Jeder kann vergessen, pünktlich zu bezahlen – das kann passieren. Ärgerlich ist es jedoch, wenn der Begünstigte aus diesem Grund saftige Gebühren oder gar Anwalts- oder Inkassokosten erhebt. Wir erläutern, welche Kosten Verbrauchern im Falle eines Zahlungsverzuges in Raten tatsächlich entstehen können, mit welcher Höhe von Gebühren zu rechnen ist und welche Ansprüche unzulässig sind.
Mahngebühren und Mahngebühren: Das Wichtigste auf den Punkt gebracht
Bei Zahlungsverzug des Schuldners können Verzugszinsen und Verzugszinsen anfallen. Da bei Ratenzahlungen der Zahlungszeitpunkt eindeutig festgelegt ist, geschieht dies nach Ablauf des vereinbarten Zahlungstermins.
Bei Zahlungsverzug kann der Schuldner jedoch nur die tatsächlichen Kosten in Rechnung stellen.
Bei Zahlungsverzug können aber auch regelmäßig Inkassokosten oder ein Anwalt hinzukommen.
Video: Was Sie über unwiderstehliche Belohnungen wissen müssen
Im Video unten sind die hier besprochenen Themen noch einmal übersichtlich zusammengefasst.
Wann sollen die Raten überhaupt gezahlt werden?
Wer im Supermarkt einkauft, weiß: Die ausgewählten Waren müssen sofort bezahlt werden, sonst dürfen sie nicht entnommen werden. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine Ratenzahlung vereinbart wurde. Schließlich erhält der Käufer hier die Ware, bevor er sie bezahlt oder bezahlen muss.
Bei Ratenzahlungen gilt grundsätzlich, dass die Zahlung nur bei Bedarf erfolgen soll. Das Ablaufdatum hängt von der Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer ab.
Das vereinbarte Ablaufdatum
Beim Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung wird auch vereinbart, wann genau die Zahlung erfolgen soll, dh wann (rechtlich) das Verfallsdatum eintritt.
Im Ratenzahlungsvertrag wird in der Regel vermerkt, dass die monatlichen Raten auf ein bestimmtes Datum übertragen werden müssen. So ist beispielsweise vereinbart, dass Einzeldosen „bis zu 20 pro Monat„Es muss vom Verkäufer transportiert oder abgeholt werden.
Verfallsdatum laut Gesetz:
Anders verhält es sich bei Verträgen ohne Ratenvereinbarung. Ist im Vertrag kein Zahlungstermin angegeben, hat die Zahlung gemäß § 271 BGB unverzüglich zu erfolgen. Bei einem Kontokauf, wo oft „sofort und ohne Skonto zahlbar„Es ist auf der Rechnung vermerkt, muss aber bezahlt werden, sobald der Käufer die Rechnung in Händen hält.
Frist und Verspätung
Eine Überschreitung der Frist (dh der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner zahlen musste) ist in der Regel nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden. Dies kann nur geschehen, wenn der Schuldner über das Verfallsdatum hinaus in Verzug (Zahlung) ist.
Nach der Grundvorschrift des 6286 BGB wird der Verzug erst dann fällig, wenn der Schuldner trotz Verjährung und nach Mahnung des Schuldners nicht zahlt. Zahlt er die fällige Zahlung auch nach Erhalt der Mahnung nicht, kann der Schuldner Verzugszinsen und Schadensersatz sowie Aufwendungen für weitere Mahnungen verlangen.
Haben Käufer und Verkäufer jedoch eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, ist abweichend von der allgemeinen Verzugsregelung eine wichtige Regel zu beachten:
Verzug ohne Mahnung bei Ratenzahlungsvereinbarungen
Wie bereits erwähnt, entstehen zusätzliche Kosten in der Regel nur, wenn der Schuldner trotz Fälligkeit und Mahnung nicht zahlt. Die erste Mahnung stellt dann grundsätzlich eine Art Abmahnung dar und verursacht keine zusätzlichen Kosten. Nur bei anhaltender Zahlungsverzug des Schuldners kann der Schuldner Verzugszinsen, Schadensersatz und Schadensersatz geltend machen.
§ 286 Abs. 2 BGB sieht jedoch Fälle vor, in denen es keiner Mahnung bedarf, um einen Schuldnerverzug auszulösen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass das Zahlungsende kalendermäßig festgelegt wurde – und genau dies ist beim Ratenzahlungsvertrag der Fall!
Beispiel: Die Ratenzahlungsvereinbarung sieht vor, dass der Schuldner zum Beispiel am 15. eines jeden Monats zahlen muss. Dies ist eine kalenderbasierte Ablaufdatumsvereinbarung. Gleiches gilt für Mietzahlungen, die in der Regel bis zum 3. eines jeden Monats zu leisten sind.
Daher sind die allermeisten Ratenzahlungsverträge in den Ausnahmefällen des § 286 Abs. 2 Nr. 2 lit. 1 BGB, so dass es keiner Mahnung bedarf, um den Zahlungsverzug des Schuldners auszulösen – solange hier der vereinbarte Zahlungstermin abläuft!
Wie viel Verteidigungsgebühr ist zulässig?
Die Mahnung, die den Verzug des Schuldners auslöst, wird grundsätzlich nicht erhoben (Mahnung, die den Verzug begründet). Mahngebühren dürfen nur erhoben werden, wenn der Schuldner bereits in Verzug ist und weitere Mahnungen erforderlich sind.
Bei Ratenzahlungsvereinbarungen ist jedoch zu beachten, dass es keiner Mahnung bedarf, um den Zahlungsverzug des Schuldners auszulösen! Ebenso können hier bereits Kosten entstehen, wenn der vereinbarte Zahlungstermin überschritten ist und der Gläubiger eine Mahnung absendet – schließlich ist es keine kostenlose Mahnung, die den Verzug rechtfertigt!
Allerdings gibt es keine gesetzlichen Regelungen zu Trinkgeldgebühren und deren Höhe. In der Rechtspraxis besteht jedoch Einigkeit darüber, dass Pauschalbeträge in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den zu erwartenden Schaden übersteigen, nach § 309 Abs. 5a BGB nicht zulässig sind. Es können auch keine Kosten in Rechnung gestellt werden, die nicht tatsächlich entstanden sind.
Generell lässt sich also sagen, dass die akzeptablen Entwässerungsgebühren, die sich aus Papier-, Porto- und Verwaltungskosten zusammensetzen, bei etwa 2 bis 3 Euro liegen sollten.
Verschiedene Gerichte haben bereits entschieden, dass Überdosierungen inakzeptabel sind. Dies war insbesondere bei den pauschalen Mahngebühren ab 5 Euro der Fall.
Zahlen Sie keine überhöhten Gebühren
Verlangt der Vertragspartner für eine Mahnung überhöhte Mahngebühren von mehr als 3 €, sollten Verbraucher diese nicht zahlen müssen. Stattdessen sollte ein konkreter Nachweis der tatsächlich durch die Mahnung entstandenen Kosten angestrebt werden. Vor Vorlage der Quittung muss jedoch die offene Rechnung – abzüglich der Mahngebühr – beglichen werden.
Ein Schreiben an den Gläubiger über Überdosierungen könnte so aussehen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Die ausstehende Teilzahlung habe ich inzwischen geleistet. Ich akzeptiere jedoch nicht die zusätzlichen Mahngebühren, die Ihnen für ihren inakzeptablen Betrag in Rechnung gestellt werden.
Zur Unzulässigkeit einer unzureichenden Entwässerungsgebühr verweise ich auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München vom 28.07.2011, Az. 29 U 634/11 und OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2014, Az. I-6 U 84/13.
Beide Entscheidungen betonen, dass nur die durch die Mahnung tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt werden können. Sie haben jedoch keinen Kostennachweis erbracht.
Grüße
Prozesskosten und Wiederbeschaffungskosten als Verzugsschaden?
Ist der vereinbarte Zahlungstermin überschritten und kommt der Schuldner mit den vereinbarten Ratenzahlungen in Verzug (wie bereits erwähnt, bedarf es keiner Schreibens zur Rechtfertigung des Verzugs!), können zusätzliche Kosten entstehen. Neben schriftlichen Mahngebühren und Zinsforderungen sind hier auch Anwalts- und Beitreibungskosten möglich. Schließlich kann der Schuldner vom Schuldner die durch den Verzug entstandenen Kosten geltend machen.
Zahlt der Schuldner den vereinbarten Termin nicht und ist er damit in Verzug, hat der Schuldner Anspruch auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens. Dies können nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 7. September 2011, Az. 1 BvR 1012/12) auch Kosten für die Auslagerung von Inkassodienstleistungen sein. Die Kosten hierfür dürfen jedoch die für den jeweiligen Fall geltenden Anwaltskosten nicht übersteigen.
Die Kosten für einen Rechtsanwalt – den der Gläubiger selbstverständlich anstelle eines Inkassounternehmens nutzen kann – richten sich regelmäßig nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Diese sieht eine Kostenkalkulation nach dem Wert des Gegenstandes im Einzelfall zuzüglich Mehrwertsteuer und einer Anwaltspauschale vor.
Verbraucher können sich hier informieren, welche Anwaltskosten bzw. Inkassokosten im Einzelfall angemessen sind. Im Formular zur Berechnung der Anwaltskosten kann der fällige Rechnungsbetrag als Streitwert und außergerichtliche Tätigkeit ausgewiesen werden.Durchführung außergerichtlicher Verfahren„Sie kann gewählt werden, um die Anwaltskosten nach RVG für diesen Einzelfall zu ermitteln.
Achtung, gleich zum Schluss!
Neben Mahn-, Zins-, Anwalts- oder Inkassokosten können wiederholte Zahlungsverzüge im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher noch unangenehmere Folgen haben.
Kommt der Käufer schließlich mit zwei aufeinander folgenden Monatsraten in Verzug in Höhe von mindestens 10 (bei einer Vertragslaufzeit von bis zu 3 Jahren) bzw §§ 506 Abs. 1, 498 BGB.
Kündigt der Verkäufer den Ratenzahlungsvertrag, wird der gesamte geschuldete Betrag nach Kündigung fällig!