Zinsen werden auf einem Konto, auch auf einem Gemeinschaftskonto, verdient. Diese Zinsen werden als Kapitaleinkünfte berechnet und sind daher grundsätzlich steuerpflichtig. In diesem Artikel klären wir, wie mit diesen Erträgen aus der Anlage in ein Gemeinschaftskonto umzugehen ist und welche Möglichkeiten es gibt.
- Kapitalerträge sind grundsätzlich steuerpflichtig.
- Sie unterliegen der abgeltenden Quellensteuer, früher Kapitalertragsteuer genannt.
- Der Quellensteuerabzug beträgt 25 % zuzüglich des Solidaritätszuschlags von 5,5 % der Steuerschuld.
- Kirchenmitglieder müssen auch Kirchensteuer zahlen.
- Ein Freistellungsauftrag kann einen bestimmten Betrag von der Steuer befreien.
- Nur Ehepaare können einen Entlassungsbefehl auf ein gemeinsames Konto einreichen.
- Eventuell ist auch die Schenkungssteuer zu berücksichtigen.
Was sind Kapitalerträge und wie werden sie besteuert?
Kapitalerträge sind die Zinsen, die auf ein Guthaben bei einer Bank oder Sparkasse gezahlt werden. Einkünfte aus Kapitaleinkünften unterliegen der Quellensteuer.
Das folgende Beispiel zeigt, wie die Kapitalertragsbesteuerung funktioniert:
- Sie erhalten eine Zinsgutschrift von 100 € auf einem Konto.
- Auf diese Einkünfte entfällt die Quellensteuer von 25 %, also 25 €.
- 25 € ist Ihre Steuerbelastung für Einkünfte aus Vermögen.
- Grundlage für die Berechnung des Solidaritätszuschlags von 5,5 % ist die Steuerbelastung.
- Neben der Quellensteuer von 25 € ist zusätzlich ein Solidaritätszuschlag von 1,38 € (5,5% von 25 €) erforderlich.
- Je nach religiöser Herkunft kann die entsprechende Kirchensteuer hinzukommen.
Die Kapitalertragsteuer wird einbehalten und direkt von der Bank abgeführt. Zu viel gezahlte Steuern können im Rahmen der jährlichen Steuererklärung erstattet werden.
Ausnahmebefehl – was ist das und was ist gut dafür?
Mit Hilfe eines Freistellungsauftrags kann ein bestimmter Freibetrag auf einem Konto geschaffen werden, das Kapitalerträge vor der Besteuerung schützt. Die Zulage beträgt:
- Für unverheiratete Menschen: 801 €
- Für Verheiratete: 1.601 €
Auf einem gemeinsamen Konto können nur Ehepaare einen Freistellungsauftrag erteilen. Unverheiratete Paare haben keine Möglichkeit, ihre Einkünfte aus Zinsen auf dem Gemeinschaftskonto vor der Besteuerung zu schützen. Mehr zum Opt-Out-Befehl erfährst du in unserem Artikel „Gemeinsamer Kontoentlastungsauftrag“ Erfahren.
Mit einem Gemeinschaftskonto kann die Schenkungssteuer zur Falle werden!
Hat einer der Partner einen deutlich höheren Geldeingang auf dem Gemeinschaftskonto oder überweist er einen größeren Betrag, geht das Finanzamt davon aus, dass die Hälfte dieses Betrages an den anderen ausgeschüttet wird. Schließlich haben beide Partner gleiche Verfügungsrechte. In diesem Fall kann das Finanzamt eine Schenkungssteuer geltend machen. Dafür gibt es auch Boni. Diese belaufen sich auf:
- mit unverheiratet: 20.000 € in 10 Jahren.
- für verheiratet: 500.000 € in 10 Jahren.
Fazit
Mit jedem Konto, auf dem der Saldo verzinst wird, werden wie bei einem Gemeinschaftskonto Kapitalerträge erzielt. Diese Kapitalerträge sind steuerpflichtig und unterliegen der Quellensteuer. Die Steuern auf Kapitalerträge werden direkt von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Überbezahlte Steuern können durch die Steuererklärung zurückgefordert werden. Mit einem Entlassungsbefehl können Sie eine Ausnahme im Konto anlegen, bis zu deren Höhe Kapitalerträge nicht versteuert werden müssen. Bei einem Gemeinschaftskonto kann ein Freistellungsauftrag nur für verheiratete Personen erstellt werden.