Erhält der Schuldner einen Zahlungsauftrag, ist schnelles Handeln besonders wichtig. Gleichzeitig werden in dieser Situation jedoch sehr viele Fehler gemacht. Nicht selten beruht eine falsche Reaktion auf einer fehlerhaften Beurteilung ihrer Rechtsnatur bei Eingang eines Zahlungsauftrags. Wir erklären Ihnen also, was ein Zahlungsauftrag ist, welche Folgen dies haben kann und wie Sie auf seinen Zugriff reagieren sollten.
Häufige Fehler nach Erhalt des Zahlungsauftrags
Die falsche Reaktion auf den erhaltenen Zahlungsauftrag beruht oft auf einer fehlerhaften Beurteilung seiner Rechtsnatur.
Zwei spezifische Fehler sind möglich und auch häufig:
- Erstaunliche Mitteilung gilt als gewöhnlicher Buchstabe
Er kann durch den Namen irregeführt werden „Zahlungsauftrag„Manche Schuldner gehen davon aus, dass es sich bei dem Schreiben um eine normale Mahnung des Schuldners handelt.
Dadurch erhält die subversive Mahnung dann ebenso wenig Beachtung wie etwaige vorherige Zahlungsaufforderungen des Gläubigers. Oft erfolgt keine Reaktion auf den Brief.
- Der Zahlungsauftrag wird als Krise verstanden
Im Gegensatz zu Schuldnern, die nicht auf den Zahlungsbefehl reagieren, gibt es solche, die das Schreiben als eine Art rechtskräftiges Urteil sehen.
Aufgrund der Mahnung durch das Gericht wird es oft als zu spät angesehen, gegen den Zahlungsanspruch des Gläubigers vorzugehen. Dieser Schuldnerkreis geht irrtümlicherweise davon aus, dass das Gericht die Rechtmäßigkeit der vom Schuldner geltend gemachten Forderung vor Zustellung des Mahnbescheids gründlich prüfen würde.
Ist die Mahnung als rechtskräftiges Urteil gedacht, reagieren Schuldner in der Regel auch nicht auf das Schreiben, sondern zahlen den vom Gläubiger geforderten Betrag ohne zu zögern – und oft ohne nähere Prüfung der Forderungen.
Rechtsnatur des Zahlungsauftrags
Die eigentliche Rechtsnatur der subversiven Kündigung liegt etwa in der Mitte beider Fehler:
Tatsächlich dient die forensische Prozessführung der Durchsetzung leichterer Geldforderungen des Gläubigers – sie ist jedoch ebensowenig einer Entscheidung gegen den Schuldner gleichzusetzen wie einer einfachen Mahnung.
Vielmehr stellt der Zahlungsbefehl den Versuch des Schuldners dar, einen ihm zustehenden Geldanspruch in einem zügigen und rechtskräftig festgestellten schriftlichen Verfahren durchzusetzen.
Zu diesem Zweck stellt der Schuldner beim zuständigen Mahngericht einen Antrag auf Erlass des Mahnbescheids. Hierzu braucht der Schuldner lediglich Angaben zum Schuldner, zur behaupteten Forderung sowie zu Zinsen und sonstigen Aufwendungen zu machen.
Auf diesen Antrag hin prüft das Gericht nur, ob die behauptete Forderung generell bestehen könnte – wenn der Gläubiger berechtigt ist, sie geltend zu machen, wird sie jedoch nicht geprüftDas heißt zum Beispiel: Macht der Gläubiger eine Kaufpreisforderung geltend, prüft das Gericht nur, ob zwischen den beiden Parteien ein Kaufvertrag und die Zahlungspflicht des Schuldners entstanden sein könnten. Dies wird fast immer passieren. Ob Schuldner A mit Schuldner B tatsächlich einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, wird nicht abschließend geprüft.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Gläubiger Forderungen auferlegen kann, die tatsächlich nicht bestehen. Schließlich hat der Schuldner nach Erhalt der Mahnung die Möglichkeit, dem Zahlungsbefehl zu widersprechenBesteht die Forderung des Gläubigers nicht wirklich, sollte er von dieser Möglichkeit dringend Gebrauch machen.
Widerspricht der Zahlungsbefehlsempfänger schließlich nicht, so hält das Gericht die Forderung des Schuldners für berechtigtAus diesem Grund wird nach ungerechtfertigtem Ablauf der Widerspruchsfrist auf Antrag des Schuldners ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Mit seiner Hilfe kann der Gläubiger seine Forderung dann sogar bei einem Gerichtsvollzieher geltend machen.
Besteht die behauptete Forderung jedoch tatsächlich nicht, hat der Schuldner auch nach Erlass des vollstreckbaren Beschlusses noch einmal die Möglichkeit, dagegen Einspruch zu erheben. Tut der Schuldner dies nicht, wird der Vollstreckungstitel rechtskräftig und der Schuldner kann sich – auch gegen eine unberechtigte Forderung – nicht mehr verteidigen.
Zahlungsauftrag erhalten: So sollten Schuldner reagieren
Nach der Rechtsnatur des Zahlungsbefehls obliegt es dem Schuldner, bei Zugang des Zahlungsbefehls zu prüfen, ob und inwieweit die Forderung des Gläubigers tatsächlich besteht. Ist der Schuldner mit der Forderung des Schuldners nicht einverstanden oder bestreitet er den vom Schuldner angegebenen Betrag, muss er selbst tätig werden.
Das heisst: Muss dem Zahlungsauftrag widersprechen. Hierzu kann das der Abmahnung beigefügte Widerspruchsformular verwendet werden.
Der Schuldner kann die gesamte Hauptforderung, Teile der Hauptforderung, die geschätzten Zinsen, Nebenforderungen und sonstige Aufwendungen beanstanden. Es kann auch ein auf einzelne Punkte beschränkter Widerspruch erhoben werden.
Nach Erhalt der Mahnung hat der Schuldner dazu insgesamt 14 Tage Zeit. Erhebt sie innerhalb der 14-Tage-Frist keinen Widerspruch und wird daher ein Vollstreckungsdokument ausgestellt, kann auch gegen sie innerhalb von 14 Tagen Widerspruch eingelegt werden.
Lassen Sie die Frist nicht verstreichen!
Lässt der Schuldner beide Fristen verstreichen, kann er sich gegen die dann rechtskräftige Forderung nicht mehr verteidigen. Dies gilt auch dann, wenn der Vorwurf unberechtigt ist.
Gruselwarnung: Widerspruch auch bei begründeten Vorwürfen?
Auch wenn die mit Hilfe des Zahlungsbefehls geltend gemachte Forderung besteht, sollte der Schuldner nicht untätig bleiben. Einerseits gilt es trotz der gesetzlichen Hauptforderung einzelne Kostenpositionen zu hinterfragen, andererseits sollen unnötige Mehrkosten vermieden werden.
Zusätzliche Kosten aufgrund des Führungsdokuments
Besteht die vom Schuldner geltend gemachte Forderung, sollte der Schuldner auch in diesem Fall unverzüglich reagieren und den vollen geschuldeten Betrag überweisen. Reagiert er hingegen nicht und wartet, bis auch der Gläubiger einen Vollstreckungstitel erhält, hat der Schuldner die Mehrkosten zu tragen. Bei unbestreitbarer Schuld ist dies unnötig und kann vermieden werden.
Überprüfen Sie die Richtigkeit der anderen Kosten
Auch wenn der Schuldner die Hauptforderung des Schuldners anerkennt, sollte er die im Zahlungsauftrag genannten sonstigen Kosten sorgfältig prüfen. Schließlich kann die Hauptanforderung vorliegen, aber andere Kosten oder Zinsen sind sehr hoch. In diesem Fall kann der Schuldner trotz Hauptforderung nur diesen Kostenarten widersprechenDie
Die Berechnung der fälligen Zinsen, dh der Zinsbeginn und die konkrete Höhe der Zinsen, sind mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. Eine Fehleinschätzung zum Nachteil des Schuldners kommt hier besonders häufig vor.
Bitte beachten Sie: Ist die Anzeige an einen Verbraucher gerichtet, dürfen gemäß § 288 BGB keine Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet werden. Darüber hinaus sollte die Zinsberechnung nicht beginnen, bevor der Schuldner in Verzug ist.
Normalerweise bedeutet das: Zinsen können erst ab dem Tag berechnet werden, an dem der Schuldner die erste Mahnung des Schuldners über die offene Forderung erhalten hat.
In Fällen, in denen im Kalender ein Zahlungstermin festgelegt ist (zB bei Ratenzahlungen jeweils zum 15. eines Monats), kommt der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug. Zinsen können auch ohne Mahnung auch nach Ablauf des Zahlungstermins geltend gemacht werden.
Darüber hinaus sind auch die sonstigen vom Schuldner geforderten Kosten auf Richtigkeit zu prüfen. Neben den Verzugszinsen kann der Schuldner außergerichtliche Rechtsverfolgungs- oder Abschreckungskosten geltend machen. Diese sind in der erstaunlichen Mitteilung als „Nebenanforderungen„Markiert.
Zu diesen Nebenforderungen können Gerichtskosten für die Mahnung sowie Anwalts- oder Inkassogebühren zählen, sofern ein Inkassobüro oder ein Rechtsanwalt die Erteilung der Mahnung beantragt hat. Ein hierfür veranschlagter Pauschalbetrag darf jedoch 25 Euro nicht überschreiten.
Anwaltskosten
Die Prozesskosten der ersten Mahnung, durch die der Schuldner nur in Verzug war, können niemals geltend gemacht werden. Denn die erste Mahnung ist für den Schuldner grundsätzlich kostenlos. Tritt dennoch ein solcher Gegenstand auf, sollte zumindest auch bei begründetem Hauptanspruch Einspruch gegen den Nebenanspruch erhoben werden.