Wenn die Ware vom Käufer in monatlichen Raten zu zahlen ist, werden die sog.Eigentumsvorbehalt„Der Grund. Käufer werden damit sehr oft in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers konfrontiert. Aber was bedeutet der Eigentumsvorbehalt wirklich und welche Folgen hat er für den Käufer? Wir zeigen, was dabei zu beachten ist.
Video: Was Sie wissen müssen, um den Titel zu behalten
Im Video unten sind die hier besprochenen Themen noch einmal übersichtlich zusammengefasst.
Was ist Eigentumsvorbehalt?
Der Eigentumsvorbehalt ist gesetzlich in 9 449 BGB geregelt. Darin heißt es – in Kürze -, dass bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts das Eigentum an einer beweglichen Sache zu veräußern ist dürfen erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung an den Käufer weitergegeben werdenDer Käufer erhält das Produkt vor Zahlung des vollen Kaufpreises und darf es nutzen – rechtlich wird jedoch davon ausgegangen, dass Besitzer und nicht Besitzer ist.
Aber was bedeutet das speziell für den Käufer? Zur Klärung dieser Frage ist rechtlich zu unterscheiden zwischen „Eigentum“ und „BesetzungDenn wenn der Titel vereinbart wurde, muss der Käufer einfach Eigentümer bleiben und später Eigentümer werden.
Eigentum versus Besitz
Eigentum und Besitz werden in der Umgangssprache oft synonym verwendet. Aus rechtlicher Sicht gibt es jedoch wichtige Unterschiede! Schließlich beschreibt es „Besetzung„Nur ein echter Anlass, während“Eigentum„Es bedeutet zum einen auch die gesetzliche Regel.
Der Unterschied
- Der Besitzer ist die Person, die bereitwillig echte Kontrolle über eine Sache ausübt. Der Besitzer kann es anschauen, anfassen und benutzen – zum Beispiel mit dem Fahrrad.
- Der Eigentümer hingegen ist die Person, die die rechtliche Kontrolle über das Objekt ausüben darf. Der Besitzer kann also mit der Sache (nicht nur in der Realität, sondern auch rechtlich) nach Belieben umgehen – zum Beispiel das Fahrrad verkaufen, vernichten oder andere von der Nutzung ausschließen.
Der Besitzer und der Besitzer können völlig unterschiedlich sein. Das ist sehr üblich bei Mietverträgen Der Fall: Hier darf nur der Wohnungseigentümer die Wohnung verkaufen, entscheiden, an wen er sie vermietet oder selbst bewohnt. Der Mieter hingegen darf die Wohnung nur während der Mietzeit nutzen.
Ist das Eigentum vereinbart, darf der Käufer die Sache in der Regel sofort nutzen, ist jedoch zur Verfügung über die Sache erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises berechtigt – schließlich wird er erst dann Eigentümer.
Wie und warum wird vereinbart, den Titel zu behalten?
Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Käufer und Verkäufer persönlich über den Eigentumsvorbehalt sprechen, um eine wirksame Vereinbarung zu treffen. Eine Vereinbarung ist auch über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers möglich. Mit der Annahme der AGB erklärt sich der Käufer mit dem Eigentumsvorbehalt einverstanden.
Das Wort „ist auch nicht nötig“Eigentumsvorbehalt„verwendet. Absätze wie“Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Firma X/Händler„Sie sind üblich.
Die Eigentumsvorbehaltsvereinbarung liegt im besten Interesse des Verkäufers und soll ihn schützen. Schließlich liefert sie dem Käufer ein – meist hochpreisiges – Produkt, erhält aber bei Ratenkauf erst später den vollen Kaufpreis.
Der Verkäufer hat hier insbesondere ein Interesse daran, Eigentümer der Sache zu bleiben, um den Zugriff der Gläubiger des Käufers auf die Kaufsache zu verhindern. Bleibt die Sache im Eigentum des Verkäufers, kann sie bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises von den Gläubigern des Käufers nicht gepfändet und versteigert werden.
Welche Folgen hat der Eigentumsvorbehalt für den Käufer?
Hat der Käufer mit Zahlung der letzten Rate den Kaufpreis vollständig bezahlt, geht das Eigentum an der Kaufsache automatisch auf ihn über. Hierfür bedarf es keiner weiteren Bestätigung des Verkäufers.
Bis zu diesem Zeitpunkt ist er jedoch nur zur Nutzung der Kaufsache berechtigt – rechtlich jedoch nicht weiterveräußerbar. Schließlich wäre für den Verkauf die Eigentumsübertragung erforderlich. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises ist der Käufer jedoch noch nicht Eigentümer der Sache und kann daher das Eigentum nicht auf Dritte übertragen.
Kann der Verkäufer eine Rückerstattung verlangen?
Obwohl der Käufer nicht sofort das Eigentum an der Sache erwirbt, darf der Verkäufer die Ware verwenden nicht einfach ohne weitere Verzögerung einfordernDies würde vielmehr erfordern, dass der Verkäufer vom ursprünglichen Mietvertrag zurücktritt. Für einen solchen Widerruf müssen jedoch bestimmte Gründe vorliegen.
Ein Rücktrittsgrund kann jedoch angegeben werden, wenn der Käufer Ratenzahlungen nein, nur teilweise oder mehrfach überfällig ausführen. Tritt der Verkäufer mangels oder verspäteter Zahlung vom Vertrag zurück, kann er auch Rückzahlung verlangen.
Besitzt der Käufer die Ware zum Zeitpunkt der Rücknahme jedoch nicht mehr (zB weil er sie veräußert oder unerlaubt verloren hat), ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
Was ist, wenn der Käufer das Produkt zerstört, verliert oder zerstört?
Zunächst ergeben sich für den Käufer keine weiteren Folgen aus Beschädigung, Verlust oder Untergang der Kaufsache. Es bleibt jedoch weiterhin die monatlichen Raten des Kaufpreises zahlen müssenDie
Wenn nach Beschädigung, Verlust oder Zerstörung des Artikels keine weiteren Raten geleistet werden und der Verkäufer die Produkte zurückverlangt, muss der Käufer den Wert bzw Zustand.
Was ist, wenn der Käufer den Artikel weiterverkauft?
Grundsätzlich ist der Käufer bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises ist nicht berechtigt, das gekaufte Produkt weiterzuverkaufenAus rechtlicher Sicht ist er dazu nicht einmal in der Lage. Darüber hinaus ist eine Eigentumsübertragung für den Verkauf erforderlich. Da der Käufer jedoch zu Beginn nicht Eigentümer ist, kann er das Eigentum an der Sache auf niemanden übertragen.
Wird die Ware jedoch an einen Dritten weiterveräußert, dem der vereinbarte Eigentumsvorbehalt unbekannt war, so erwirbt der Dritte sie durch Zahlung des Kaufpreises“.in guter Absicht„Eigentum am Kaufgegenstand. Der Erstkäufer bleibt trotz des Verkaufs zur Ratenzahlung verpflichtet – diese Verpflichtung geht nicht auf den Zweitkäufer über.
Problematisch wird diese Konstellation jedoch, wenn der ursprüngliche Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nach dem Weiterverkauf nicht mehr nachkommt. Tritt der ursprüngliche Verkäufer nun vom Vertrag zurück und verlangt die Rückgabe des Kaufgegenstandes, kann der Erstkäufer ihn aufgrund des Weiterverkaufs nicht mehr liefern. In diesem Fall haftet der Erstkäufer nicht nur auf Schadensersatz, sondern kann sogar wegen Betrugs belangt werden!
Erweiterte Titelreservierung:
Unter Umständen kann es für den Käufer wichtig sein, die gekaufte Ware vor Zahlung des vollen Kaufpreises verarbeiten und weiterverkaufen zu können. In diesen Fällen wird ein sogenannter „erweiterter Titelvorbehalt„Zu vereinbaren.
Impressum:
Alle rechtlichen Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken. Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben übernommen werden. Im konkreten Einzelfall empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat einzuholen.
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