Wenn die von Ihnen gekauften Waren nicht richtig funktionieren, spielen Sie „Garantie“ und „Garantie„Hauptrolle. Beide Begriffe werden jedoch häufig missverstanden oder nicht synonym verwendet. Wir erklären, wo die Unterschiede liegen und was die Verbraucher verlangen.
Garantie und Garantie sind in wenigen Worten erklärt
- Die 24-monatige Gewährleistungspflicht des Unternehmers ergibt sich aus dem Gesetz und umfasst alle Fälle, in denen die gekaufte Ware von vornherein mangelhaft war.
- Wird in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf ein Mangel festgestellt, gelten die Produkte von Anfang an als mangelhaft – das Produkt kann problemlos reklamiert werden. Wird der Mangel später festgestellt, muss der Käufer beweisen, dass die Produkte von Anfang an mangelhaft waren.
- Die Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung des Herstellers, die die obligatorische Garantie ergänzt, aber nie ausschließt.
- Werden Garantie und Garantie parallel ausgeführt, kann der Käufer wählen, worauf er sich beziehen möchte.
Garantie: Was bedeutet das?
Unter Gewährleistung (auch Mängelhaftung genannt) werden die nach Abschluss eines Kaufvertrages entstehenden Rechtsfolgen und Ansprüche des Käufers verstanden, sofern der Verkäufer mangelhafte Produkte geliefert hat.
- Um Reparatur oder Austausch des Artikels anzufordern
- Vom Vertrag zurückzutreten und Erstattung des Kaufpreises zu verlangen, wenn der Verkäufer die Nachbesserung oder den Umtausch endgültig verweigert, beides unmöglich ist oder bereits zwei Nachbesserungsversuche des Verkäufers fehlgeschlagen sind.
In wenigen Worten: Der Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer, das verkaufte Produkt ohne Mängel zu liefern. Mängel, die zum Zeitpunkt des Kaufs noch an der Sache angebracht waren, sind zu beseitigen oder die Ware umzutauschen.
Ein Sachmangel liegt immer dann vor, wenn die verkauften Produkte nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, liegt ein Mangel der Ware im Sinne des § 434 BGB vor, wenn:
- nicht für die im Vertrag vorgesehene Verwendung geeignet.
- Es ist nicht für den normalen Gebrauch geeignet und hat eine Qualität, die der Käufer für Dinge dieser Art nicht erwarten sollte.
- keine Immobilie besitzt, die der Käufer aufgrund von Werbeversprechen erwarten würde.
Die Gewährleistung des Verkäufers beträgt grundsätzlich 24 Monate ab Kaufdatum und umfasst alle bereits zum Zeitpunkt des Kaufs den Produkten innewohnenden Mängel – dies ist in § 438 BGB geregelt. Lediglich bei gebrauchten Produkten kann die Gewährleistungsfrist durch Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer auf 12 Monate verkürzt werden – sollte aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
ABG Achtung:
Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 12 Monate kann auch durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers vereinbart werden
Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Mängel, die bereits bei der Veräußerung vorhanden waren – auch wenn diese erst später bemerkt werden.
Letzteres lässt die gesetzliche Vermutung des 6 476 BGB zu
(Beweislastumkehr). Er passt es dort an tritt ein Mangel innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf auf, so wird davon ausgegangen, dass dieser bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden warDemzufolge muss der Käufer in diesem Fall nicht beweisen, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat oder dieser zum Zeitpunkt des Kaufs nicht vorhanden war.
Wenn jedoch seit dem Kauf mehr als 6 Monate vergangen sind, ändert sich das Gewicht der Quittung und der Käufer muss beweisen, dass das Produkt zum Zeitpunkt des Kaufs mangelhaft war.
Waren die Produkte zum Zeitpunkt des Kaufs tatsächlich mangelhaft oder gilt zumindest die Vermutung des § 476 BGB, stehen dem Käufer die Rechte aus 4 434, 437 ff. BGB zu. Die sogenannte Nacherfüllung (§ 439 BGB) hat hier Vorrang
(1) Als zusätzliche Rückgabe kann der Käufer nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Einrichtungskosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der zusätzlichen Rückgabe unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn dies nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der mangelhaften Sache, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer verwendet werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung. das Recht des Verkäufers zur Ablehnung nach Angebot 1 bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung ein mangelhaftes Produkt, kann er vom Käufer die Herausgabe des mangelhaften Produkts nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
), zu deren Ausführung sowohl die Lieferung einer neuen Sache als auch die Reparatur mangelhafter Produkte durch den Verkäufer möglich ist.
Grundsätzlich kann der Käufer bestimmen, welche Art von Zusatzleistung letztendlich erbracht werden soll. Er kann jedoch nicht einfach auf die Mehrleistung verzichten und stattdessen sein Geld zurückfordern. Schließlich ist er zum Rücktritt oder zur Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz nur dann berechtigt, wenn die Nachlieferung unmöglich ist oder zweimal fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer die Nachlieferung verweigert.
Garantie: Was bedeutet das?
Im Gegensatz zu einer Garantie stellt eine Garantie eine freiwillige Zusage des Händlers oder Herstellers bezüglich der Qualität, Dauer oder Funktionsfähigkeit eines Produktes dar. Die Garantie beträgt 3 443 BGB
(1) Soweit der Verkäufer, Hersteller oder sonstige Dritte in einer vor oder bei Abschluss des Kaufvertrages verfügbaren Äußerung oder zugehörigen Anzeige eine andere als die gesetzliche Mängelhaftung, insbesondere die Verpflichtung zur Herausgabe des Kaufpreises, , für den Austausch des Produkts, dessen Verbesserung oder die Erbringung von Dienstleistungen in Bezug darauf, wenn das Produkt nicht die gleiche Qualität hat oder die in der Erklärung oder der entsprechenden Anzeige beschriebenen Mängelfreiheitsanforderungen nicht erfüllt (Gewährleistung) , stehen dem Käufer im Falle einer Garantie unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen der Garantie gegenüber der Person, die die Garantie gegeben hat (Garantie), keine Rechte zu.
(2) Soweit der Garantiegeber zugesichert hat, dass die Sache für einen bestimmten Zeitraum eine bestimmte Beschaffenheit beibehält (Haltbarkeitsgarantie), wird davon ausgegangen, dass ein wesentlicher Mangel, der während seiner Geltungsdauer aufgetreten ist, die Gewährleistungsrechte begründet.
ist geregelt und grundsätzlich frei gestaltet. Sobald jedoch eine Garantie abgegeben wurde, ist der Garantiegeber (Händler oder Hersteller) an diese rechtlich gebunden.
Garantieversprechen durch Werbung?
Als Garantieversprechen kann auch ein Werbeversprechen des Händlers oder Herstellers gelten. Dies gilt zumindest dann, wenn der Verbraucher aufgrund von Werbeaussagen für einen bestimmten Zeitraum eine besonders lange Haltbarkeit oder eine bestimmte Qualität des Produkts erwarten könnte
Im Gegensatz zur Mängelhaftung ist der Zustand der Ware zum Zeitpunkt des Kaufs unerheblich. Letztlich soll die Garantie nur die Funktionalität oder Qualität eines Produktes für einen bestimmten Zeitraum versprechen.
Ein Beispiel: Der Hersteller garantiert, dass die Kaffeemaschine bei normalem Gebrauch 24 Monate lang funktioniert. Wenn die Maschine nach 12 Monaten keine Heißgetränke mehr herstellt, muss sie vom Hersteller (nach Vereinbarung) ausgetauscht oder repariert werden – unabhängig davon, ob der Mangel von Anfang an vorhanden war oder erst später aufgetreten ist.
Zu beachten ist auch, dass das Garantieversprechen niemals die gesetzliche Garantie ersetzen oder mindern darf. Vielmehr stellt die Gewährleistung stets eine Ergänzung oder Erweiterung der gesetzlichen Mängelansprüche dar. Die beiden Fälle unterscheiden sich jedoch insbesondere darin, dass die Gewährleistungspflicht gesetzlich geregelt ist, während es sich bei der Gewährleistung um eine freiwillige Zusage handelt.
übrigens: Garantie und Garantie werden oft parallel ausgeführt, so dass der Käufer wählen kann, auf welches System er sich beziehen möchte. Das ist praktisch, wenn die Produkte im Laden gekauft wurden, aber das zusätzliche Garantieversprechen kommt vom weit entfernten Hersteller. Hier ist es sinnvoll, vor Ort auf die Gewährleistungspflicht des Verkäufers hinzuweisen, anstatt die Produkte selbst zur Ferngarantie zu schicken.
Garantie und Garantie: die Unterschiede auf einen Blick
Garantie | Garantie | |
---|---|---|
Ist es gesetzlich vorgeschrieben? | Nein | Jawohl |
Wie lange ist es gültig? | Mit Termin | 24 Monate |
Das Gewicht der Quittung umkehren? | Es ist nicht zwingend erforderlich | 6 Monate ab Kauf |
Wer ist verpflichtet? | Verkäufer oder Hersteller | Verkäufer |
Video: Wissenswertes über Börsen
Im Video unten sind die hier besprochenen Themen noch einmal übersichtlich zusammengefasst.