Ob Sie ein Auto kaufen oder nicht mehr benötigte Haushaltsgegenstände verkaufen – solche Geschäfte werden noch oft mit einem einfachen Händedruck abgeschlossen. Aber sind rein mündliche Kaufverträge überhaupt rechtswirksam?
Wir erläutern, unter welchen Bedingungen ein Kaufvertrag wirksam und für beide Seiten verbindlich abgeschlossen werden kann und worauf Verbraucher bei bestimmten Rechtsgeschäften achten sollten.
- Auch ein mündlicher Kaufvertrag ist für beide Parteien wirksam und bindend.
- Allerdings erfordern Immobilien- und Grundstücksmärkte eine bestimmte Form.
- Um bei Meinungsverschiedenheiten den Kaufvertrag nachweisen zu können, kann insbesondere bei hochpreisigen Artikeln eine schriftliche Frist sinnvoll sein.
Grundvoraussetzungen für einen Vertragsabschluss
Auch heute noch werden unzählige Verträge rein mündlich und ohne schriftliche Bedingung geschlossen. Das passiert zum Beispiel beim Einkaufen im Supermarkt, beim Friseurbesuch (hier besteht allerdings ein Arbeitsvertrag), manchmal sogar beim Autokauf und in unzähligen anderen Situationen.
In den meisten Fällen funktioniert der vereinbarte Service-Austausch reibungslos. Spätestens jedoch, wenn sich die Kaufsache als mangelhaft erweist oder noch nicht geliefert wurde, stellt sich die Frage, ob der mündlich geschlossene Vertrag rechtswirksam war. Denn genau darauf kommt es an, wenn sich eine Partei – im schlimmsten Fall sogar vor Gericht – auf die vereinbarte Vereinbarung berufen will.
Das Bürgerliche Gesetzbuch hilft bei der Beantwortung der Frage, ob auch mündliche Verträge wirksam sind. Schließlich bestimmt § 125 BGB, dass ein Rechtsakt unwirksam ist, wenn bei seinem Abschluss die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten wurde. Umgekehrt bedeutet dies, dass Geschäfte, für die das Gesetz keine bestimmte Form vorschreibt, grundsätzlich als Parteien – also mündlich, schriftlich oder auf sonstige Weise – abgeschlossen werden können.
Einzige Voraussetzung für einen formlosen Vertragsabschluss ist:
Die Abgabe von jeweils zwei Willenserklärungen (Angebot und Annahme) durch die Parteien sowie eine Vereinbarung über den inhaltlichen Inhalt des Vertrages (essentialia negoci).
Für den Kaufvertrag bedeutet dies:
Vereinbaren die Parteien, dass der Verkäufer den Kaufgegenstand an den Käufer liefern und ihm Eigentum übertragen muss und der Käufer im Gegenzug zur Zahlung eines vereinbarten Kaufpreises und zur Abnahme des Kaufgegenstandes verpflichtet ist, kommt ein Vertragsmarkt wirksam zustande.
Ob die Parteien persönlich, das Internet (zB einen Online-Shop) nutzen oder den Vertrag schriftlich korrigieren, ist rechtlich unerheblich und ändert nichts an der Wirksamkeit des Vertrages.
Sonderverträge mit Formvorschriften
Zwar ist es insbesondere im Tagesgeschäft möglich, Verträge mündlich und rechtswirksam abzuschließen, es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel.
Diese Sonderfälle, in denen ein Vertrag zu seiner Wirksamkeit schriftlich oder notariell beurkundet werden muss, sind gesetzlich geregelt.
Dies sind hauptsächlich Verträge, die eine Partei für einen längeren Zeitraum verpflichten oder ihr Vermögen in besonderer Weise beeinträchtigen. Marktverträge spielen hier eine eher untergeordnete Rolle.
- Grundstücksverträge (GB 311b BGB)
- Gewährleistungen (6.766 BGB)
- Verbraucherkreditverträge (BGB 2 492)
- langfristige Mietverträge (50 550 BGB)
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses (23 623 BGB)
- befristete Arbeitsverträge (§§ 14 TzBfG)
- Hochzeiten (10 1310 ff. BGB)
- Testamente (47 2247 BGB)
Auf der sicheren Seite: Wann ist ein schriftlicher Vertrag sinnvoll?
Auch wenn Kaufverträge beim Kauf von Immobilien oder Grundstücken in der Regel nicht schriftlich abgefasst werden müssen, kann ein schriftlicher Vertrag dennoch sinnvoll sein.
Denn der Kauf per Handschlag kann immer dann riskant sein, wenn es später noch etwas zu beweisen gibt. Hier bietet der schriftliche Vertrag beiden Parteien deutlich mehr Rechtssicherheit.
Klar ist: Die Aktivitäten des täglichen Lebens müssen natürlich nicht aufgeschrieben werden. Das wäre auch beim Einkaufen im Supermarkt oder Bäcker sehr unpraktisch.
Beim Kauf und Verkauf hochwertiger Waren kann es jedoch sinnvoll sein, eine schriftliche Vereinbarung darüber zu treffen. Wenn es nach dem Kauf Streitigkeiten gibt, können diese in der Regel schnell beigelegt werden – hingegen, wenn der Vertrag mündlich geschlossen wurde, wird er oft wortwörtlich verwendetDie
Insbesondere beim Kauf oder Verkauf hochwertiger Waren oder beim Kauf eines Autos sollte eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, die die wichtigsten Vertragsbestandteile widerspiegelt.
Folgende Vertragsinhalte dürfen nicht fehlen:
Art, Qualität und Qualität
Was genau wird verkauft oder gekauft? Sind die Produkte neu oder gebraucht? Welche Besonderheiten hat es (vergoldet, verchromt, hat Gebrauchsspuren etc.)?
Wenn es keine Einigung über die Qualität gibt, ist eines: „von mittlerer Freundlichkeit und Freundlichkeit„Immobilien – das kann bei gebrauchten Produkten schwierig werden.
Warenmenge
Diese kann beispielsweise in Stück, Karton, Kilogramm oder Liter angegeben werden.
Warenpreis
Wird der Vertrag mit einem Unternehmer abgeschlossen, wird hier der Nettopreis, also der Preis ohne Umsatzsteuer, bestimmt.
Warenversand?
Der Verkäufer ist lediglich gesetzlich verpflichtet, die Produkte empfangsbereit zu halten. Übernimmt der Verkäufer jedoch den Versand, muss schriftlich festgelegt werden, wie der Versand erfolgen soll und wer die Versandkosten trägt.
Mehr Inhalt
Neben den persönlichen Daten des Verkäufers und des Käufers können auch Informationen über eventuelles Zubehör und die Versicherung, dass der Artikel tatsächlich Eigentum des Verkäufers ist, hilfreich sein.
ANREGUNG: Kann der Kaufvertrag aufgrund der Umstände, unter denen er zustande gekommen ist, nicht schriftlich geschlossen werden – zB weil er auf eBay verkauft wurde – sind Artikelbeschreibungen und eventuelle E-Mails aufzubewahren! Bei anderen mündlichen Schlussfolgerungen kann die Anwesenheit eines neutralen, glaubwürdigen Zeugen bei Meinungsverschiedenheiten hilfreich sein.