Wird eine bewegliche Sache verkauft, wird diese in den allermeisten Fällen an den Käufer ausgeliefert und geht mit der Lieferung in das Eigentum des Käufers über. Ist dagegen zwischen Käufer und Verkäufer Eigentumsvorbehalt vereinbart, erfolgt die Eigentumsübertragung an der Sache unter der Bedingung: Die Kaufsache geht erst mit vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Käufers über oder alle seine Forderungen erfüllt hat. Wir erklären hier, was den erweiterten Eigentumsvorbehalt genau von anderen Eigentumsvorbehaltsarten unterscheidet und wann er gilt.
Der Eigentumsvorbehalt als besondere vertragliche Vereinbarung
Schließen Käufer und Verkäufer einen Kaufvertrag über eine bestimmte bewegliche Sache, regelt dies auch die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer neben dem Kaufpreis das Produkt zu liefern. In den meisten Fällen geht im Rahmen dieser Lieferung auch das Eigentum an der Kaufsache gemäß § 929 BGB auf den Käufer über.
Die Parteien können jedoch auch unter Eigentumsvorbehalt eine abweichende Vereinbarung treffen. Ist ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, ist der Liefer- und Übergabezeit der Immobilie ein Teil.
Ist der Käufer Verbraucher, wird mit einem (gewerblichen) Verkäufer in der Regel ein einfacher Eigentumsvorbehalt vereinbart. Dies ist oft verbunden mit Käufe mit Raten oder Rechnungen der Fall. Es wird vereinbart, dass der Käufer mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises Eigentümer des Kaufgegenstandes wird.
Im Geschäftsverkehr wird hingegen ein umfangreicher Wertschrifteneinbehalt verwendet. Durch die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts vereinbaren die Geschäftspartner, dass der Käufer erst dann Eigentümer einer bestimmten Marktware wird, wenn er nicht nur den Kaufpreis bezahlt, sondern auch weitere Anforderungen des Verkäufers sind erfüllt Die Zahlung des Kaufpreises allein macht den Käufer jedoch nicht zum Eigentümer.
Der Eigentumsvorbehalt sichert offene Forderungen des Verkäufers
Wir eins Das Produkt wird in Reserve verkauftbedeutet, dass es nur unter bestimmten Voraussetzungen Eigentum des Käufers wird. Erst wenn der Käufer die Bedingung erfüllt, wird er schließlich Eigentümer des Kaufgegenstandes.
Sinn und Zweck des verlängerten Eigentumsvorbehalts ist insbesondere dessen Bereitstellung VerkäuferversicherungSchließlich vereinbaren Käufer und Verkäufer durch die Vereinbarung des verlängerten Eigentumsvorbehalts, dass der Käufer nur dann Eigentümer einer bestimmten Sache wird, wenn er gleichzeitig viele oder alle Forderungen des Verkäufers vollständig erfüllt.
Dies stärkt die Position des Verkäufers enorm: Er liefert das gekaufte Produkt bereits an den Käufer aus. Da er aber rechtmäßiger Eigentümer der Sache bleibt, ist es für ihn leicht, diese erneut geltend zu machen, wenn der Käufer die versprochenen Leistungen nicht erbringt.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt zwischen Unternehmer und Verbraucher?
Wie wir bereits gesehen haben, ist der verlängerte Eigentumsvorbehalt eine Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer. Beim Abschluss eines Kaufvertrages vereinbaren beide Parteien, dass das Eigentum an einer beweglichen Sache erst dann auf den Käufer übergeht, wenn der Verkäufer mehrere Forderungen des Verkäufers erfüllt hat.
Eigentumsvorbehalt definieren – geht das auch über AGB?
Die Vereinbarung über den verlängerten Eigentumsvorbehalt kann ausdrücklich zwischen Käufer und Verkäufer getroffen werden. Es ist jedoch auch möglich, dass in den Geschäftsbedingungen des Verkäufers ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vorgesehen ist. Wird ABG Vertragsbestandteil, „automatisch„Auch der zwischen den Parteien vereinbarte weitgehende Eigentumsvorbehalt.
Dies ist relativ einfach, wenn beide Parteien Händler oder Händler sind. Im nicht kaufmännischen Geschäftsverkehr – also zwischen Verbrauchern und Unternehmern – gilt die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts durch AGB grundsätzlich als unzumutbar.
Besteht zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer ein Vertragsverhältnis, der Umstand, dass der Verbraucher trotz Zahlung des Kaufpreises kein Eigentum an der Kaufsache erwirbt, als unangemessen erachtetDies gilt insbesondere dann, wenn der verlängerte Eigentumsvorbehalt durch Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil werden soll.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen verlängerten Eigentumsvorbehalt zwischen Unternehmer und Verbraucher vorsehen, mindern den Verbraucher auch nach herrschender Rechtsprechung in unangemessener Weise und sind daher unwirksam.