Ein Gutschein ist immer eine gute Geschenkidee. Schließlich kann der Beschenkte sein Geschenk in Form eines Produkts oder einer Dienstleistung selbst wählen. Er bekommt, was er wirklich will und der Spender muss sich keine Sorgen machen – das ist zumindest die Theorie. In der Praxis sind Coupons jedoch oft zeitlich begrenzt. Vergisst der Beschenkte längere Zeit, diese einzulösen, wird der Coupon oft abgelehnt. Wir erklären hier, ob die Befristung für Coupons zulässig ist und wann ein Coupon tatsächlich abläuft.
- Grundsätzlich verfällt ein Coupon innerhalb von 3 Jahren
- Die Einlösung eines Coupons kann zeitlich begrenzt sein.
- Ist die Couponfrist abgelaufen, erlischt der Anspruch aus dem Coupon nicht gleichzeitig. Der Geldwert des Coupons kann dann abgefragt werden.
Wann verfällt ein Coupon?
Aus rechtlicher Sicht ist ein Coupon ein Dokument, das Ihnen ausgehändigt wird Trägerpapier im Sinne von 7 807 BGB wird assimiliert. Mit dem Coupon ist der Couponinhaber berechtigt, vom Couponaussteller eine Leistung in Höhe des auf dem Coupon angegebenen Betrages zu verlangen.
Der Gutscheinanspruch verjährt wie alle anderen allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüche in der Regel nach 3 Jahren. Daraus ergeben sich §§ 195, 199 BGB. Die Verjährungsfrist für den Coupon beginnt am 31. Dezember des Jahres, in dem der Coupon ausgegeben wurde. Es endet 3 Jahre später. Wenn die Frist verstrichen ist und sich der Couponaussteller auf die Verjährungsfrist beruft, ist dies erforderlich Der Gutschein kann nicht mehr eingelöst werdenAb diesem Zeitpunkt hat der Coupon keinen Wert mehr.
Zeitlimit für den Coupon
Wenn ein Einzelhändler, Dienstleister oder anderer Anbieter einen Coupon ausstellt, wird er oft versuchen, einen zu erhalten. „Lebenszeit“ Verkürzen. Dies geschieht durch die Festlegung einer Frist für den Coupon, die kürzer als die Verjährungsfrist ist.
Erkenne die Fristen für Coupons
Gelegentlich gibt es eine zeitliche Begrenzung direkt auf einem Fingerabdruck auf dem Coupon wie z.B. „Loswerden …“ das „Gültigkeit 1 Jahr“ erkennen. In vielen Fällen ist die Couponfrist jedoch auch in den Kleinbuchstaben des Couponherausgebers, dessen AGB angegeben und nicht auf den ersten Blick ersichtlich.
Aber kann die Beschränkung des Coupons dazu führen, dass die Verjährungsfrist aufgehoben wird und der Aussteller den Coupon nicht mehr vor Ablauf von 3 Jahren einlösen muss?
Im Prinzip ist es Keine rechtlichen Einwände gegen die Beschränkung von CouponsSchließlich soll der Aussteller beispielsweise seinen Bestand berechnen dürfen. Darüber hinaus können Servicegutscheine die Löhne und andere Kosten im Laufe der Zeit erhöhen. Der Wert der durch den Coupon versprochenen Leistung entspricht nicht mehr dem ursprünglichen Wert des Coupons. Daher kann eine Frist durchaus akzeptabel sein.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Coupon nach dem vom Aussteller angegebenen Zeitraum völlig nutzlos wäre. Andernfalls könnte der Aussteller die Verjährungsfrist leicht umgehen. Dafür:
Recht auf Rückerstattung
Wenn die Coupon-Einlösefrist weniger als 3 Jahre betrug und die Frist abgelaufen ist, kann der Coupon nicht mehr eingelöst werden. Der Gutscheinbesitzer hat jedoch einen Recht auf Rückerstattung des Geldwertes des CouponsImmerhin hat der Coupon-Emittent zu diesem Zeitpunkt vom Spender Geld für den Coupon erhalten – würde er ihn wegen Fristablaufs behalten, wäre er ungerechtfertigt bereichert. Der Couponemittent kann nur allfällige entgangene Gewinne einbehalten, die durch die Nichteinlösung des Coupons und die Auszahlung des Geldwertes entstanden sind.
Erst wenn die Verjährungsfrist tatsächlich eingetreten ist, kann der Coupongeber Verweigern Sie unbedingt die Rücknahme und auch die Auszahlung des Geldwertes – Dies hat zB auch das Amtsgericht Oldenburg am 20.08.2013 entschieden (Az. 16 S 702/12).
Übrigens: Gleiches gilt, wenn der Besitzer des Coupons den Geldwert ohne Angabe von Gründen auszahlen möchte. In diesen Fällen kann der Aussteller die Zahlung verweigern und auf der Einlösung des Coupons für eine Dienstleistung oder ein Produkt bestehen.
Nicht alle „Coupon“ ist ein gutschein
Manchmal kommt es vor, dass Unternehmen ihren Kunden anbieten „Gutscheine“ im Rahmen von Werbeaktionen. Wenn der Kunde es sagt „Coupon“ bevor er beispielsweise eine Warenprobe erhält oder die Dienstleistung eines Unternehmens ausprobieren darf.
Es ist jedoch zu beachten, dass solche kostenlosen „Gutscheine“ Es handelt sich um papiergleiche Dokumente im Sinne des § 807 BGB. Diese Tatsache beruht darauf, dass der Coupon-Emittent niemals im Austausch für seine eigenen „Coupon“ erhalten hatteFolglich sind solche Angebote nicht „Real“ Gutscheine. Daher ist dies auch dem Aussteller gestattet Zeitlimit nach BeliebenDie übliche Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt natürlich auch hier nicht.