AWV steht für die Regulierung des Außenwirtschaftsverkehrs. Diese Regelung regelt Ein- und Auszahlungen über 12.500 Euro. Bei jeder Ein- oder Ausfuhr von mehr als 12.500 Euro ist eine Meldung zu erstatten.
Was bedeutet der Pflichtbericht?
Die Meldepflicht dient statistischen Zwecken. Auf Basis der Informationen wird eine Außenhandelsstatistik erstellt, die aufzeigt, wie viel Geld für bestimmte Dienstleistungen ins Ausland geht und wie viel in Deutschland bleibt.
Welche Gesetze und Vorschriften regeln die Berichterstattung?
- § 11 AWG (Aussenwirtschaftsgesetz)
(1) Durch Verordnung kann eine Geschäftsordnung erlassen werden
1
zur Durchführung dieses Gesetzes und der Rechtsvorschriften nach diesem Gesetz,
2
zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Rechtshandlungen oder Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr und
3
Ausführen
einer)
die Bestimmungen der Europäischen Verträge, einschließlich der einschlägigen Protokolle,
ich)
die Abkommen der Europäischen Union und
tun)
die Rechtsakte der Europäischen Union auf der Grundlage der in den Buchstaben a und b genannten Verträge und Vereinbarungen.
(2) Durch Rechtsverordnung kann unter Angabe des Rechtsgrundes die Anzeige von Rechtshandlungen und Klagen im Außenwirtschaftsverkehr, insbesondere von hieraus entstehenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sowie von Anlagen und die Rückzahlung und Einziehung von Zahlungen angeordnet werden
1
festgestellt werden kann, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung, Lockerung oder Anordnung der Beschränkungen gegeben sind,
2
die Zahlungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland jederzeit aufgestellt werden kann,
3
die Interessen der Außenwirtschaftspolitik gewahrt sind oder
4.
Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Abkommen oder internationalen Exportkontrollregimen können erfüllt werden.
(3) Um die Zwecke des Absatzes 2 Nr. 1 zu gewährleisten. 1 bis 4 kann eine gesetzliche Vorschrift die Meldung des Standes und ausgewählter Bestandteile der Vermögenszusammensetzung von im Ausland ansässigen und im Inland lebenden Ausländern vorsehen. Enthält das gemeldete Vermögen eine direkte oder indirekte Beteiligung an einer Gesellschaft, kann angeordnet werden, dass auch der Status und die gewählte Zusammensetzung des Vermögens der Holding gemeldet werden.
(4) Durch Rechtsverordnung können auch Registrierungs- und Unterhaltspflichten festgelegt werden, um einen Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 zu ermöglichen oder um Meldepflichten nach den Absätzen 2 und 3 zu erfüllen.
(5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 gelten die §§ 9, 15 und 16 des Bundesstatistikgesetzes entsprechend. - § 67 ff. AWV (Außenwirtschaftsordnung)
(1) Gebietsansässige haben der Deutschen Bundesbank innerhalb der Fristen des § 71 Abs. 7 und 8 Zahlungen nach Abs. 4 mitzuteilen, dass
1
von Ausländern oder Gebietsansässigen in deren Namen (Zahlungseingänge) oder
2
an Ausländer oder Gebietsansässige für deren Rechnung (Zahlungsausgänge).
(2) Nicht zu erwähnen
1
Zahlungen von höchstens 12.500 EUR oder Gegenwert in einer anderen Währung,
2
Zahlungen für den Import, Export oder Transport von Waren und
3
Zahlungen zur Gewährung, Entziehung oder Rückzahlung von Krediten, einschließlich der Bildung und Rückzahlung von Guthaben, mit einer zunächst vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von höchstens zwölf Monaten.
(3) Zahlungen im Sinne dieses Abschnitts umfassen auch Aufrechnung und Aufrechnung sowie Zahlungen per Lastschrift. Als Zahlung gilt auch die Zahlung von Eigentum und Rechten an Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten.
(4) Ein- und ausgehende Zahlungsmeldungen müssen die Angaben gemäß Anlage G4 „Außenhandelszahlungen“ enthalten. Bei Zahlungen im Zusammenhang mit Geschäften mit Wertpapieren und Finanzderivaten sind die Angaben gemäß Anhang G10 „Geschäfte mit Wertpapieren und Finanzderivaten im Außenhandel“ aufzunehmen.
(5) Die Meldungen sollen wesentliche Angaben über die zugrunde liegende Leistung bzw. das Grundgeschäft und die entsprechenden Eckpunkte der Anlage LV „Zahlungsbilanzdienstleistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank“ bei auf Aktien lautenden Direktinvestitionszahlungen zusätzlich zu Internationale Wertpapierkennnummer und Nennbetrag oder Angabe der Stückzahl. Bei Wertpapier- und Finanzderivatzahlungen sind anstelle der Angaben zum Grundgeschäft die Bezeichnung der Wertpapiere, die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer und der Nennbetrag bzw. die Stückzahl anzugeben.
Was bedeutet die Pflicht zur Klartextangabe?
SEPA-Überweisungen oder Lastschriften im Ausland über € 12.500,- sind zu melden. Die Beträge müssen bis zum 7. des Folgemonats bei der Bundesbank für Außenhandelsstatistik eingereicht werden. Zu beachten ist, dass der Betrag vom Kunden und vom Zahlungsempfänger weitergeleitet werden muss.
Sollen auch Beträge unter 12.500 € gemeldet werden?
Nein, die Beträge liegen unter 12.500 Euro nicht benachrichtigt, auch wenn der Hinweis „Beachten Sie die AWV-Meldepflicht„Es wird von Kreditinstituten bei jeder grenzüberschreitenden Zahlung automatisch ausgedruckt.
Wie werden Außenhandelsstatistiken an die Bundesbank übermittelt?
Die Beträge werden elektronisch übermittelt. Privatpersonen können Beträge über 12.500 € auch telefonisch melden.
Die Telefonnummer ist: 0800 – 123 41 11.
Muss ich etwas beachten, wenn ich Beträge dieser Größe elektronisch melden möchte?
Um einen Bericht einzureichen, müssen Sie sich registrieren und eine Referenznummer beantragen. Dazu können Sie einen Online-Antrag ausfüllen.
Füllen Sie den Antrag aus und senden Sie ihn an folgende E-Mail-Adresse: [email protected]
Herunterladen: Registrierungsnummer beantragen.
Was passiert, wenn ich diesen Betrag nicht anbiete?
Das Versäumnis, Benachrichtigungen absichtlich zu übermitteln, führt zu Strafen. In diesem Fall müssen die jeweiligen Personen bei dir sein hohe Bußgelder bis 5.000 Euro Berechnung.
Gibt es Ausnahmen von der Meldepflicht?
Die Referenzpflicht für Auslandsüberweisungen entfällt bei Zahlungen oder Rückzahlungen von Krediten und Einlagen mit einer Laufzeit von 12 Monaten. Bei Warenein- und -ausfuhren sind die entsprechenden Beträge nicht meldepflichtig.
An wen wende ich mich, wenn ich Fragen zur Meldepflicht habe?
Für Fragen zur AWV-Meldepflicht steht die Bundesbank zur Verfügung telefonisch erreichbar: 0800 – 123 41 11.
Wie lange muss der Bericht eingereicht werden?
Die Meldung muss der Bundesbank bis zum 7. nächsten Monat sind anwesend.
Kann ich eine Verlängerung beantragen?
Die Bundesbank kann die Frist grundsätzlich verlängern nicht verwaltet Ich werde. Es ist nur möglich, eine Vereinfachung der Berichterstattung zu beantragen. Das bedeutet, dass der Verweis auf die AWV Anlage G4 nicht zum Zeitpunkt der Zahlung erzeugt werden sollte, sondern erst bei der Erfassung von Forderungen und Verbindlichkeiten.
Wo kann ich einen vereinfachten Bericht beantragen?
Bewerben Sie sich formlos, um die Berichterstattung zu vereinfachen per Email unter [email protected].
Zusammenfassung
- Die AWV regelt, dass Zahlungen ins Ausland ab 12.500 Euro gemeldet werden müssen.
- Dies gilt sowohl für eingehende als auch für ausgehende Zahlungen.
- Eine Nichtbenachrichtigung kann zu Strafen führen.
- Der Kunde und der Zahlungsempfänger müssen sich melden.