Wird die Forderung gestundet, vereinbaren Gläubiger und Schuldner, dass ein fälliger Betrag später als vereinbart zu zahlen ist. Daher wird das Ablaufdatum des Anspruchs verschoben. Hier zeigen wir, welche Folgen der Aufschub für Gläubiger und Schuldner hat und wann und wie er vereinbart werden kann.
Die Stundung stellt den Zahlungsaufschub für den Schuldner dar
Befindet sich eine Person (der Schuldner) in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten und ist sie nicht in der Lage, eine zu einem bestimmten Zeitpunkt fällige Zahlung zu leisten, kann mit dem Schuldner eine Stundung vereinbart werden. Aufschieben ist eigentlich eins vertraglich vereinbarter ZahlungsaufschubDie
Das heisst „Verschiebung“
Der ursprünglich vereinbarte Zahlungstermin (das Verfallsdatum) wird im Einvernehmen zwischen Gläubiger und Schuldner auf einen anderen, späteren Termin verschoben. Wird im Rahmen der Stundung der später vereinbarte Termin erreicht, hat der Schuldner regelmäßig den vollen Betrag an den Schuldner zu zahlen. Allerdings steht es Schuldnern und Gläubigern frei, beispielsweise eine vertragliche Ratenzahlung zu vereinbaren.
Wie kann die Verschiebung vereinbart werden?
Die Verschiebung muss nicht gewährt werden
Die Stundung kann zwischen Schuldner und Schuldner vertraglich vereinbart werden. Sie darf von einer Partei nicht einseitig geäußert werden. Aus rechtlicher Sicht ist die Stundungsvereinbarung tatsächlich eine Umschuldungsvereinbarung im Sinne des § 311 I BGB. Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung beider Parteien. An der tatsächlichen Forderung des Gläubigers ändert die Stundung nichts. Sie kann formlos vertraglich vereinbart werden.
Wenn der Schuldner den Schuldner um eine Stundung bittet, ist es außerdem Gläubiger müssen dem nicht zustimmenEr kann vielmehr auch auf der Erfüllung seiner Forderung zum ursprünglich vereinbarten Termin bestehen. Zahlt der Schuldner bis zu diesem Zeitpunkt nicht, gerät er in Verzug. Sein (abgelehnter) Antrag auf Verschiebung ändert daran nichts.
Daraus folgt: Stimmt der Schuldner einer Stundung zu, geschieht dies immer als freiwilliges WohnenDie
Welche Folgen hat das Moratorium?
Die Stundung ist nicht nur ein Zugeständnis des Schuldners, sondern auch eine nachträgliche Änderung der ursprünglich vorgesehenen Fälligkeitstermine.
Aus rechtlicher Sicht hat sie daher gewisse Konsequenzen für Gläubiger und Schuldner:
Die Verschiebung hat a Rückgabeverweigerungsrecht des Schuldners Ergebnis. Das bedeutet: Nach Zustimmung zur Stundung kann der Schuldner vom Schuldner nicht mehr die Ausführung des ursprünglich vereinbarten Termins verlangen.
Der Aufschub hemmt die Verjährung gemäß § 205 BGB. Das bedeutet: Ist eine Stundung vereinbart, verlängert sich die Verjährungsfrist während der Stundungsfrist nicht. Auf diese Weise kann der Schuldner seine Forderung nicht aus der Zeit verlieren (Verjährungsfrist).
Wer kann eine Verschiebung veranlassen und wann ist sie möglich?
Grundsätzlich ist eine Stundungsvereinbarung immer dann sinnvoll, wenn Der Schuldner vorübergehend in finanziellen Schwierigkeiten und kann von Zeit zu Zeit keine (Raten-)Schulden machen. Ist der Schuldner hingegen zahlungsunfähig oder sogar überschuldet, ist ein Zahlungsaufschub nicht sinnvoll. Schließlich ist in diesen Fällen absehbar, dass der Schuldner auch nach Ablauf der Stundung nicht in der Lage sein wird, seine Schulden zu begleichen.
Ist die finanzielle Engpässe des Schuldners jedoch vorübergehend, können Gläubiger und Schuldner für fast jede noch befriedigte Forderung aufgeschobene Vereinbarungen treffen. Grundsätzlich sind solche Vereinbarungen zwischen natürlichen Personen, Verbrauchern und Unternehmern sowie zwischen natürlichen Personen oder Unternehmen und Behörden (zB dem Finanzamt) möglich.
So kann beispielsweise ein Unternehmer, der seine Steuerschuld nicht fristgerecht begleichen kann, einen Stundungsantrag beim Finanzamt stellen. Schließlich können auch Steuerschulden nach § 222 Finanzgesetzbuch (AO) grundsätzlich aufgeschoben werden.
Dies gilt zumindest, wenn
der Antrag erfolgt schriftlich
Das Eintreiben von Steuern zum tatsächlichen Fälligkeitsdatum ist eine erhebliche Schwierigkeit und
der Aufschub gefährdet den Steueranspruch nicht.
Zudem kann der Aufschub der jeweiligen Steuerpflicht nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Ein Aufschub ist beispielsweise bei Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Umsatzsteuer ausgeschlossen. Daher können diese Arten von Steuern niemals aufgeschoben werden.