Das Bezahlen von Waren oder Dienstleistungen per Lastschrift ist in Deutschland fast so beliebt wie der Kauf eines Kontos. Zudem benötigen viele Unternehmen zum Abschluss bestimmter Verträge ohnehin eine Einzugsermächtigung. Die Zahlungsmethode ist jedoch für den Kunden bequem. Schließlich muss er lediglich dafür sorgen, dass sein Konto zum vereinbarten Abrechnungsdatum über ausreichende Deckung verfügt. Aber was ist, wenn die andere Person Zeit auf der Bank verbringt? Wie lange soll der Kontostand für vereinbarte Lastschriften bereitgehalten werden und kann die Zahlungspflicht bei Verzögerung eines Lastschriftversuchs vollständig entfallen? Diese Fragen zum Lastschrifteinzug klären wir in diesem Artikel.
So funktionieren SEPA-Lastschriften
Die Abkürzung „SEPA“ bedeutet so viel wie „Einheitlicher Euro-Zahlungsraum“ und bedeutet Übersetzung von eins „Einheitlicher Euro-Zahlungsraum“In Deutschland werden heute nur noch direkte SEPA-Gebühren erhoben, die immer die gleichen Anforderungen haben:
Wichtigste Voraussetzung für die Lastschrift ist, dass der Kunde, von dessen Konto ein bestimmter Betrag im SEPA-Verfahren abgebucht wird, eine doppelte Aussage wurde gemacht Bei der SEPA-Bestellung muss der Verbraucher seinen Vertragspartner schriftlich ermächtigen, einen bestimmten Betrag einzuziehen. Außerdem muss er durch die Ermächtigung gleichzeitig seiner Bank die Erlaubnis zum Einzug von seinem Konto erteilen.
Häufig wird im Vertragsabschluss auch darauf hingewiesen, dass die Abbuchung des zu einem bestimmten Datum fälligen Betrags (um den 1. oder 15. des Monats). Damit kein (erstattungsfähiges) Rücksendeentgelt entsteht und der Auftragnehmer sein Geld wie vereinbart erhält, muss der Kontoinhaber sicherstellen bis zum vereinbarten Termin ausreichendes Guthaben auf Ihrem Konto vorweisen in der Lage sein.
Was ist, wenn die Belastung nicht zum vereinbarten Termin erfolgt?
Hat der Gläubiger eine offene Forderung und darf zu einem bestimmten Termin den entsprechenden Geldbetrag vom Konto des Schuldners abheben, macht er in den allermeisten Fällen auch von dieser Möglichkeit Gebrauch. Denkbar ist aber auch, dass der Gläubiger dies trotz entsprechender Kontodeckung zum vereinbarten Termin tun kann ohne Nutzung der Lastschriftlizenz Energie.
Ist dies der Fall, geht die überwiegende Mehrheit der Schuldner davon aus ist weiterhin gesetzlich zur Zahlung verpflichtet sein und muss einen ordnungsgemäßen Kontostand halten, bis der Gläubiger das Geld endgültig belastet. Aus rechtlicher Sicht ist der Fall jedoch weniger eindeutig. Es ist möglich, dass der Schuldner zum vereinbarten Termin von seiner Verpflichtung zur kostenfreien Zahlung befreit wird.
Besteht keine Zahlungspflicht wegen Zahlungsverzug?
Außerdem stellt sich die Frage, was genau passiert, wenn der Gläubiger trotz ausreichender Deckung auf dem Konto eine für ein bestimmtes Datum vereinbarte Lastschrift nicht vornimmt ist zwischen den Anwälten nicht abschließend geklärtAllerdings gibt es neben der herrschenden Meinung zu diesem Thema bereits einige gerichtliche Entscheidungen.
Darüber hinaus besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass der Gläubiger, der vom Schuldner eine Einzugsermächtigung erhalten hat, eine sogenannte Schulden einzuziehen trifft. Dies bedeutet, dass der Schuldner verpflichtet ist, die Rücksendung selbst bei seinem Schuldner abzuholen. Tut er dies nicht fristgerecht, kann er mit den Gläubigern nach § 300 BGB in Verzug geraten.
Im Falle einer vereinbarten Lastschrift kann dies bedeuten: Zahlt der Gläubiger den vom Schuldner geschuldeten Betrag nicht zum vereinbarten Termin in Form einer Gutschrift (oder eines gleichwertigen Kreditlimits) zurück, gerät er mit den Gläubigern in Verzug gemäß § 300 BGB.
Das bedeutet Kreditausfall
Der Ausfall des Schuldners wiederum hat zur Folge, dass der Schuldner ab dem Zeitpunkt des Ausfalls das Risiko der Rückzahlung zu tragen hat. Das bedeutet: Der Schuldner genießt ein Haftungsprivileg und wird dann von seiner Zwangsvollstreckungspflicht (Zahlung) befreit, wenn der Zwangsvollstreckungsgegenstand (hier: das Bankguthaben) durch leichte Fahrlässigkeit oder aus Versehen verloren geht.
Zufälliger Verlust durch Verfügung über das Bankguthaben?
Wie wir bereits gesehen haben, kann es Schuldner werden von ihrer Vollstreckungspflicht entbundenwenn der Zwangsvollstreckungsgegenstand zurücktritt, während der Schuldner überfällig ist.
Hier ist ein Beispiel:
Der Schuldner ist verpflichtet, dem Schuldner eine Glasmurmel auszuliefern. Der Schuldner erscheint jedoch nicht zum vereinbarten Einzugstermin – er kommt damit in Verzug beim Schuldner. Während der Schuldner auf dem Balkon wartet und den Gläubiger sucht, wirft er leicht fahrlässig die Murmel. Es fällt vom Balkon und zerbricht in 1.000 Teile.
Dabei ging der Rückgabegegenstand (Marmor) durch leichte Fahrlässigkeit des Schuldners verloren, während der Schuldner mit der Annahme in Verzug war. Folglich ist der Schuldner nicht mehr verpflichtet, dem Gläubiger eine Murmel zu liefern. Sobald der Zahlungsverzug erreicht war, musste der Steuerzahler das Risiko der Rückkehr übernehmen.
Wird das Beispiel bei verspäteter Zahlung von Lastschriften übertragen, könnte der Schuldner auch in diesem Fall von seiner Erfüllungspflicht entbunden werden. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn der Umstand, dass der Schuldner nach dem vereinbarten Lastschrifttermin über den Saldo seines Kontos verfügt und diesen ausgegeben hat, ein Fall leichte Fahrlässigkeit repräsentiert. Ob dies der Fall ist, ist jedoch in der juristischen Literatur und Rechtsprechung nicht abschließend geklärt.
Es kommt auf die Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner an
Wie bereits erwähnt, ist die Frage, ob der Schuldner über seinen Kontostand frei verfügen kann, wenn der Schuldner keine direkte Belastung vorgenommen hat, nicht abschließend geklärt. Es erscheint jedoch wahrscheinlich, dass er nach erfolgter Gutschrift von der Zahlungspflicht entbunden werden könnte, wenn eine Nachbelastung wegen mangelnder Deckung auf seinem Konto nicht möglich ist.
Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 13. Oktober 1988 – 10 U 37/88) geht beispielsweise davon aus, dass bei nicht rechtzeitiger Einlösung der Einzugsermächtigung und späterer Wiedereinziehung mangels Deckung dies für die gelten soll in diesem Fall haben sich Gläubiger und Schuldner geeinigt.
Haben jedoch beide Parteien keine eindeutige Vereinbarung getroffen, ist im beiderseitigen Interesse zu bedenken, dass – bei ausreichender Deckung des Kontos am Fälligkeitstag – der Schuldner von seiner Vollstreckungspflicht befreit wird, wenn sofortige Belastung nicht zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann.
Daraus lässt sich ableiten: Hat der Schuldner die Möglichkeit, einen vereinbarten Betrag vom Konto des Schuldners abzuheben, nutzt diese aber nicht, so ist dies die Der Schuldner ist nicht verpflichtet, den Kontostand dem Schuldner auf unbestimmte Zeit zur Verfügung zu haltenGibt er das Geld nach einer gewissen Zeit aus und hat kein Guthaben auf dem Konto, ist er nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf von seiner Zahlungspflicht befreit.