Für viele Eltern ist es wichtig, dass ihr Nachwuchs frühzeitig den Umgang mit Geld lernt. Aus diesem Grund erhalten die meisten Kinder und Jugendlichen ein Taschengeld, mit dem sie sich nach Belieben ihre Wünsche erfüllen können. Es kommt jedoch nicht selten vor, dass Nachkommen kein Geld im Interesse der Eltern investieren. Stattdessen wird das Geld für Anwendungen, Online-Abonnements oder sogar Spiele ausgegeben, die nicht für jedes Alter geeignet sind. Aber was passiert, wenn Eltern und Kinder sich nicht einig sind, wie sie ihre Geldbörsen verwenden sollen? Und was genau dürfen Minderjährige online kaufen?
Einige Einkaufsregeln gelten auch im Internet
Laut Umfragen erhielten Kinder im Alter zwischen 6 und 13 Jahren im Jahr 2013 durchschnittlich rund 28 Euro im Monat. Ein Betrag, mit dem sowohl online als auch im stationären Handel allerlei Artikel eingekauft werden können. Allerdings gibt es sowohl im Einzelhandel als auch im Internet einige Regeln, die es Kindern nicht erlauben, nach Herzenslust einzukaufen:
Kinder sind nicht geschäftsfähig
Kinder unter 7 Jahren sind nach § 106 BGB grundsätzlich geschäftsunfähig. Selbst wenn ihre Eltern ihnen Taschengeld geben, können sie sich rechtlich nichts davon kaufen. Demgegenüber geht das Gesetz davon aus, dass Kinder unter 7 Jahren den Umfang von Rechtsgeschäften noch nicht verstehen können. Verträge mit geschäftsunfähigen Minderjährigen sind daher unwirksam.
Wenn das Kind jedoch das 7. Lebensjahr vollendet hat, wird es als a . eingestuft eingeschränkte Rechtsfähigkeit lassen Sie mich sehen. Ab diesem Zeitpunkt bis zur Volljährigkeit können Kinder und Jugendliche mit Zustimmung oder Zustimmung der Eltern sowohl online als auch im Einzelhandel wirksame Kaufverträge abschließen.
Aber was passiert, wenn das Kind etwas mit seinen eigenen kauft Die Eltern sind anderer Meinung ist? Trifft eine beschränkt geschäftsfähige Person ohne Zustimmung oder Zustimmung der Eltern ein Rechtsgeschäft, haben die Eltern grundsätzlich die Möglichkeit, den Kauf rückgängig zu machen. Dies gilt sowohl für den stationären Einkauf. Das bedeutet insbesondere: Sind die Eltern mit einem Kauf des Minderjährigen nicht einverstanden, können sie den Vertrag grundsätzlich problemlos kündigen.
Mehr Freiheit durch „Pocket-Absätze“
Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 7 und 18 Jahren sind, wie bereits erwähnt, nur eingeschränkt geschäftsfähig. Also bei all den Einkäufen seid ihr im Prinzip bei Zustimmung oder (nachträgliche) Genehmigung ihrer Einkäufe durch ihre ElternWenn die Eltern mit einem Vertrag, den ihr Kind abgeschlossen hat, nicht einverstanden sind, haben sie das Recht, diesen zu kündigen.
Bedenkt man jedoch, dass Kinder und Jugendliche in der Regel ein Taschengeld bekommen (oder dazuverdienen), um sich kleinere Wünsche nach Belieben erfüllen zu können, erscheint dies etwas absurd.
Freies Geld
Um solche Widersprüche zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die sogenannte „.Absatztaschenbuch „ vorgesehen. Das gibt Kindern und Jugendlichen ab 7 Jahren mehr Freiheiten im Umgang mit ihrem Portemonnaie: Nach § 110 BGB sollen Kinder und Jugendliche zumindest dann rechtswirksame Verträge abschließen können, wenn sie ihr Portemonnaie nur frei überlassen haben.
Das heißt, wenn der Nachwuchs einen Teil des ihm geschenkten Taschengeldes kauft, ist der Kauf auch dann wirksam, wenn die Eltern nicht zustimmen oder zustimmen. Dies gilt auch, wenn Sie mit dem Kauf nicht zufrieden sind.
Taschenabsatz: Ausnahmen für Geheimaufträge
Wenn Kinder und Jugendliche mit dem ihnen kostenlos geschenkten Taschengeld etwas kaufen, stützt sich der Gesetzgeber auf § 110 BGB „automatisch“ zeigt, dass die Eltern – zumindest stillschweigend – mit der Vereinbarung einverstanden sind. Daher ist der Online- oder Einzelhandelsvertrag des Kindes rechtswirksam.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn Eltern auf ihre minderjährigen Kinder aufpassen nicht ganz freihändig in Bezug auf ihr Portemonnaie gewähren. Erhält das Kind das Wallet nicht „frei“ oder sind bestimmte Käufe ausdrücklich untersagt, werden vereinbarungswidrige Käufe natürlich nicht stillschweigend genehmigt.
Dies kann bedeuten: Kaufen Sie einen Minderjährigen heimlich Videospiele oder sonstige Gegenstände, deren Kauf die Eltern nicht ausdrücklich erlaubt hatten, ist der Kauf trotz Absatz Taschengeld nicht rechtswirksam! Eltern können ins Geschäft zurückkehren. Gleiches gilt für alle Ratenkäufe, Abonnements oder Verträge, die zu dauerhaften Zahlungsverpflichtungen führen. Diese fallen grundsätzlich nicht unter § 110 BGB.
Welche Zahlungsmethoden dürfen Minderjährige verwenden?
§ 110 BGB des Taschengeldes erklärt solche Geschäfte von Minderjährigen für wirksam, bei denen der Minderjährige die vertragliche Gegenleistung (hier: Zahlung) mit ihm frei verfügbaren Mitteln erbringt.
Daraus ergibt sich: Nur Verträge von Minderjährigen mit sofortiger Zahlung „Ursachen“ wird rechtsgültig sein. Unter „Ursache“ im Sinne des Gesetzes ist so viel „direkte Zahlung“ verstehen.
Ratenzahlung ist nicht erlaubt
Dies führt einerseits zu: Ratenverträgen oder Käufen auf einem Konto, bei denen die Zahlung nicht sofort, sondern erst später erfolgt, fallen nicht unter § 110 BGB. Minderjährige können daher zum Abschluss wirksamer Verträge online nur Zahlungsmethoden verwenden, die direkt (Zahlung) mit eigenen Mitteln erfolgen. Dies sollte jedoch nur mit einer Sofortüberweisung (oder ähnlichen Zahlungsmethoden mit Lastschrift auf das Girokonto) geschehen.
Ist dagegen mit dem Minderjährigen vereinbart, dass die Zahlung erst später erfolgen soll, wurde die vertragliche Leistung (Zahlung) nicht sofort erbracht. Eltern können daher den Vertrag widerrufen.