14-tägige Rückgabe bei Einzelhandelsware, Reklamation nur bei Erhalt oder Rückgabe nur bei Originalverpackung – Beim Umtausch und der Meldung gekaufter Waren gibt es viele Missverständnisse und Fehler. Dies gilt nicht im Falle einer Garantiezusage des Verkäufers oder des Herstellers.
Daher klären wir hier, welche rechtliche Bedeutung die Garantie hat und welche Möglichkeiten die Käufer im Garantiefall haben.
Das Garantieversprechen: gesetzliche Vorgabe oder Kulanz?
14 Tage Umtauschrecht oder 2 Jahre Garantie auf neue Elektrogeräte – daran sind viele Verbraucher mittlerweile gewöhnt. Schließlich werden von vielen Händlern und Herstellern komfortable Käuferrechte eingeräumt.
Es besteht jedoch grundsätzlich kein genereller Rechtsanspruch auf Umtausch einwandfreier Ware oder Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen auch ohne Nachweis! Vielmehr handelt es sich bei solchen Dienstleistungen um eine Konzession des Händlers und damit um eine Netto-Kulanzrückzahlung.
Um im Einzelfall auch ohne Nachweis feststellen zu können, ob tatsächlich ein Umtausch- oder Rückgaberecht eines gekauften Artikels besteht, ist es daher besonders wichtig, zwischen den gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungspflichten des Händlers und den freiwilligen Kulanzleistungen zu unterscheiden.
Gewährleistungsrechte
Wird die Ware online oder im Einzelhandel gekauft, hat der Käufer einen gesetzlichen Anspruch auf mangelfreie Ware. Geschieht dies nicht und weist die Kaufsache einen Mangel auf, also eine Beschaffenheit, die nicht vereinbart wurde oder nicht für den normalen Gebrauch geeignet ist, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Nach § 437 BGB hat der Unternehmer die mangelhafte Kaufsache entweder nachzubessern oder durch eine mangelhafte Kopie zu ersetzen. Es besteht jedoch zunächst kein Rückgaberecht gegen den KaufpreisDie
Insgesamt kann sich der Käufer auf diese Gewährleistungsansprüche bis zu zwei Jahre nach Kauf der Ware berufen. Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf gilt rechtlich zugunsten des Verbrauchers, dass die Produkte bereits bei der Lieferung mangelhaft warenAb dem siebten Monat nach dem Kauf muss der Käufer dies jedoch selbst beweisen, um sich auf die Gewährleistungsansprüche berufen zu können.
Ist das von Ihnen erworbene Produkt mangelhaft und möchte der Käufer seine Gewährleistungsrechte geltend machen, müssen Sie keinen Nachweis erbringen. Auch ein Zeugnis oder eine Bankkopie kann den Kauf belegenEs besteht auch die Verpflichtung, die Originalverpackung der Ware nicht aufzubewahren – schließlich sind unabhängig davon gesetzliche Gewährleistungspflichten gesetzlich gewährleistet.
Garantie und Umtausch aus Kulanz
Wie bereits erwähnt, besteht ein gesetzlich garantiertes Recht auf Umtausch oder Reparatur nur dann, wenn sich die Kaufsache als mangelhaft erweist. Erst dann ist der Händler zur Mängelbeseitigung oder zum Umtausch verpflichtet.
Als besonderes Zugeständnis bieten viele Händler ihren Kunden auch die Möglichkeit, einwandfreie Ware bei Nichtgefallen umzutauschen oder sogar gegen Erstattung zurückzunehmen. Obwohl hierauf grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht, sind diese Zusagen nach Abgabe durch den Händler bindend.
Es sollte jedoch beachtet werden: Da der Kaufmann hier freiwillig eine Leistung verspricht, zu der er rechtlich nicht verpflichtet ist, kann er selbst entscheiden, unter welchen Bedingungen er die Kulanzleistungen erbringt.
Es kann zum Beispiel…
- die Vorlage der Quittung oder
- Rücksendung nur mit Originalverpackung
… Anfrage und …
- Erlauben Sie den Umtausch für nur einen Coupon oder
- Rückgabe gegen Rückgabe des Kaufpreises ermöglichen.
Gleiches gilt für die Garantie. Auch hier ist endlich ein „Zusätzliches Versprechen„Die Ware funktioniert während der Garantiezeit wie versprochen. Die Frage, ob bei der Lieferung des Kaufgegenstandes ein Fehler aufgetreten ist, spielt im Gewährleistungsfall keine Rolle.
Die Gewährleistung befreit den Kunden daher von der Beweispflicht für einen Mangel, der mehr als 6 Monate nach dem Kauf auftritt, wie bereits von Beginn an.
Im Gegensatz zum Umtausch- oder Rückgaberecht wird die Garantie in der Regel vom Hersteller freiwillig und nicht vom Verkäufer eines Artikels – also aus Kulanz – gewährt. Ebenso wie der Verkäufer kann auch der Hersteller selbst entscheiden, welche Anforderungen er an seine Garantie stellen möchte.
Auch hier ist es daher zulässig, die Vorlage des Kassenbons oder der Originalverpackung zu verlangen oder die Gewährleistung nur auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beschränken. Ein Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen besteht nur, wenn diese beim Kauf der Ware zwischen Käufer und Garantiegeber ausdrücklich vereinbart wurden.
Garantie oder Garantie ohne Nachweis – worauf sollte man sich verlassen?
Garantierechte und freiwillige Kulanzversprechen des Verkäufers oder Händlers bestehen oft nebeneinander. Wenn dies der Fall ist, kann der Kunde vielleicht wählen, was er sagen möchte.
Es ist jedoch zu beachten: Sind die gekauften Produkte mangelhaft, kann sich der Käufer auch gegenüber dem Verkäufer auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte berufen, wenn eine Herstellergarantie besteht. Dies kann insbesondere in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf die einfachste Lösung für den Käufer sein. Darüber hinaus sind Gewährleistungsansprüche gesetzlich garantiert und unterliegen nicht den vom Unternehmer festgelegten Bedingungen.
Es ist nicht ungewöhnlich, dass Verkäufer in solchen Fällen den Umtausch oder die Reparatur des gekauften Artikels ablehnen und sich an den Hersteller wenden, der die Garantie übernimmt. Wie bereits erläutert, kann die Garantie jedoch – zulässigerweise – an verschiedene Bedingungen geknüpft werden, wie zum Beispiel an die Vorlage einer Quittung. Der Gewährleistungsanspruch hingegen ist gesetzlich garantiert und muss ebenfalls ohne Quittung oder Originalverpackung ausgestellt werden.
Bestehen in solchen Fällen Gewährleistungszusagen und Gewährleistungsansprüche parallel, kann der Käufer wählen, worauf er sich berufen möchte. Er kann die Alternative wählen, die ihm einen Umtausch, eine Reparatur oder sogar eine Rückgabe zu einfacheren Bedingungen ermöglicht. Entscheidet sich der Käufer für die Geltendmachung gesetzlicher Gewährleistungsansprüche, ist ein Nachweis nicht zwingend erforderlich – Reklamationen und Umtausch sind ohne Kaufbeleg möglich.
Besteht zusätzlich zu den Gewährleistungsansprüchen eine Herstellergarantie, muss der Käufer vom Händler nicht genannt werden. Umgekehrt kann sie im Falle eines Mangels auch auf Umtausch oder Reparatur durch den Verkäufer bestehen.