Einmal geschlossene Verträge sind grundsätzlich zu beachten – dieser Grundsatz der Vertragstreue ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Es gibt jedoch auch Ausnahmefälle, in denen eine Partei einseitig vom Vertrag zurücktreten oder sogar dessen Rechtsbestand rückwirkend beseitigen kann.
Der bekannteste dieser Ausnahmefälle ist das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen und die Möglichkeit der Kündigung bei Fortdauer von Verpflichtungen. Ebenso wie das Widerrufsrecht beendet auch der Widerruf vertragliche Verpflichtungen. Anders als das Widerrufsrecht, das vertraglich vereinbart oder nur in wenigen Fällen gesetzlich vorgesehen ist, kann das Widerrufsrecht grundsätzlich bei allen Vertragsarten bestehen.
Hier zeigen wir Ihnen, wann und unter welchen Voraussetzungen Sie mit dem Widerrufsrecht von einem bestehenden Vertrag zurücktreten können.
Widerrufsrecht: die Voraussetzungen
Das Widerrufsrecht ist ein Strukturrecht und ändert das Rechtsverhältnis zwischen zwei Parteien. Sie kann einseitig ausgeübt werden und bedarf keiner Zustimmung des anderen Vertragspartners.
Das Widerrufsrecht ermöglicht es einem Vertragspartner, ein bestehendes Vertragsverhältnis für die Zukunft – aus rechtlicher Sicht – durch einseitige Erklärung aufzulösen. Dies kann für den Vertragspartner unangenehm sein. Immerhin vertraut er darauf, dass der Vertrag nach Abschluss weiter besteht.
Aus diesem Grund erlaubt das BGB einen einseitigen Rücktritt vom Vertrag nur unter engen Voraussetzungen. Schließlich ist die einseitige „Ruinieren„Bleiben Sie eine Ausnahme von einem bestehenden Vertragsverhältnis.
Selbstverständlich steht es den Parteien auch frei, ein individuelles Rücktrittsrecht vertraglich zu vereinbaren. Es ist so ein vertragliches Widerrufsrecht jedoch nicht vereinbart, ein Container gesetzliches Widerrufsrecht bestehen nur, wenn die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Grund für den Rücktritt
Um einseitig und ohne Zustimmung des Vertragspartners von einem geschlossenen Vertrag zurücktreten zu können, bedarf es eines triftigen Grundes. Ist ein Rücktrittsrecht vertraglich nicht vereinbart, sieht das BGB nur wenige Fälle vor, die aus Sicht des Gesetzgebers einen Rücktritt vom Vertrag rechtfertigen.
Von besonderer Bedeutung in der Rechtspraxis sind die gesetzlichen Widerrufsrechte, die sich insbesondere aus § 323 Abs. 1 und § 326 Abs. 5 BGB ergeben.
Beide Bestimmungen können entweder direkt oder aufgrund eines Rechtsverweises auf alle Vertragsarten (zB Kaufverträge, Arbeits- und Dienstverträge, Dienstverträge etc.) angewendet werden.
Widerrufsrecht nach 3 323 BGB
Das Rücktrittsrecht gemäß § 323 BGB kommt in Betracht, wenn die entsprechende Leistung (zB Lieferung oder Nachlieferung der Ware) aus einem gegenseitigen Vertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden ist. Um vom geschlossenen Vertrag wirksam zurückzutreten, müssen dann folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Bedarf
- Eine gegenseitige Vereinbarung muss wirksam sein.
- Die vertraglich geschuldete Leistung wurde nicht oder nicht fällig erbrachtDies kann beispielsweise die Lieferung eines gekauften Artikels oder die Erstellung eines fälligen Projekts bedeuten.
- Erinnerung fehlgeschlagen: Wurde die Leistung nicht erbracht oder nicht als Schuld bezahlt, kann der Rücktritt nicht sofort erfolgen. Der Leistungsschuldner muss vorab eine Frist gesetzt haben, um die geschuldete Leistung erbringen zu könnenDer Rücktrittsgrund kann nur vorliegen, wenn diese Frist erfolglos verstrichen ist.
Nach § 323 Abs. 2 kann jedoch auf diese Mahnung verzichtet werden, wenn der Schuldner die Leistung endgültig verweigert oder die Rückgabe zu einem bestimmten, für den Schuldner wichtigen Termin abzugeben ist.
Dieser Rücktrittsgrund ist sehr wichtig und gilt auch dann, wenn der Verkäufer ein mangelhaftes Produkt geliefert hat und es auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht ordnungsgemäß repariert oder ein neues Produkt ohne Mängel liefert!
Widerrufsrecht nach 6 326 BGB
Das Rücktrittsrecht nach § 326 Abs. 5 BGB wird berücksichtigt, wenn der Schuldner die ihm tatsächlich zustehende Leistung nicht mehr erbringen muss (Schwäche). Trotzdem ist es für den Durchschnittsmenschen immer noch unerreichbar, einen zu besitzen.
Bedarf
- Auch hier muss die Gegenseitigkeitsvereinbarung in Kraft getreten sein.
- Der Schuldner muss die vertraglich geschuldete Leistung (zB Lieferung einer Kaufsache) wegen Unvermögens nicht mehr erbringen (§ 275 BGB)Dies kann beispielsweise passieren, wenn es sich um einen gebrauchten Artikel oder einen Einzelartikel handelt und dieser beschädigt ist. Dann ist die Lieferung genau der vereinbarten Kaufart für jeden unmöglich geworden. Ist ein solcher Ersatzartikel jedoch problemlos für neue Produkte zu beschaffen, liegt kein Mangel vor und somit ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen.
2. Die Widerrufserklärung
Liegt einer der oben genannten Rücktrittsgründe vor, muss der Rücktritt selbstverständlich gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden. Die Erklärung kann formlos erfolgen und mündlich, schriftlich oder per E-Mail an den Vertragspartner gerichtet werden.
Gründe für den Ausschluss des Widerrufs
Auch bei Vorliegen der vorstehenden Rücktrittsbedingungen können besondere Umstände eintreten, die das Rücktrittsrecht dennoch unwirksam machen.
Der Rücktritt ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst die Umstände verursacht hat, die ihn zum Rücktritt berechtigen (dh Nichterfüllung, Schlechtleistung oder Schwäche)Die
Darüber hinaus ist das Rücktrittsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn die Nicht- oder Schlechterfüllung unerheblich war. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein gekauftes Produkt nur geringfügige Mängel aufweist. Verlangt der Käufer den Verkäufer wegen eines geringfügigen Mangels zur Neulieferung und verweigert der Verkäufer dies, so berechtigt dies den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
Rechtsfolgen des Widerrufs
Liegt ein Rücktrittsgrund vor und wurde der Widerruf gegenüber dem Vertragspartner erklärt, sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen gemäß § 346 BGB zu ziehen. Das bedeutet: Wurden die Leistungen vor der Widerrufserklärung bereits umgetauscht, sind sie gemäß § 346 Abs. 1 BGB zurückzugeben.
Ein Beispiel:
Der Verkäufer hat ein mangelhaftes Produkt geliefert und weigert sich letztendlich, ein weiteres mangelhaftes Produkt zu liefern. Aus diesem Grund tritt der Käufer vom Kaufvertrag zurück. Gleichzeitig verkauft sie jedoch das mangelhafte Produkt an einen Dritten. Aufgrund des Widerrufs muss der Erstverkäufer den Kaufpreis zurückgeben – der Käufer wiederum das mangelhafte Kaufprodukt. Da sich die Sache nun jedoch im Besitz des Dritten befindet, kann dies nicht der Fall sein. Daher muss der Wert des mangelhaften Produkts vom Käufer ersetzt werden.
Hat der Käufer das Produkt hingegen nicht weiterveräußert, sondern während der Besitzzeit die Möglichkeit gehabt, den Kaufgegenstand zu nutzen, hat er dem Verkäufer auch diese Nutzungsvorteile zu vergüten. Im Falle des Rücktritts braucht der Käufer jedoch keine Wertminderung der Sache durch normale Inbetriebnahme zu ersetzen.