern oder Zölle verursachen können und was beim Versenden von Geschenken aus dem Ausland zu beachten ist.
Welche Pakete werden vom Zoll kontrolliert?
Billige Klamotten aus China, Essen aus den USA oder Getränke aus Italien – Ware aus dem Ausland zu bestellen macht immer Sinn, wenn es um Produkte geht, die in Deutschland deutlich teurer oder gar nicht erhältlich sind. Käufer selbst akzeptieren für solche Produkte höhere Versandkosten und längere Lieferzeiten.
Unpraktisch wird es allerdings, wenn das erwartete Paket nicht direkt vor die Haustür geliefert wird, sondern beim örtlichen Zoll abgeholt werden muss. Erhalten die Empfänger des Pakets einen entsprechenden Hinweis, ist klar, dass bei der Abholung der Post mit zusätzlichen Kosten zu rechnen ist. Für viele Käufer und Empfänger von Geschenken ist jedoch nicht klar, welche Lieferungen von Zollkontrollen betroffen sein können und zusätzliche Kosten verursachen.
Generell gilt für Zollkontrollen:
Da der Warenverkehr innerhalb der EU grundsätzlich frei ist, kontrolliert der Zoll in den allermeisten Fällen nur Warenlieferungen aus Nicht-EU-Staaten – den sogenannten Drittstaaten. Bei Lieferung von Waren aus einem anderen EU-Land werden jedoch in der Regel keine zusätzlichen Kosten erwartet.
Spezialgebiete des Steuerrechts
Einige Länder innerhalb Europas gehören zur EU, aber nicht zum gemeinsamen Steuerraum. Wird die Ware aus solchen Sondergebieten (zB von den Kanaren, Helgoland oder den Jersey-Inseln) bezogen, gelten hier die gleichen Zoll- und Steuervorschriften wie bei der Lieferung von Waren aus Nicht-EU-Ländern.
Gebühren: Welche Aufträge fallen an?
Zollrechner
Hier können Sie Ihre voraussichtlichen Zollkosten berechnen: Zollkostenrechner
Ob bei einer Sendung aus einem Nicht-EU-Land Zoll oder Steuern zu zahlen sind, hängt vom Gesamtwert der Lieferung ab. Entscheidend ist jedoch nicht nur der Wert der gelieferten Produkte. Stattdessen kommt es auf den Gesamtwert der Sendung an, der sich aus dem Warenwert und den Versandkosten zusammensetztÜbersteigt dieser Gesamtwert bei Sendungen aus Nicht-EU-Ländern 22 €, muss der Empfänger mit zusätzlichen Gebühren rechnen.
Anders verhält es sich bei Geschenkartikeln, die über Nacht aus einem Drittland an einen privaten Empfänger in Deutschland versendet werden. Ist eine solche Sendung ausdrücklich als Geschenksendung gekennzeichnet, fallen keine weiteren Steuern bis zu einem Wert von 45 Euro an.
Geschenkversand
- Mit dem Gesamtwert ihrer Sendung unter 45 Euro die Sendung kann zollfrei und kostenlos entgegengenommen werden.
- Mit Gesamtwert der Geschenksendung zwischen 45 und 700 Euro pauschalierte Abgaben gezahlt werden. Der Pauschalzoll beträgt grundsätzlich 17,5 Prozent des Warenwertes. Für einige Waren gelten jedoch andere Pauschalsteuern. Weitere Informationen dazu ist beim deutschen Zoll zu findenDie
- Er hat den Wert des Geschenkpakets, das er erhalten hat, geschlossen mehr als 700 Euro, sind die Pauschalzollsätze nicht mehr anwendbar. Stattdessen werden die fälligen Gebühren nach der Zollrechnung berechnet. Die Summe der fälligen Steuern setzt sich zusammen aus einer festen Zollrechnung und dem individuellen Steuersatz der erhaltenen Ware. Beispiele für mögliche Gebührenberechnungen nach der komplexen Zollrechnung finden Sie unter Website des deutschen ZollsDie
Kaufmännische Bestellungen über das Internet
- Online-Bestellungen mit a Der Warenwert reicht von 0 bis 150 Euro bleiben auch steuerfrei. Allerdings müssen solche Sendungen einer Einfuhrsteuer von 19% unterliegen. Nur bei bestimmten Produkten (zB Bücher oder Lebensmittel) wird sie auf 7 Prozent reduziert.
- Bei Bestellungen über das Internet mit a Wert über 150 Euro Neben der Einfuhrsteuer sind Zölle zu entrichten. Die resultierende Menge hängt nicht nur vom bestellten Produkt ab, sondern auch vom Herkunftsland. Weitere Informationen und beispielhafte Berechnungen der Zollrechnung Sie finden hierDie
Dauer: Wie lange müssen Sie die Ware beim Zoll abholen?
Sendungen, die von außerhalb der EU in Deutschland ankommen, werden vom Zoll kontrolliert und abgefertigt. Zollbeamte sind auch befugt, Pakete zu öffnen und Waren im Inneren zu kontrollieren. Stimmen der Paketinhalt und die bei Paketen aus Nicht-EU-Ländern beizufügenden Zolldeklarationsinformationen überein, wird das Paket problemlos per Post zugestelltEventuell anfallende Steuern und Gebühren werden ebenfalls von der Schweizerischen Post eingezogen.
Bei falschen oder unvollständigen Angaben kann die Post jedoch beim örtlichen Zollamt abgegeben werden und muss dort vom Empfänger abgeholt werden. Allerdings sollte es für den Empfänger nicht zu spät sein, dies zu tun. Schließlich werden nicht eingegangene Sendungen nach 14 Tagen an ihren Absender zurückgeschicktDie
Weitere Zollberatung
- Zollgebühren innerhalb der Europäischen Union
- Tarife für Nicht-EU-Länder
- Zollkontrolle – wie soll ich mich verhalten?
- Pflanzliche Markenprodukte / Plagiate – was ist erlaubt und was nicht?
Verantwortungsverweigerung:
Trotz intensiver Recherche ist diese Liste der Zoll- und Einreisebestimmungen unvollständig und nicht immer aktuell. Im Zweifelsfall kann nur der Zoll verbindliche Auskunft geben. Dieser Artikel ist nicht als Rechtsberatung gedacht. Jegliche Haftungsansprüche gegen den Autor dieses Artikels sind ausgeschlossen.