Aus § 311 BGB folgt, dass geschlossene Verträge nur im Einvernehmen beider Parteien geändert oder gekündigt werden können. Folglich müssen Arbeits-, Dienstleistungs-, Kauf- und sonstige Verträge grundsätzlich eingehalten werden – und dies auch dann, wenn eine der Parteien die Zusage später bereut.
In besonderen Einzelfällen kann es jedoch erforderlich sein, dass eine Partei einseitig vom Vertrag zurücktritt. Gründe hierfür können das besondere Schutzbedürfnis einer Partei, Fehler beim Vertragsschluss oder auch rechtswidriges Verhalten der Partei sein.
Um in diesen Sonderfällen eine einvernehmliche Lösung zu finden, sieht das Gesetz sowohl Anfechtungs- als auch Kündigungsrechte vor, die unter bestimmten Voraussetzungen die einseitige Beendigung eines Vertragsverhältnisses ermöglichen.
Wir zeigen hier, welche Konsequenzen sich aus der Anfechtung und dem Widerruf ergeben, wo die Unterschiede zwischen den beiden Geschmacksmusterrechten liegen und wann sie überhaupt ausgeübt werden können.
Konflikt | abrufen | |
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Mit welchen Vertragsarten ist das möglich? | Grundsätzlich ist es für alle Vertragsarten möglich | Nur wenn gesetzlich vorgesehen oder vereinbart. Insbesondere: Fernabsatz- und Kreditverträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen |
Andere Vorraussetzungen? | Der Streit muss einen rechtlichen Grund haben. | Es ist auch ohne Grund möglich |
Welche Fristen gibt es? | Unmittelbar nach Kenntnis des Grundes für die Vermeidung | 14 Tage nach Erhalt der Ware bzw. Vertragsschluss |
Was sind die Konsequenzen? | Der Anfechtungsberechtigte kann schadensersatzpflichtig sein | Kostenlos – nur erhaltene Leistungen sollen zurückerstattet werden. |
Rückruf als Verbraucherrecht
Das Bürgerliche Gesetzbuch beruht auf dem Grundsatz der Vertragstreue („Pacta sunt servanda„) Sie ist die Grundlage. Daher sind nach Abschluss der Verträge beide Parteien zu beachten und zu verpflichten. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen werden. Aus diesem Grund besteht bei Verbraucherverträgen kein generelles Rückgabe- oder WiderrufsrechtDie
Es gibt jedoch einige Sonderfälle, in denen es angemessen erscheint, den Verbraucher entscheiden zu lassen, ob der Vertrag rückwirkend geschlossen wird oder nicht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich der Verbraucher entweder nachträglich ein genaues Bild von dem abgeschlossenen Vertrag oder Vertragsgegenstand machen kann oder der Vertragsabschluss eine besonders umfangreiche, dauerhafte Verpflichtung mit sich bringt.
Um die Möglichkeit des Widerrufs von Verträgen nach Vertragsschluss zu vermeiden, bestehen Widerrufsrechte nur, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist. Ist ein Widerrufsrecht nicht ausdrücklich gesetzlich normiert, kann es nur bestehen, wenn die Parteien selbst einvernehmlich vereinbart habenDie
Das Widerrufsrecht ist – außer in besonderen Fällen – ausdrücklich gesetzlich vorgesehen, insbesondere wenn:
- ein Verbraucher bestellt bei einem Händler Produkte aus der Ferne (312c BGB),
- kauft an der Haustür (312b BGB) oder
- ihm wird von einem Kaufmann ein Darlehen gewährt (491 BGB).
Insbesondere in diesen Fällen ist der Verbraucher zu schützen und ihm die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer bestimmten Frist und ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten.
Beachten Sie jedoch bei diesem Widerrufsrecht:
- Das Verbraucher-Widerrufsrecht nach §§ 5355 BGB gilt nicht bei Verträgen zwischen natürlichen Personen oder zwischen Unternehmern.
- Das Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht nicht bei allen Vertragsarten. Gilt insbesondere bei Kreditverträgen und bei Warenbestellungen aus der Ferne (telefonisch, online etc.).
- Das Widerrufsrecht des Verbrauchers muss innerhalb von 14 Tagen ausgeübt werden.
Ausübung des Widerrufsrechts
Wie bereits erwähnt, haben nicht alle von einem Verbraucher abgeschlossenen Verträge ein Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht ist jedoch ausdrücklich gesetzlich vorgesehen, insbesondere in den oben genannten besonderen Konstellationen.
Wird einer dieser Sonderverträge von einem Verbraucher abgeschlossen, ist ihm gesetzlich eine bestimmte Bedenkzeit einzuräumen. Während dieser Frist – Widerrufsfrist – kann der Verbraucher seine Meinung ändern und einseitig vom Vertragsschluss zurücktreten, ohne dass es einer Begründung oder Zustimmung des Vertragspartners bedarf.
Im Gegenteil, der Verbraucher kann …
- innerhalb von 14 Tagen
- einseitig und ohne Begründung
- mit ausdrücklicher Widerrufsbelehrung
- an den geschäftsmann
… Freistellung vom abgeschlossenen Vertrag.
Sie müssen den Widerruf lediglich schriftlich per E-Mail oder Post erklären. Wenn der Verbraucher ein Produkt erhalten hat, muss es innerhalb von 14 Tagen nach Absendung des Rückrufschreibens an den Händler zurückgegeben werden.
Die Herausforderung als Designrecht
Das Widerrufsrecht sieht in besonderen Fällen – insbesondere bei Verbraucherverträgen – die gesetzlich ausdrückliche Möglichkeit vor, von bestimmten Verträgen rückwirkend zurückzutreten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch ein rückwirkender Widerruf aller Arten von Verträgen erforderlich sein („ex tunc„) Ohne Zustimmung des VertragspartnersDie
Für diese besonderen Fälle sieht das Bürgerliche Gesetzbuch die Möglichkeit vor, alle Vertragsarten durch Anfechtung rückwirkend aufzulösen. Die Anfechtung eines Vertrages muss jedoch die absolute Ausnahme sein. Um dies zu gewährleisten, müssen mehrere Bedingungen für deren Umsetzung erfüllt sein:
- Die Herausforderung muss explizit angegeben werdenAnders als beim Widerruf kann die Widerspruchserklärung jedoch auch ohne Formerfordernisse mündlich abgegeben werden.
- Es muss einen Grund geben, es zu vermeidenIm Gegensatz zum Widerruf muss die Anfechtung stets begründet werden. Die Gründe, die eine Anfechtung rechtfertigen können, sind letztlich gesetzlich geregelt.
- Der Gewinnspielzeitraum ist einzuhaltenDas bedeutet: Der Anfechtungsberechtigte muss – nach Kenntniserlangung des Vorliegens eines Anfechtungsgrundes – im Augenblick entscheiden, ob Sie die Herausforderung angeben oder nicht.
Vorliegen eines Anfechtungsgrundes
Wie bereits erwähnt, kann ein Vertrag nur angefochten werden, wenn dafür ein besonderer Grund vorliegt. Die Umstände, die die Anfechtung des Vertrages begründen können, sind durch das Gesetz abschließend geregelt.
Die gesetzlich vorgesehenen Anfechtungsgründe sind insbesondere:
- Fehler
- Fehlerhafte Übermittlung der Vertragserklärung
- Arglistiger Betrug oder rechtswidrige Drohung bei Vertragsschluss durch den Vertragspartner
Fehlervermeidung
Fehler, die eine Vertragsauflösung rechtfertigen, sind in § 119 BGB normiert. § 119 Abs. 1 Satz 2 BGB eröffnet die Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Anmelder einen Fehler macht, verspricht oder bei Vertragsschluss vorschreibt (Erklärungsfehler).
§ 119 Abs. 1 Nr. 1 BGB lässt dagegen streitig werden, ob der Anmelder zwar bei Vertragsschluss zwar ausdrückt, was er sagen möchte, aber inhaltlich oder inhaltlich unzutreffend ist.
Beispiel: Der Käufer fragt nach einem Dutzend Eiern und denkt, ein Dutzend wären 6 statt 12 Eier.
Falsche Einreichung vermeiden
Nach § 120 BGB ist auch zu bezweifeln, ob eine Vertragserklärung von einem dafür bestimmten Dritten oder einer hierfür bestimmten Einrichtung (zB Online-Bestellformular) falsch übermittelt wird.
Vermeidungsgrund: Fehler bezüglich der Grundeigenschaften
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass eine Streitigkeit auch dann möglich sein muss, wenn sich der Anmelder bei Vertragsschluss in den wesentlichen Eigenschaften des Vertragsgegenstandes geirrt hat.In diesem Fall sollen jedoch nur immobilienbezogene Fehler, die für den Wert oder die Brauchbarkeit des Kaufgegenstandes als wesentlich erachtet werden, die Anfechtung rechtfertigen.
Andererseits können sogenannte Incentives eine Herausforderung nicht rechtfertigenEin Anreizfehler liegt immer dann vor, wenn eine der Parteien über die Eigenschaften des Vertragsgegenstandes irrt, die nur subjektiv von Bedeutung sind, aber den Gesamtwert oder die Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes nicht mindern.
Betrug oder Einschüchterung vermeiden
§ 123 BGB sieht vor, dass eine Vertragserklärung auch rückwirkend zurückgenommen werden kann, wenn der Anmelder den Abschluss eines Vertrages durch Drohung oder Täuschung beschlossen hat.
Die Folgen von Anfechtung und Widerruf
Wie oben erwähnt, besteht nur in besonderen, gesetzlich bestimmten Fällen die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen vom Vertragsschluss zurückzutreten. Etwas anderes gilt nur, wenn bei Vertragsschluss ausdrücklich und individuell ein Rücktrittsrecht vereinbart wurde.
Besteht ein Widerrufsrecht, können Sie den geschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Noch ärgerlicher ist es, wenn ein Vertragspartner die Verpflichtung bereut, aber die Frist eines bestehenden Widerrufsrechts abgelaufen ist oder ein solches Recht gar nicht bestanden hat.
In solchen Fällen kann es verlockend sein, von der ungeliebten Verpflichtung durch rückwirkende Anfechtung zurücktreten zu wollen. Schließlich besteht die Möglichkeit, alle Arten von abgeschlossenen Verträgen anzufechten.
Beachten Sie jedoch:
Eine Anfechtung kommt nur in Betracht, wenn tatsächlich einer der oben genannten Anfechtungsgründe vorliegt. Ist dies der Fall, ist die Streitigkeit dem Vertragspartner unverzüglich, also unverzüglich, anzuzeigen.
Daraus ergibt sich die Möglichkeit, die Anfechtung unter bestimmten Voraussetzungen erst lange nach Vertragsschluss zu erklären. Wie bei einem Widerruf eines Vertrages sind dann die empfangenen Leistungen (zB Kaufpreis und Kaufart) aneinander zurückzugeben.
Allerdings gibt es auch beim Rückruf 2 122 BGB einen signifikanten Unterschied:
Diese sieht vor, dass die Person, die das Anfechtungsrecht wegen Irrtums oder falscher Übermittlung ausübt, dem Vertragspartner zum Schadensersatz verpflichtet ist. In diesem Fall ist der Schaden zu ersetzen, der der anderen Partei aufgrund ihres Vertrauens auf das Bestehen des Vertragsschlusses entstanden ist.