Bleiben die Rechnungen unbezahlt, wenden sich immer mehr Gläubiger an ein Inkassounternehmen, anstatt den Schuldner selbst zu kontaktieren.
Aus Gläubigersicht ist dies legitim, verursacht aber auch zusätzliche Kosten, die vom Schuldner zu tragen sind. Wir zeigen auf, welche Inkassokosten gerechtfertigt sind oder wann die Gebühren zu hoch sind und wie sich Verbraucher bei einer überhöhten Inkassorechnung verhalten sollten.
Woher kommen die Inkassokosten?
Wenn der Gläubiger die offenen Forderungen nicht selbst bearbeiten möchte, kann er die Hilfe eines Inkassodienstleisters in Anspruch nehmen.
Üblicherweise zieht das beauftragte Inkassounternehmen dann die offene Forderung im eigenen Namen ein und überweist den Erlös zu einem späteren Zeitpunkt an den ursprünglichen Gläubiger. Natürlich betreibt das Inkassounternehmen diese Geschäftsabwicklung nicht umsonst. Stattdessen werden Inkassogebühren auf die eigentlich geschuldete Rechnung aufgeschlagen – und daraus kommt der Gewinn des Unternehmens.
Leistet der Schuldner nun im Hinblick auf die offene Forderung Zahlungen an das Inkassounternehmen, werden diese Zahlungen zunächst mit den Inkassokosten verrechnet. Das heißt: Zahlungen des Schuldners werden immer gegen Inkassogebühren und erst dann gegen Zinsen und die tatsächliche Forderung des ursprünglichen Gläubigers verbucht.
Für Verbraucher bedeutet dies:
Natürlich kann auch eine von einem Inkassounternehmen unterstützte Forderung vollumfänglich begründet werden. Da jedoch der Gewinn des Unternehmens mit der Höhe der geschätzten Gebühren steigt, gibt es immer wieder Fälle, in denen überhöhte Zusatzkosten berechnet werden. Daher müssen neben der eigentlichen Forderung auch die geschätzten Zinsen und sonstigen Inkassogebühren sehr genau geprüft werden.
Wichtig: Unterschreiben Sie das Schuldbekenntnis nicht zu früh!
Obwohl Inkassounternehmen grundsätzlich Gebühren für ihre vom Schuldner geschuldeten Leistungen erheben dürfen, können diese zum Teil sehr hoch ausfallen.
Werden überhöhte Gebühren, Zinsen oder sonstige Kosten veranschlagt, kann sich der Verbraucher gegen eine Überforderung wehren. Zu beachten ist jedoch: Diese Möglichkeit besteht nur, wenn der Schuldner die überhöhte Forderung nicht zuvor anerkannt hat.
Wird der Schuldschein hingegen vom Schuldner unterschrieben, werden die Nebenforderungen (Zinsen, Gebühren etc.) zu Hauptforderungen und es wird dem Schuldner später erschwert oder sogar unmöglich, sich gegen diese Forderungen zu verteidigen – auch wenn die Behauptung stellt sich später als übertrieben heraus.
Dafür: Übersendet der Inkassodienstleister dem Schuldner neben einer Rechnung auch eine vorläufige Ratenzahlungsvereinbarung zur Schuldenbereinigung, ist besondere Sorgfalt geboten. Oft steht hinter solchen Vereinbarungen auch ein Schuldanerkenntnis des Schuldners.
Ausnahme
Etwas anderes gilt, wenn bereits ein Vollstreckungstitel oder eine Entscheidung über eine Forderung erlassen wurde. Wenn dies der Fall ist, sind die entsprechenden Anforderungen endgültig und müssen erfüllt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch ursprünglich zu Unrecht geltend gemacht wurde.
Welche Inkassokosten sind zulässig und welche nicht?
Dann gibt es Gegenstände und Inkassogebühren, die besonders oft in ekelhaften Briefen und Rechnungen von Inkassodienstleistern auftauchen. Wird hier eine Kostenobergrenze festgelegt, ist zu beachten, dass dies nur bedingt für das Inkasso von Anwälten gilt.
Werden Mahnungen direkt von Anwälten verschickt, können diese bei Inkassobüros mitunter höhere Gebühren für ihre Arbeit verlangen. Rechtsanwälte sind jedoch auch nicht berechtigt, die nachfolgend aufgeführten unzulässigen Gebühren einzuziehen.
- Hauptanfragen
Aus dem Schreiben des Inkassobüros wird ein wesentlicher Bedarf ersichtlich. Dies ist die wahre Forderung des Gläubigen. Hinsichtlich der Hauptforderung ist zudem zu prüfen, ob sie tatsächlich besteht, obsolet und betragsmäßig gerechtfertigt ist.
- Zinsen auf die Hauptforderung
Kommt der Verbraucher mit einer Geldforderung in Verzug, werden Zinsen berechnet. Häufig werden jedoch überhöhte Zinssätze zur Berechnung der Verzugszinsen herangezogen.
Aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt sich jedoch: Zinsen können nicht vor Eintritt des Verzugs berechnet werden. Sie werden daher in den meisten Fällen erst ab dem Tag nach Eingang der ersten Mahnung der Gläubiger bezahlt.
Gemäß § 288 BGB beträgt der Verzugszinssatz für Verbraucher höchstens 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
- Erstaunliche Kosten
Oft wird der Schuldner auch mit schrecklichen Ausgaben des Gläubigers belastet. Dabei ist jedoch zu beachten: Nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen können an den Schuldner weitergegeben werden! Normalerweise sollten die Zuchtkosten 5 Euro nicht überschreiten.
Darüber hinaus gilt: Liquidationskosten können nur berechnet werden, wenn der Schuldner bereits im Verzug ist. Daher ist die erste Mahnung, die den Schuldner in Verzug bringt, zunächst kostenlos. Auslagen können nur für jede weitere Mahnung berechnet werden.
Etwas anderes kann nur angewendet werden, wenn keine Mahnung erforderlich ist, um den Zahlungsverzug des Schuldners auszulösen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn für die Schuld des Schuldners ein genaues Datum festgelegt wurde. In diesem Fall tritt der Zahlungsverzug des Schuldners automatisch ein, sobald die Zahlungsfrist überschritten ist.
- Inkassokosten
Neben Zinsen und Rückzahlungskosten können dem Schuldner auch Inkassokosten in Rechnung gestellt werden. Dies ist zulässig – allerdings fallen die Gebühren oft sehr hoch aus.
Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass die Beitreibungskosten nicht mindestens höher sein sollten als die Gebühr, die eine Anwaltskanzlei für die Bearbeitung eines Falles erheben darf. Wie hoch eine hypothetische Anwaltsgebühr genau ausfallen würde, hängt von der Höhe ab, die geschuldet wird.
Generell sollten die Inkassokosten jedoch keinesfalls den größten Teil des Rechnungsbetrages ausmachen. Stattdessen sind bei einer Forderungssumme von 500 Euro insgesamt rund 15 Euro Inkassokosten legal.
- Schreib- oder Versandkosten
Diese Kosten können auch dem Schuldner in Rechnung gestellt werden. Verlangt der Inkassodienst jedoch insgesamt mehr als 20 € für Telefon- und Portokosten, ist dieser Anspruch in den meisten Fällen nicht begründet und damit unzulässig.
- Mehrwertsteuer
Ist der Gläubiger berechtigt, Umsatzsteuerrechnungen auszustellen, darf das Inkassobüro die oben genannten Kosten nicht mit Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer anrechnen. Solche Kosten wären inakzeptabel!
- Kontoführungsgebühren und Telefoninkassokosten
Monatliche Gebühren für die Führung eines Forderungskontos sind nicht zulässig. Sie müssen nicht an Inkassobüros oder Anwälte gezahlt werden. Gleiches gilt für die Pauschale, die der Inkassodienstleister pro Telefonat verrechnet.
- Bankgebühren und Recherchegebühren
Gebühren für Rechnungsstornos oder Debitorenidentifikation können an den Debitor weitergegeben werden. Allerdings muss das Inkassounternehmen nachweisen, dass und in welcher Höhe diese Kosten – etwa durch Rückfragen beim Einwohnermeldeamt oder Bearbeitungsgebühren der Bank – tatsächlich entstanden sind.
- Vergleichsgebühren und Raten
Oft werden auch zusätzliche Kosten von Inkassounternehmen für den Abschluss von Ratenzahlungs- oder Vergleichsverträgen erhoben. Diese werden vom Schuldner jedoch nur gezahlt, wenn er den Kosten ausdrücklich zugestimmt hat – beispielsweise im Rahmen der Ratenzahlungsvereinbarung. Grundsätzlich kann aber auch der Schuldner die Kostentragung verweigern.
- Gericht, Gerichtsvollzieher, Kosten der Vollstreckung und Erbringung von Dienstleistungen
Entstehen im Rahmen der Forderungseintreibung Gerichts-, Gerichtsvollzieher- oder Vollstreckungskosten, sind diese vom Schuldner zu tragen. Gleiches gilt für die für die Zustellung der Unterlagen anfallenden Kosten. Allerdings muss auch hier der Nachweis erbracht werden, dass die kalkulierten Kosten tatsächlich entstanden sind.
- Zusätzliche Rechtskosten oder unglaubliche Kosten
Beauftragt das Inkassounternehmen neben der eigenen Tätigkeit auch einen Anwalt, trägt der Schuldner die Anwaltskosten. Es werden jedoch alle Vorverfahrenskosten abgezogen. Daher ist die Berechnung der Inkassogebühr und des Anwalts immer inakzeptabel.
Gleiches gilt für zusätzliche Versand- oder Druckkosten im Mahnverfahren. Obwohl der Schuldner die Kosten der Anfechtungs- oder Vollstreckungsentscheidung in Höhe von 25 € zu tragen hat, sind für das Abschreckungsverfahren keine zusätzlichen Kosten zulässig.
Was ist bei unberechtigten Inkassokosten zu tun?
Weist die Forderungsliste des Schuldners einen oder mehrere inakzeptable Kostenbestandteile auf, kann sich der Schuldner dagegen wehren. Ergibt das Forderungsverzeichnis hingegen keine oder zumindest keine vollständigen Angaben zu den erhobenen Gebühren, ist zunächst ein detailliertes Forderungsverzeichnis beim Inkassounternehmen anzufordern. Andernfalls ist eine Kontrolle des Anspruchs überhaupt nicht möglich.
Nach Feststellung der unzulässigen Kostenpositionen sollte jedoch eine Quittung mit den anerkannten und nicht anerkannten Forderungen an das Inkassounternehmen gesendet werden.
Die begründeten Kostenstellen sind zu ergänzen und dem Inkassodienstleister mitzuteilen, dass der anfallende Betrag vom Schuldner unverzüglich überwiesen wird. Etwa 3 Tage nach Übermittlung dieser Information an das Inkassobüro sollte der unbestrittene Betrag tatsächlich überwiesen werden.
Kann das Inkassobüro jedoch einen Teil der fraglichen Kosten nachträglich nachweisen, sollten diese auch nach Eingang der Nachweise vorgetragen werden. Dies gilt natürlich nur für Kosten, die nicht generell verboten sind.