Händler und ihre Kunden stehen oft vor einem lästigen Problem: Der Kunde möchte ein defektes Produkt reparieren oder umtauschen. Der Händler seinerseits kann den Mangel nicht oder nur mit großem Aufwand ohne Hilfe des Herstellers beheben. In dieser Situation versuchen viele Händler, ihre Kunden an den Hersteller zu verweisen. Für den Kunden ist dies jedoch ärgerlich – für den Händler spart es jedoch Zeit und Geld. Aber wer ist wirklich für solche Beschwerden verantwortlich? Diese Fragen werden wir hier genauer beleuchten.
Das Gewährleistungsrecht begründet Ansprüche direkt gegen den Verkäufer
Wird zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Käufer ein echter Kaufvertrag geschlossen, so erhält man das Bürgerliche Gesetzbuch „automatisch“ bestimmte Gewährleistungsrechte. Sie stimmen nicht überein und können nicht gesondert vereinbart werden Ansprüche des Käufers direkt gegen den Händler Begründen Sie immer, wenn ein geliefertes Produkt Mängel aufweist.
Der „Mangel“ wird kurz erklärt
Ein Mangel der Kaufsache liegt immer dann vor, wenn der tatsächliche Zustand der Sache von der geschuldeten Soll-Beschaffenheit negativ abweicht. Der Mangel kann auf bestimmten Eigenschaften der Sache (sog. Sachmangel), aber auch auf Rechten Dritter an der Sache (sog. Rechtsmangel) beruhen.
In beiden Fällen begründet das Vorliegen des Mangels bestimmte Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer – dies gilt zumindest dann, wenn der Mangel bereits bei Übergabe der Ware durch den Verkäufer vorhanden war. Es gilt jedoch: Kauft ein Verbraucher etwas bei einem Händler, so wird nach § 476 BGB gesetzlich vermutet, dass der Sachmangel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorlag. Dies gilt zumindest, wenn der Käufer es hat Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung wurde entdeckt.
Ist die Kaufsache im vorstehenden Sinne mangelhaft, kann der Käufer grundsätzlich direkt vom Verkäufer eine Nachbesserung (Nachbesserung) oder Umtausch der Kaufsache verlangen. Bei einem Dritten (wie dem Hersteller des Artikels) es muss nicht grundsätzlich beseitigt werdenDie
Kunden müssen den Hinweis auf den Hersteller nicht akzeptieren
Wenn ein gekauftes Produkt mangelhaft ist, hat der Kunde das Recht, diesen Artikel zu reparieren oder umzutauschen den Verkäufer fragenDoch gerade wenn sich der Käufer für eine Reparatur entscheidet, verweisen sie den Verkäufer oft an den Hersteller.
Diese Vorgehensweise ist verständlich – schließlich kann der Verkäufer die Reparatur oft nicht selbst durchführen und muss einen Fachmann beauftragen. Dies ist für den Verkäufer zeit- und kostenintensiv. Sie ist jedoch aus rechtlicher Sicht nicht befugt, den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche an den Hersteller zu verweisen. Die Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht stehen vielmehr dem Käufer direkt gegenüber dem Verkäufer zu.
Soweit die Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen Mängeln nicht verjährt sind (die Verjährungsfrist beträgt hier in der Regel zwei Jahre ab Ablieferung), können diese uneingeschränkt gegen den Verkäufer geltend gemacht werden. Verweigert der Verkäufer die Reparatur oder den Austausch dennoch, ist der Käufer in der Regel berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und ggf Schadensersatzansprüche beanspruchen.
Nur die Herstellergarantien begründen Ansprüche direkt gegenüber dem Hersteller
Von den Gewährleistungsansprüchen, die dem Käufer gegen den Verkäufer zustehen, sind Gewährleistungsvereinbarungen zwischen Käufer und Hersteller zu unterscheiden:
Durch die Gewährleistung garantiert der Hersteller in der Regel, dass der Kaufgegenstand für eine bestimmte Zeit oder für eine bestimmter Zeitraum einer bestimmten Qualität haben. Allerdings werden solche Garantieversprechen von Händlern selten gemacht. Stattdessen gibt der Hersteller in der Regel eine Qualitätsgarantie, um die Attraktivität seiner Produkte zu steigern (Herstellergarantie).
Der Käufer muss die Garantie nicht erwähnen
Hat der Käufer Ansprüche aus einem Gewährleistungsvertrag, so sind diese neben den Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln rechtlich selbständig. Daher können beide Ansprüche existieren parallel zueinanderDie
Ist dies der Fall, steht es dem Käufer frei, welchen Anspruch (Gewährleistungsanspruch gegen den Verkäufer oder Anspruch aus der Herstellergarantie) er geltend machen möchte.
Konkret heißt das: Auch wenn der Händler eine Garantie in Anspruch nimmt, kann der Verkäufer diese seinen Kunden nicht anbieten. „zwingen“ darauf zurückgreifen. Bestehen gleichzeitig auch Mängelansprüche gegen den Verkäufer, kann der Käufer diese (nach seiner Wahl) auch gegen den Händler geltend machen.